"Schüler und Studenten, die ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern, können meistens mit einer beachtlichen Steuererstattung rechnen. Für die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer kann nach Ablauf des Jahres eine Erstattung beim Finanzamt beantragt werden." Dies betonte Finanzminister Gerhard Stratthaus am Mittwoch (2. August 2006) in Stuttgart anlässlich der Sommer- und Semesterferien in Baden-Württemberg.
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, am Monatsende die Lohnsteuer auf der Grundlage eines hochgerechneten Jahresarbeitslohns zu ermitteln und an das Finanzamt abzuführen. Für diese Berechnung wird unterstellt, dass der Arbeitslohn das ganze Jahr bezogen wird. Da die Ferienarbeit aber nur wenige Wochen lang ausgeübt wird, liegen die Einkünfte meistens unter den für das ganze Jahr geltenden Freibeträgen. Von den erzielten Einnahmen werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro, die in Abhängigkeit von der Lohnhöhe berechnete Vorsorgepauschale sowie der Grundfreibetrag in Höhe von 7664 Euro abgezogen. Aufgrund dieser hohen Freibeträge werden die einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer bis zu einem Jahresarbeitslohn von rund 10.780 Euro in vollem Umfang erstattet, sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Das Finanzministerium hat eine ausführliche Information für Schüler und Studenten zur steuerlichen Behandlung von Aushilfstätigkeiten herausgegeben. Darin werden auch Erläuterungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gegeben.
Der Aktuelle Tipp ist beim Finanzministerium gegen Einsendung eines adressierten und frankierten Rückumschlags (Format: DIN C 6, Porto 0,56 Euro Bezugsadresse: Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart) erhältlich. Die Information ist ferner unter Publikationen/ Aktuelle Steuertipps auf der Homepage des Finanzministeriums (www.mfw.baden-wuerttemberg.de) als PDF Datei zum Download bereitgestellt.
Quelle:
Finanzministerium