Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat großes menschliches Leid und massive Schäden an Gebäuden und Infrastruktur verursacht. Für die Opfer des Erdbebens haben viele Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in den vergangenen Wochen schnell humanitäre und finanzielle Unterstützung geleistet. Was es dabei steuerlich zu beachten gilt, haben wir in einer Übersicht zusammengestellt.
Steuerliche Erleichterungen
Unter anderem haben Bund und Länder steuerliche Erleichterungen bei Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften und beim Nachweis von Spenden beschlossen. So genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Nachweis für eine Spende, wenn diese in Zusammenhang mit dem Erdbeben und seinen Folgen bis zum 31. Dezember 2023 auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt wird. Es braucht keine Spendenbescheinigung als Nachweis. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Überweisung per Online-Banking genügen.
Steuerbegünstigte Körperschaften (wie gemeinnützige Vereine) dürfen Spenden für die Erdbeben-Opfer einsetzen, die sie z.B. im Rahmen von Sonderaktionen erhalten haben. Ihre Satzung müssen sie dafür nicht ändern. Das ist insofern eine steuerliche Unterstützung, da steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen dürfen, die sie laut ihrer Satzung fördern.
Daneben dürfen auch sonstige Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Erdbebens verwendet werden. Dasselbe gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Das ist insofern eine steuerliche Unterstützung, da steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen dürfen, die sie laut ihrer Satzung fördern.
Wenn Unternehmen Hilfsorganisationen kostenlos Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke bereitstellen, dann wird auf die Besteuerung dieser unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.