Die Kommunen haben eigene Steuereinnahmen: Hierzu gehören die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (zum Beispiel Hundesteuer) sowie einige kommunale Sonderabgaben (zum Beispiel Kurtaxe, Fremdenverkehrsbeiträge). Die Höhe der eigenen Steuereinnahmen können die Kommunen unmittelbar selbst beeinflussen, insbesondere durch die Festsetzung von Hebesätzen bei der Grund- und Gewerbesteuer. Des Weiteren erheben die Kommunen für ihre Leistungen Gebühren.
Auch am Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer sind die Gemeinden beteiligt.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt 15 Prozent des im Land erzielten Steueraufkommens und 12 Prozent des Aufkommens aus der Abgeltungsteuer. Auf die einzelnen Gemeinden wird dieser Anteil nach den Einkommensteuerleistungen der Einwohnerinnen und Einwohner verteilt.
Die Beteiligung an der Umsatzsteuer gibt es seit 1998, als die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft und die daraus wegfallenden Einnahmen ersetzt wurden. Im Jahr 2022 gehen 1,99594395 Prozent des Aufkommens des Umsatzsteuer-Gesamtvolumens zzgl. eines Festbetrags von 2,4 Milliarden Euro an die Gemeinden. Dieser Prozentsatz wird durch Festbeträge für Aufgabenwahrnehmungen ergänzt. Die Aufteilung auf die Gemeinden erfolgt nach einem Verteilschlüssel, der das Gewerbesteueraufkommen, die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie die sozialversicherungspflichtigen Löhne und Gehälter berücksichtigt.
Die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen sind im Wesentlichen im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Also etwa, an welchen Steuereinnahmen des Landes die Kommunen in welchem Umfang beteiligt werden und wie diese Mittel unter den 1.101 Gemeinden und 35 Landkreisen in Baden-Württemberg verteilt werden.
Wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden aus dem Finanzausgleich sind die sogenannten Schlüsselzuweisungen. Mit diesen verfolgt das Land zwei wichtige Ziele: Der Gesamtheit der Gemeinden sollen zusätzliche Einnahmen verschafft und gleichzeitig übermäßige Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden ausgeglichen werden. Der kommunale Finanzausgleich hat also eine „vertikale“ und eine „horizontale“ Dimension. Die Schlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden als Ersatz für fehlende eigene Steuereinnahmen. Finanziell schwächere Gemeinden werden dabei stärker unterstützt.
Dies gilt entsprechend für die Landkreise. Auch sie erhalten zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs Schlüsselzuweisungen, mit denen gleichzeitig ein Steuerkraftausgleich zwischen den Landkreisen vorgenommen wird.
Neben den Schlüsselzuweisungen erhalten Gemeinden und Landkreise Zuweisungen im Rahmen von Sonderlastenausgleichen, unter anderem für die Schulkosten und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) werden Mittel im Rahmen des Verkehrslastenverbunds zur Verfügung gestellt.
Die Finanzausgleichsumlage ist ein wesentliches Element des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den Kommunen. Sie ist ebenfalls im Finanzausgleichsgesetz geregelt und wird vom Land steuerkraftabhängig erhoben und den Gemeinden und Kreisen in Form von Finanzzuweisungen größtenteils wieder zurückgegeben. Finanzschwächere Kommunen werden begünstigt, indem sie höhere Zuweisungen erhalten und eine geringere Umlage zahlen müssen.
Die bundesrechtlich geregelte Gewerbesteuerumlage wurde mit der Gemeindefinanzreform 1969 eingeführt. Bund und Land sind damit am Aufkommen der Gewerbesteuer in den Gemeinden beteiligt. Im Gegenzug erhalten die Gemeinden einen Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer. Dieser Steuertausch stärkt die Kommunen erheblich in ihrer Finanzkraft.
Mit dem Kommunalen Investitionsfonds (KIF) unterstützt das Land die Kommunen unter anderem beim Bau von Schul- und Krankenhäusern, bei Sanierungsmaßnahmen oder Kläranlagen und Hochwasserschutzmaßnahmen.
Der Umfang des KIF ist im Finanzausgleichsgesetz festgelegt und beträgt seit dem Jahr 2021 1.115 Millionen Euro. Die Mittel werden auf der Grundlage von Förderrichtlinien zur Verfügung gestellt, die vom jeweiligen Fachministerium nach Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden, dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und dem Ministerium für Finanzen erlassen werden.
Aus den Mitteln des Finanzausgleichs erhalten die Gemeinden auch die Kommunale Investitionspauschale (KIP), die allerdings nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden ist, sondern die Investitionsfähigkeit allgemein verbessern soll. Jeder Gemeinde wird ein Anteil an dieser Pauschale zugewiesen, die sich im Jahr 2022 auf voraussichtlich rund 1,1 Milliarden Euro beläuft.
Leistungsschwache Gemeinden bis zu einer bestimmten Größe profitieren darüber hinaus vom Ausgleichstock, der fehlende Eigenmittel der Gemeinden ersetzt. Über die Verteilung der Mittel entscheiden Ausschüsse, die bei den Regierungspräsidien eingerichtet und mehrheitlich mit kommunalen Vertretern besetzt sind.
Land weitere Investitionszuweisungen, laufende Zuweisungen und Kostenerstattungen. Dies belaufen sich im Jahr 2023 auf rund 2 873 Mio. Euro.
Große und landespolitisch bedeutsame Posten sind beispielsweise:
- Zuweisungen für Investitionen für die Breitbrandinfrastruktur,
- Zuweisungen für Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, für flexible Nachmittagsbetreuung und für Hortgruppen und für die schulische Inklusion,
- Erstattung von Kosten im Bereich Flucht und Migration, hierzu gehören u.a. die Kosten der vorläufigen Unterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, die Mehraufwendungen für nicht mehr vorläufig untergebrachte Flüchtlinge und auch pauschale Zuweisungen für die Geflüchteten aus der Ukraine, insbesondere wegen den rechtskreiswechselbedingten Mehrbelastungen der Kommunen,
- Zuschüsse für Investitionen an kommunale und öffentliche Krankenhäuser,
- Zuweisungen zur Förderung des ÖPNV und Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Erstattung der Kosten für die Unterhaltung von Straßen.
Diese Zuweisungen eignen sich wegen des speziellen Förderungszwecks oder der Zusammensetzung der Empfängerinnen und Empfänger nicht dazu, nach den pauschalen Schlüsseln des kommunalen Finanzausgleichs verteilt zu werden.
Die Einnahmen der Kommunen im Jahr 2022
Von insgesamt rund 19,4 Mrd. Euro an Steuereinnahmen im Jahr 2022 erzielten die Gemeinden 9,0 Mrd. Euro aus der Gewerbesteuer (nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) und 1,9 Mrd. Euro aus der Grundsteuer.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der baden-württembergischen Gemeinden beträgt im Jahr 2022 rund 7,0 Mrd. Euro. Auf die einzelnen Gemeinden wird dieser Anteil nach den Einkommensteuerleistungen der Einwohnerinnen und Einwohner verteilt.
Über den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer flossen im Jahr 2022 rund 1,1 Mrd. Euro nach Baden-Württemberg.
Für das Jahr 2022 hat das Land Baden-Württemberg den Kommunen rund 19,7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt, davon stammen rund 14,4 Mrd. Euro aus Mitteln des Landes. Rund 5,2 Mrd. Euro wurden abhängig von der jeweiligen Steuerkraft als Finanzausgleichsumlage von den Kommunen erhoben.
In den Zuweisungen ist auch die 68-Prozent-Beteiligung des Landes an den Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung enthalten. Alleine hierfür belaufen sich die Zuweisungen des Landes im Jahr 2022 auf über eine Milliarde Euro. Hinzu kommen weitere rund 111 Mio. Euro aus Bundesmitteln zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz.
Die Ausgaben der Kommunen im Jahr 2022
Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber. Die Kommunen des Landes Baden-Württemberg verbuchten im Jahr 2022 Ausgaben von rund 49 Mrd. Euro. Der größte Teil entfällt auf die soziale Sicherung. Darunter sind Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Kindergärten und Kinderkrippen, Jugendhilfe oder Sozialhilfe zusammengefasst.
Weitere wichtige Ausgabenblöcke sind die öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel Abwasser, Abfall, öffentlicher Personennahverkehr, Friedhöfe, Stadthallen), das Bau- und Wohnungswesen oder die sonstigen Bereiche wie Feuerwehr, Krankenhäuser und Erholungseinrichtungen. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben sind abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und variieren von Gemeinde zu Gemeinde.
Ausführliche Informationen über die Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen finden Sie in der Broschüre Die Kommunen und ihre Einnahmen (PDF).
Ukraine-Krieg
Der nun seit mehr als einem Jahr andauernde Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine stellt das Land und die baden-württembergischen Kommunen vor große Herausforderungen.
Um die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Flucht und Migration zu unterstützen, hat das Land den Kommunen im Jahr 2022 trotz eigener hoher Belastungen die gesamten auf Baden-Württemberg entfallenden Bundesmittel für die aus der Ukraine Geflüchteten von rd. 260 Mio. Euro pauschal zur Verfügung gestellt.
Außerdem gibt das Land die Bundesmittel für die Ukraine-Geflüchteten für das Jahr 2023 sowie für die sonstigen Geflüchteten für die Jahre 2022 und 2023 von zusammen rd. 558 Mio. Euro an die Kommunen weiter, obwohl diesen Bundesmitteln allein beim Land Ausgaben von 1,4 bis 1,5 Mrd. Euro im Haushalt 2023/2024 für die Geflüchteten gegenüber stehen:
- 450 Mio. Euro im Jahr 2023 als pauschale Unterstützung zur Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration für die Geflüchteten insgesamt.
- je 11 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 pauschal über den kommunalen Finanzausgleich für Zwecke der Betreuung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
- je rd. 43 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 im Rahmen des sogenannten Paktes für Integration. Dieser ist ein wesentliches Instrument für die Integration von Geflüchteten vor Ort und umfasst insbesondere die Förderbereiche Integrationsmanagement, Jugendberufshelfer/innen, Schulsozialarbeit und die Förderung von spezifischen Sprachkursen.
Ausblick auf die Finanzzuweisungen des Landes im Jahr 2023
Der Staatshaushaltsplan 2023 sieht Leistungen des Landes an die Kommunen in Höhe von rund 19,7 Mrd. Euro (ohne Bundes- und EU-Mittel) vor. Davon stammen rund 14,5 Mrd. Euro aus Mitteln des Landes. Rund 5,2 Mrd. Euro werden, abhängig von der jeweiligen Steuerkraft, als Finanzausgleichsumlage von den Kommunen erhoben.
Allein die Zuweisungen für die Kleinkindbetreuung werden voraussichtlich mehr als 1,1 Mrd. Euro (inkl. Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz) betragen.