Sachinvestitionen in die öffentliche Kommunalinfrastruktur - insbesondere folgender Infrastrukturbereiche
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung sowie
- Digitalisierung.
Die Liste der Förderbereiche ist nicht abschließend und erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören, aber regelmäßig auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen sind förderfähig, soweit diese der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen in nicht staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind.
Die jeweilige Kommune, deren Infrastruktureinrichtung gefördert werden soll (auch bei Infrastrukturprojekten nicht kommunaler Träger).
Jeder Gemeinde, jedem Stadtkreis und jedem Landkreis steht gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu Nummer 4.1.4 der VwV LuKIFG ein Einzelbudget zur Verfügung.
Die Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise entscheiden selbständig und frei, für welche Einzelinvestitionsmaßnahmen in die kommunale Infrastruktur und in welcher Höhe sie die Mittel nach dem LuKIFG im Rahmen der Rechtsgrundlagen nach Nummer 1.3 VwV LuKIFG einsetzen.
Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie
- nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden,
- bis zum 31. Dezember 2036 gemäß Nummer 7.1 VwV LuKIFG angezeigt werden,
- bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.
Das Förderprogramm wird ausschließlich über ein digitales Verfahren abgewickelt, welches voraussichtlich ab März 2026 zur Verfügung stehen wird. Eine Prüfung durch das Land erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Stichprobenprüfung.