Förderprogramme

Investitionsförderung für Kommunen

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Programm A: Gefördert werden Investitionen von Kommunen nach Maßgabe des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes nach Kapitel 1

Was wird gefördert?

Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur

  • Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm
  • Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung
  • Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen
  • Luftreinhaltung

Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur

  • Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird
  • Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
  • Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung
  • Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten 

Wer wird gefördert?
Finanzschwache Kommunen
 
Wie wird gefördert?
Gewährung von Zuwendungsbudgets nach pauschaler Verteilung und/oder Zuwendungen aus dem Ausgleichstock 2.

Hinweis: Aus diesem Programm können in Baden-Württemberg keine Maßnahmen mehr bewilligt werden, da zum einen die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind und zum anderen förderfähige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 KInvFG bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein mussten. Die Abrechnung gegenüber dem Bund ist allerdings noch bis zum 31.12.2024 möglich.

Programm B: Sanierung von Schulen nach Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und des Kommunalen Sanierungsfonds

Informationen und Unterlagen zu diesem Programm finden Sie auf der Website des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport