Fragen und Antworten

Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungs- gesetz (LuKIFG)

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Baden-Württemberg gibt zwei Drittel seines Anteils am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität an seine Kommunen weiter. Damit steht für Investitionen in die kommunale Infrastruktur in Baden-Württemberg ein Gesamt-Fördervolumen nach dem LuKIFG in Höhe von 8.766.533.333 Euro zur Verfügung.

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Wir weisen darauf hin, dass sowohl die Entscheidung, für welche investiven Maßnahmen die LuKIFG-Mittel eingesetzt werden sollen, als auch die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen in der alleinigen Verantwortung der antragstellenden Kommune liegen. Eine Prüfung durch das Land erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung von Stichproben nach Abschluss der Maßnahme.  

Wir bitten deshalb um Verständnis, dass das Finanzministerium diesbezügliche Anfragen und Eingaben aufgrund der Verantwortung der antragstellenden Kommune nicht beantworten wird. 

Um im Nachhinein Streitigkeiten, Rückforderungen und Verzinsungen zu vermeiden, raten wir, die LuKIFG-Mittel für Maßnahmen einzusetzen, die nach den Vorgaben des Bundes und der VwV LuKIFG rechtlich eindeutig förderfähig sind.

Ergänzende Hinweise (FAQ)

gemäß Nummer 18 VwV LuKIFG (Stand 02.03.2026)

I. IT-Verfahren

Allgemeines zum IT-Verfahren

Anzeige einer Maßnahme

Mittelanmeldung

Verwendungsbestätigung

Änderung / Stornierung

Verzinsung

II. Zuwendungszweck, zuwendungsfähige Maßnahmen

III. Stichprobenprüfung