Konsequent und oft gemeinsam mit anderen Bundesländern setzt sich Baden-Württemberg im Bundesrat für steuerliche Verbesserungen ein. Immer im Blick: Weniger Bürokratie und faire steuerliche Regeln, die für alle gelten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 entschieden, dass auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer bis Ende 2019 verabschiedet sein musste. Nur so können die Kommunen auch künftig diese wichtige Einnahmequelle behalten, um ihre vielfältigen Aufgaben zu finanzieren (Steueraufkommen bundesweit 2019 rund 14,4 Milliarden Euro, davon Gemeinden in Baden-Württemberg rund 1,8 Milliarden Euro). Anfang Februar 2019 wurden Eckpunkte zwischen Bund und Ländern vereinbart, welche die entscheidende Grundlage für die Gesetzentwürfe der Bundesregierung im Juli 2019 darstellten. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hatte sich konstruktiv in diese Verhandlungen eingebracht und sich bei der Bundesregierung für eine zügige und transparente Umsetzung der notwendigen Reform eingesetzt.
Die Reform der Grundsteuer wurde am 8. November 2019 vom Plenum des Bundesrates und bereits am 20. Oktober 2019 vom Bundestag beschlossen. Teil der Neuregelung ist eine sogenannte Länderöffnungsklausel. Damit haben die einzelnen Länder jeweils die Möglichkeit von der Bundesregelung abzuweichen und eigenständige Regelungen zu erlassen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Im Juli 2020 beschloss der Ministerrat Eckpunkte zur Umsetzung eines eigenen Landesgrundsteuergesetzes. Der entsprechende Gesetzentwurf basierte auf einer Ausarbeitung des Finanzministeriums, die bei einer Expertenanhörung Ende Januar 2020 auf positive Resonanz gestoßen war. In der Anhörung zum Gesetzentwurf hatten Verbände und Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme, Bürgerinnen und Bürger konnten sich bis Ende August 2020 über das Beteiligungsportal des Landes einbringen.
Am 4. November 2020 hat der baden-württembergische Landtag in der 2. Lesung das neue Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Das Gesetz sieht unter anderem ein modifiziertes Bodenwertmodell vor. Dieses ist transparent und einfach: Für die Bewertung genügen zwei Kriterien - Bodenrichtwert und Grundstücksfläche werden miteinander multipliziert. In einem weiteren Schritt wird die Steuermesszahl einberechnet. Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, werden bei der Steuermesszahl begünstigt: Sie erhalten einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent. Damit soll erreicht werden, dass das Wohnen nicht teurer wird. Die Höhe der Grundsteuer bestimmt sich in einem weiteren Schritt über die Hebesätze der Kommunen, die diese in eigener Zuständigkeit festlegen. Weitere Informationen zur neuen Grundsteuer.
Nunmehr hat die Landesregierung am 26.10.2021 den Entwurf zum sogenannten „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen.
Das Steuersystem kann entscheidend dazu beitragen, den Ausstoß von Kohlendioxid deutlich zu reduzieren und so die Klimakrise entschlossen zu bekämpfen. Wir haben uns im Finanzausschuss des Bundesrats bereits seit April 2019 für eine CO2-Steuer eingesetzt. Ein solcher Preis kann einen zentralen Anreiz setzen, den Ausstoß von Treibhausgasen zu vermindern, um die Klimaziele 2030 zu erreichen. Wir sehen in der Ausgestaltung der Steuersysteme in der EU eine wichtige Stellschraube, um die Anreizwirkung für wirksamen Klimaschutz wesentlich zu verbessern und halten die Einführung einer Steuer auf CO2-Emissionen für einen dringend gebotenen ersten Schritt (erfolgreicher BW-initiierter Antrag im Finanzausschuss vom 30.04.2019). Eine solche Abgabe sollte eine ökologische Lenkungswirkung erzeugen und dabei grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit nicht höher belastet werden und die soziale Verträglichkeit gewahrt wird.
Die im Oktober 2019 vorgelegten Gesetzentwürfe zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm 2030 im Steuerrecht und zum Bundesemissionshandelsgesetz (BEHG) waren nicht geeignet, um die notwendige CO2-Reduktion entschieden anzugehen. Daher haben wir dem zustimmungspflichtigen Steuergesetz weder im Bundesrats-Finanzausschuss noch im Bundesrats-Plenum zugestimmt und uns erfolgreich für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat eingesetzt. Im Vermittlungsausschuss ist ein Schritt in die richtige Richtung gelungen: Statt 10 Euro wie ursprünglich geplant beträgt der Preis 25 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2021. Dieser Preis wird in den nächsten Jahren bis 2026 um jeweils 5 Euro pro Jahr steigen. Damit ist ein verlässlicher Pfad festgelegt und der Preis wird eine ökologische Lenkungswirkung im Verkehrssektor und im Heizungsbereich entfalten.
Eine ökologische Steuerreform kann nur gelingen, wenn gleichzeitig die Bürgerinnen und Bürger finanziell entsprechend entlastet werden. Der höhere CO2-Preis wird mit einer Entlastung beim Strompreis verbunden, da die Umlage für die Erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) mit aufwachsendem CO2-Preis deutlich gesenkt wird. Davon profitieren insbesondere Haushalte mit niedrigeren Einkommen. Aber auch die mittelständische Wirtschaft erfährt so eine Entlastung.
Im Bereich der Einkommensteuer wurden weitere Entlastungen umgesetzt:
- steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes im Schienenbahnfernverkehr
- Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (mehr als 20 Kilometer Pendeldistanz), Einführung einer Mobilitätsprämie für Fernpendler
Zur Steigerung des Anteils an regenerativen Energien im Gebäudesektor und zum Abbau von Bürokratie hat sich Baden-Württemberg im Bundesrat für die Steuerbefreiung neu errichteter, kleiner Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer eingesetzt (Fz vom 24. September 2020, Bundesratsplenum vom 9. Oktober 2020). Dieses Anliegen fand im Bundesrat eine Mehrheit, wurde vom Bund aber zunächst nicht weiterverfolgt. Inzwischen konnte dieses Anliegen jedoch über eine Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesfinanzministerium umgesetzt werden. Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) mit bis zu 10 Kilowatt peak (kWp) werden von der Einkommensteuer künftig nicht mehr erfasst. In Ihrem Koalitionsvertrag 2021-2026 setzt sich die Landesregierung Baden-Württemberg für eine Erhöhung der aktuell gültigen 10 kWp-Grenze auf 30 kWp ein. Der Bundesrat hat am 05.11.2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Nun ist der Bund am Zug.
Konsequent geht das Finanzministerium gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung vor. Die Initiativen im Einzelnen:
- Betreiber von Online-Handelsplattformen, also von elektronischen Schnittstellen, auf denen gewerbliche Händler Waren zum Kauf anbieten, können seit dem 1. März 2019 in Haftung genommen werden, wenn über ihre Plattform Geschäfte abgeschlossen werden und die Onlinehändler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen.
Damit wird Steuerhinterziehung bekämpft und ein fairer Wettbewerb sichergestellt: Firmen im Land, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Steuern ehrlich zahlen, werden so nicht länger benachteiligt. In Deutschland ging bisher Schätzungen zufolge Umsatzsteuer im dreistelligen Millionenbereich durch nicht registrierte Onlinehändler verloren. Das Gesetz wirkt: Die Zahl in Deutschland registrierter Händler mit Sitz in China / Hongkong / Taiwan /Macau stieg von rund 430 im Mai 2017 auf rund 96.500 bis Mitte Dezember 2021; das Umsatzsteueraufkommen stieg von rund 30 Millionen Euro (2017) auf über 200 Millionen Euro (2020)).
- Anonyme Hinweise wegen Steuerbetrugs waren bisher auch schon persönlich, per Brief oder Telefon möglich. Häufig fehlen dabei wesentliche Informationen und aufgrund der Anonymität sind keine Rückfragen möglich. Durch das neue webbasierte Hinweisgebersystem können Bürgerinnen und Bürger künftig auch digital, sicher und trotzdem anonym und diskret mit der Steuerverwaltung kommunizieren. Der Zugriff auf personenbezogene Daten der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers ist ausgeschlossen. Dies schafft zusätzliches Vertrauen. Über einen digitalen Postkasten besteht zudem die Möglichkeit eines anonymen Dialogs für Rück- und Nachfragen. Durch vorgegebene Pflichtfelder werden mehr qualifizierte Angaben und dadurch eine Steigerung der Qualität anonymer Anzeigen erwartet. Dadurch könnte auch die Zahl steuerstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren steigen. Mit Einführung der Meldeplattform setzt Baden-Württemberg auch eine EU-Richtlinie um, die jedes Bundesland und auch der Bund bis Ende des Jahres umsetzen müssen - nämlich einen sicheren Kommunikationsweg für Whistleblower anzubieten.
- Wir haben zusammen mit den anderen Ländern und dem Bund zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung des Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Base Erosion and Profit Shifting" - BEPS) der OECD vorangetrieben. Hintergrund ist die Beobachtung, dass vor allem große multinationale Unternehmen (zum Beispiel Apple, Google, Amazon und Starbucks) unter Ausnutzung von international nicht abgestimmten Steuerregeln ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Hervorzuheben sind die Einführung einer Pflicht zur Erstellung länderbezogener Berichte von international agierenden Konzernen (Country-by-Country-Reports), die Vermeidung des doppelten Abzugs von Betriebsausgaben des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit Auslandsbezug und Einschränkung des Abzugs von Lizenzaufwendungen bei Verschiebung von Gewinnen in Staaten niedriger Besteuerung. Außerdem haben wir uns in Folge der Veröffentlichung von Steuerhinterziehungsmodellen in anderen Ländern (unter anderem Panama-Papers-Enthüllungen) für eine weitere Erschwerung der Steuerumgehung mittels im Ausland angesiedelter Briefkastenfirmen und eine Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der Finanzbehörden eingesetzt (umgesetzt durch Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017). Ebenso wurde die EU-Richtlinie zur Anzeige von grenzüberschreitenden Gestaltungen in nationales Recht umgesetzt (Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen am 01.01.2020). Zusätzlich fordern wir eine Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen (Finanzausschuss vom 5. Dezember 2019). Danach sind insbesondere Personen, die solche Steuergestaltungsmodelle entwickeln und vermarkten, aufgefordert, ihre Modelle bei der Finanzverwaltung anzuzeigen, um Umgehungen frühzeitig bekämpfen zu können und so die Steuergerechtigkeit weiter voranzutreiben.
Bei der mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 vom 10. Dezember 2019 beschlossenen Regelung zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Um diese Risiken zu vermeiden, setzt sich das Finanzministerium dafür ein, die beschlossene Regelung aufzuheben und den verbleibenden Teil des Solidaritätszuschlages in das bestehende Steuersystem zu integrieren. In Verbindung mit einer Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von derzeit 1.000 Euro auf 1.500 Euro sollen insbesondere kleine und mittlere Einkommen entlastet und damit mehr Steuergerechtigkeit erreicht werden.
Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags würde außerdem sowohl Steuerpflichtige als auch die Verwaltung von Bürokratie in Form von Sammeln von Belegen und deren Auswertung entlasten. Mit einer solchen Steuerreform, die gezielt die Bürgerinnen und Bürger mit kleineren und mittleren Einkommen finanziell stärkt, wäre auch ein konjunktureller Impuls durch eine Steigerung der Binnennachfrage verbunden.
- Wir haben uns erfolgreich für die steuerliche Begünstigung von Fahrrädern und Pedelecs eingesetzt, die ausschließlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Finanzausschuss vom 06. September 2018, Bundesratsplenum vom 21. September 2018). Hier wird künftig auf die Besteuerung eines geldwerten Vorteils verzichtet, so dass ein ökologischer Anreizeffekt verstärkt wird. Die Umsetzung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) vom 11. Dezember 2018 (BGBl I 2018, 2338).
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) wird den Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Auch wird die Nutzung von relativ günstigen vom Arbeitsgeber zur Verfügung gestellten E-Fahrzeugen (Anschaffungskosten unter 40.000 Euro) durch eine verringerte steuerliche Anrechnung auf den Lohn (0,25 % statt bisher 0,5 %) attraktiver.
- Eine Mehrheit im Finanzausschuss des Bundesrats (zuletzt Finanzausschuss am 24. September 2020 (Antrag zum Jahressteuergesetz 2020), sowie zuvor im Bundesratsplenum 20.09.2019) fand Baden-Württembergs Initiative für eine Anhebung der Grenze zur sofortigen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern (GWG-Grenze) auf 1.000 Euro. Eine solche Grenze führt zu einer Verwaltungsvereinfachung und zu einer Vereinfachung der betrieblichen Rechnungslegung.
- Erfolgreich und inzwischen umgesetzt ist der Vorstoß für Steuererleichterungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten mit Migrationshintergrund Deutschkurse anbieten (BMF-Schreiben vom 04.07.2017). Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Dies ist ein gutes Beispiel wie Integration im Land gefördert werden kann und gleichzeitig Bürokratie gerade für kleinere und mittlere Unternehmen abgebaut werden kann.
Nach Zahlen des Statistischen Landesamtes betrugen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Jahr 2019 in Baden-Württemberg knapp über 30 Milliarden Euro (Stand Dezember 2021). Die Forschungsintensität - im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt - erreichte mit 5,79 % erneut einen und damit klar Platz 1 im Ländervergleich. Diese Innovationskraft gilt es zu verteidigen und auszubauen, um im globalen Innovationswettbewerb mitzuhalten. Im Finanzausschuss und im Bundesratsplenum (28. Juni 2019) haben wir uns erfolgreich dafür eingesetzt, dass sich die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung auch auf Mittelständler, die keine eigene Forschungsabteilung haben, aber externe Forschungsaufträge an Institute vergeben, erstreckt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) hat die Bundesregierung diesen Bemühungen Rechnung getragen und auch die Auftragsforschung in die Förderung einbezogen. Das Bundesrats-Plenum hat dies am 29. November 2019 bestätigt. Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz konnten hier durch die Anhebung der geförderten Summen weitere Verbesserungen für die Unternehmen erreicht werden.
Wir setzen uns auch bei der Grunderwerbsteuer erfolgreich für mehr Steuergerechtigkeit ein. Bereits im November 2018 legte die Beschluss der Finanzministerkonferenz einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung aufgriff. Die Regierungsfraktionen der Großen Koalition verzögerten jedoch sehr lange dessen Verabschiedung. Erst zum 01.07.2021 ist das Gesetz endlich in Kraft getreten. Die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes soll durch strengere Regelungen Share Deals deutlich unattraktiver machen. Unter anderem regelt die Gesetzesänderung, dass bei einem indirekten Erwerb von Grundstücken über eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft nur dann keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden muss, wenn weniger als 90 Prozent der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden, bisher lag die Schwelle bei 95 Prozent Zudem wurde die Haltefrist von 5 auf 10 Jahre verlängert.
In Baden-Württemberg engagieren sich viele Menschen für die Gesellschaft. Bürokratische Erleichterungen für das Ehrenamt sind deshalb besonders wichtig. Wenn zum Beispiel ein Verein ein Sommerfest mit Getränke- und Speisenverkauf veranstaltet, fallen auf die Gewinne aus dem Verkauf Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Zur Entlastung sieht der Gesetzgeber bisher eine Steuerfreigrenze von 35.000 Euro vor. Baden-Württemberg hat gemeinsam mit anderen Ländern (unter anderem Schleswig-Holstein, Bremen, Bayern) eine erfolgreiche Bundesratsinitiative zur Anhebung dieser Grenze auf 45.000 Euro gestartet, um das Ehrenamt zu stärken (Verabschiedung im BR-Plenum am 21. September 2018). Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird diese Verbesserung umgesetzt.
Das Jahressteuergesetz 2020 enthält weitere Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Unter anderem wurde die Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro jährlich auf 3.000 Euro erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von 720 Euro auf 840 Euro im Jahr angehoben. Damit bleiben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen beispielsweise für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer von Fußballmannschaften bis zu dieser Höhe steuerfrei.
Zum Bürokratieabbau trägt die Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro bei. Bis zu diesem Betrag müssen keine gesonderten Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Der Kontoauszug reicht als Nachweis aus. Kleinere Vereine werden durch die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro entlastet. Dadurch können uneingeschränkt Rücklagen für Projekte gebildet werden, zum Beispiel für die Anschaffung neuer Instrumente für einen Musikverein.
Außerdem wird ehrenamtliches Engagement für den Klimaschutz in den Gemeinnützigkeitskatalog der Abgabenordnung aufgenommen.
Weiterer Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts, für die sich Baden-Württemberg eingesetzt hatte und die im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt wurden:
- Kooperationen verschiedener steuerbegünstigter Körperschaften zugunsten eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks sind möglich. Damit werden Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht etabliert.
- Für steuerbegünstigte Körperschaften gilt ein Vertrauensschutz, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke gutgläubig Mittel an eine andere Körperschaft weitergeben, der die Gemeinnützigkeit im Nachhinein nicht zuerkannt beziehungsweise aberkannt wird.
- Die Regeln für Fördervereine zur Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Körperschaften zu steuerbegünstigten Zwecken wurden vereinheitlicht.
- Der Katalog der Zweckbetriebe wurde erweitert um die Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerberinnen und -bewerbern. Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zu den gemeinnützigen, in der Satzung festgeschriebenen Aktivitäten zwingend dazugehört.
- Neben dem ehrenamtlichen Einsatz für den Klimaschutz wurde die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten in den Gemeinnützigkeitskatalog aufgenommen.
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