Haushaltsrecht

Der rechtliche Rahmen

Die maßgebliche Grundlage des Haushaltsrechts bildet der Abschnitt zum Finanzwesen in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Artikel 79-84). Weitere Verfassungsbestimmungen mit Auswirkungen auf das Haushaltsrecht des Landes enthält das Grundgesetz, insbesondere Artikel 109.

Ausgehend von den bei der Gesetzgebung zum Haushaltsrecht des Landes zu beachtenden oder unmittelbar geltenden Bestimmungen des bundesrechtlichen Haushaltsgrundsätzegesetzes stellt die landesgesetzliche Landeshaushaltordnung für Baden-Württemberg (LHO) das Kernstück des Haushaltsrecht des Landes dar. Sie wird insbesondere ergänzt durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO).

Für die Förderverfahren des Landes (Zuwendungen) hat zudem das Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg besondere Bedeutung.

Neben den Regelungen der Landeshaushaltsordnung sind stets auch die Bestimmungen des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes zu beachten (siehe jeweiliger Haushaltsplan). Hinzu kommen insbesondere Regelungen in jährlichen Verwaltungsvorschriften z. B. zum Vollzug des Staatshaushaltsplans und zur Rechnungslegung.