Programm A: Gefördert werden Investitionen von Kommunen nach Maßgabe des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes nach Kapitel 1
Was wird gefördert?
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
- Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm
- Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
- Luftreinhaltung
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
- Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung
- Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
Wer wird gefördert?
Finanzschwache Kommunen
Wie wird gefördert?
Gewährung von Zuwendungsbudgets nach pauschaler Verteilung und/oder Zuwendungen aus dem Ausgleichstock 2.
Hinweis: Aus diesem Programm können in Baden-Württemberg keine Maßnahmen mehr bewilligt werden, da zum einen die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind und zum anderen förderfähige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 KInvFG bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein mussten. Die Abrechnung gegenüber dem Bund ist allerdings noch bis zum 31.12.2024 möglich.
Programm B: Sanierung von Schulen nach Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und des Kommunalen Sanierungsfonds
Informationen und Unterlagen zu diesem Programm finden Sie auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport