Sachinvestitionen in die öffentliche Kommunalinfrastruktur - insbesondere folgender Infrastrukturbereiche
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung sowie
- Digitalisierung.
Die Liste der Förderbereiche ist nicht abschließend und erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören, aber regelmäßig auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen sind förderfähig, soweit diese der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen in nicht staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind.
Die jeweilige Kommune, deren Infrastruktureinrichtung gefördert werden soll (auch bei Infrastrukturprojekten nicht kommunaler Träger).
Jeder Gemeinde, jedem Stadtkreis und jedem Landkreis steht gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu Nummer 4.1.4 der VwV LuKIFG ein Einzelbudget zur Verfügung.
Die Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise entscheiden selbständig und frei, für welche Einzelinvestitionsmaßnahmen in die kommunale Infrastruktur und in welcher Höhe sie die Mittel nach dem LuKIFG im Rahmen der Rechtsgrundlagen nach Nummer 1.3 VwV LuKIFG einsetzen.
Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie
- nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden,
- bis zum 31. Dezember 2036 gemäß Nummer 7.1 VwV LuKIFG angezeigt werden,
- bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.
Das Förderprogramm wird ausschließlich über ein digitales Verfahren abgewickelt, welches Sie unter LuKIFG - Förderung kommunaler Infrastruktur - Serviceportal Baden-Württemberg aufrufen können.
Eine Prüfung durch das Land erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Stichprobenprüfung.
Wir weisen darauf hin, dass sowohl die Entscheidung, für welche investiven Maßnahmen die LuKIFG-Mittel eingesetzt werden sollen, als auch die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen in der alleinigen Verantwortung der antragstellenden Kommune liegen. Eine Prüfung durch das Land erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Prüfung von Stichproben nach Abschluss der Maßnahme.
Wir bitten deshalb um Verständnis, dass das Finanzministerium diesbezügliche Anfragen und Eingaben aufgrund der Verantwortung der antragstellenden Kommune nicht beantworten wird.
Um im Nachhinein Streitigkeiten, Rückforderungen und Verzinsungen zu vermeiden, raten wir, die LuKIFG-Mittel für Maßnahmen einzusetzen, die nach den Vorgaben des Bundes und der VwV LuKIFG rechtlich eindeutig förderfähig sind.
Ergänzende Hinweise (FAQ)
gemäß Nummer 18 VwV LuKIFG (Stand 27.04.2026)
I. IT-Verfahren
Allgemeines zum IT-Verfahren
Mit dem IT-Verfahren wird das komplette Zuwendungsverfahren für den kommunalen Anteil am LuKIFG abgewickelt. Es beginnt mit der Anzeige einer Investitionsmaßnahme und endet mit der Eingabe der Verwendungsbestätigung.
Das Verfahren wird vollständig digital abgewickelt. Eine inhaltliche Prüfung findet weder im Rahmen der Anzeige einer Investitionsmaßnahme noch im Rahmen der Anmeldung des Mittelbedarfs statt. Eine Prüfung durch die Regierungspräsidien erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Stichprobenprüfung von jährlich mindestens 5% der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.
Anzeigeberechtigt und Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die Kommunen. Dementsprechend steht das IT-Verfahren auch nur den Kommunen zur Verfügung.
Auf die Startseite des IT-Verfahrens gelangt man über das Serviceportal Baden-Württemberg unter LuKIFG - Förderung kommunaler Infrastruktur - Serviceportal Baden-Württemberg. Hier finden sich im oberen Bereich die Links zu den vier Formularen:
- Anzeige einer Maßnahme
- Mittelanmeldung
- Verwendungsbestätigung
- Änderung / Stornierung
Ja, eine Maßnahme kann nur mit einem Behördenkonto im Serviceportal Baden-Württemberg (www.service-bw.de) angezeigt werden. Ein Behördenkonto ist ein spezieller Zugang für Behörden zum Serviceportal Baden-Württemberg, welcher geprüft und einer Kommune zugeordnet ist.
Eine Eingabe kann erst erfolgreich abgesendet werden, wenn im jeweiligen Formular keine Fehler mehr vorhanden sind. Die Formulare bestehen aus mehreren Seiten, die mit einem Klick auf „Weiter“ bzw. mit einer direkten Anwahl auf die jeweilige Seite links oben im Formular durchlaufen werden. Wenn neben der Bezeichnung einer Seite jeweils links oben im Formular ein kleines rotes Warndreieck angezeigt wird, fehlen auf der Seite noch Angaben oder eine oder mehrere Angaben sind fehlerhaft. Unter dem fehlerhaften Feld erscheint in einem roten Kasten jeweils eine Angabe des Fehlerinhalts. Es ist möglich, dass der Fehler erst auf der Seite angezeigt wird, nachdem bereits auf „Weiter“ geklickt wurde, wenn sich dieser Fehler auf die zuletzt gemachte Eingabe bezieht. Sie können jederzeit zu den verschiedenen Seiten des Formulars wechseln und die Angaben korrigieren bzw. ergänzen, ohne dass eingegebene Daten verloren gehen. Verlassen Sie die Browsersitzung, ohne die Daten zwischenzuspeichern, gehen die Daten jedoch verloren.
Bei einem technischen Problem kann man innerhalb eines Formulars entweder oben auf „Hilfe“ klicken oder rechts unten auf „Kontakt“ und im weiteren Verlauf eine Anfrage senden, welche an die BITBW weitergeleitet wird.
Bei einer inhaltlichen oder rechtlichen Frage kann man innerhalb eines Formulars entweder oben auf „Hilfe“ klicken oder rechts unten auf „Kontakt“ und im weiteren Verlauf eine Anfrage senden, welche an das zuständige Regierungspräsidium weitergeleitet wird.
Anzeige einer Maßnahme
Bitte prüfen Sie, ob Sie sich mit einem Behördenkonto angemeldet haben und kein Eingabefehler vorliegt.
Bei der Anzeige einer Maßnahme sind jeweils die „geplanten“ Werte anzugeben, wie sie zum Zeitpunkt der Anzeige der Maßnahme bekannt sind. Mit dem Formular „Stornierung / Änderung“ während der laufenden Maßnahme oder mit dem Formular „Verwendungsbestätigung“ nach Abschluss der Maßnahme können alle Werte angepasst werden. Allerdings ist zu beachten, dass verfrühte oder überhöhte Mittelabrufe zu Rückforderungen und Verzinsungen führen können.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Anzeige von sonstigen Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen (Bund / Land / EU) keine Prüfung über die Zulässigkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme mit LuKIFG-Mitteln erfolgt.
Mittelanmeldung
Eine Mittelanmeldung darf nur insoweit und nicht eher erfolgen, als die Mittel innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zur Begleichung fälliger Rechnungen oder Abschlagszahlungen benötigt werden (Drei-Monats-Zeitraum). Davon unberührt bleibt eine Mittelanforderung für bereits fällige und bezahlte Rechnungen zulässig.
Eine Mittelanmeldung kann, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, unmittelbar nach Anzeige einer Maßnahme erfolgen. Zur Mittelanmeldung im Formular werden die Bewilligungs-ID und der Zugangscode der jeweiligen Maßnahme benötigt. Die Bewilligungs-ID und der Zugangscode werden jeweils umgehend nach erfolgreicher Anzeige der Maßnahme in das Postfach des Behördenkontos der Kommune per PDF-Anhang einer E-Mail eingestellt.
Voraussetzung für den Mittelabruf ist zudem, dass das Datum des Beginns der Maßnahme spätestens im Formular „Mittelanmeldung“ eingetragen ist.
Mittel, die bis zum 10. eines Monats, 24 Uhr, im System zum Abruf angemeldet wurden, werden vom Land grundsätzlich am 16. desselben Monats an die Kommunen ausgezahlt. Wenn der 16. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich der Auszahlungszeitpunkt auf den nächsten Arbeitstag.
Die Auszahlung erfolgt stets an die Kommune auf die im Behördenkonto hinterlegte und von der Kommune mit der Mittelanmeldung ausgewählte Bankverbindung. Für die Weitergabe an den sonstigen Träger ist die Kommune verantwortlich.
Ausschlaggebend ist der Tag der Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund, mit der die Mittel beim Bund angefordert werden. Je nach Lage von Wochenenden und Feiertagen kann dies frühestens der 11. und spätestens der 15. eines Monats sein.
Nein, Rechnungen müssen bei der Mittelanmeldung nicht vorgelegt werden.
Die Rechnungen müssen jedoch aufbewahrt und ggf. im Rahmen der Stichprobenprüfung bzw. der Prüfung durch den Landesrechnungshof oder den Bund vorgelegt werden. Daher müssen diese ggf. auch über die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus aufbewahrt werden.
Nein, eine Mittelanmeldung kann auch mehrere Rechnungen umfassen.
Ja, die Mittel können auch für bereits bezahlte Rechnungen angemeldet werden.
Ja, bereits vor Anzeige der Maßnahme bezahlte Rechnungen für Maßnahmen, die nicht vor dem 01.01.2025 begonnen wurden, sind förderfähig.
Nein, es können vor der Abgabe der Verwendungsbestätigung bis zu 90 % der vorgesehenen Mittel angemeldet und ausgezahlt werden.
Verwendungsbestätigung
Zur Anmeldung im Formular werden die Bewilligungs-ID und der Zugangscode der jeweiligen Maßnahme benötigt. Die Bewilligungs-ID und der Zugangscode werden jeweils umgehend nach erfolgreicher Anzeige der Maßnahme in das Postfach des Behördenkontos der Kommune per PDF-Anhang einer E-Mail eingestellt. Voraussetzung für die Abgabe der Verwendungsbestätigung ist, dass das Datum des Abschlusses der Maßnahme eingetragen ist.
Ja, man kann nach erfolgter Anzeige einer Maßnahme als nächsten Schritt direkt die Verwendungsbestätigung abgeben und dann im Anschluss mit dem Formular „Mittelanmeldung“ die vorgesehenen Mittel in voller Höhe zum Abruf anmelden.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, die Verwendungsbestätigung abzugeben, solange für eine Maßnahme angemeldete Mittel noch nicht ausgezahlt wurden. Dies geht erst wieder nach Auszahlung der Mittel.
Ja, es ist ausreichend, wenn der Bewilligungsbescheid der sonstigen Zuwendung vorliegt und dieser Betrag eingetragen wird.
Nein, Rechnungen müssen nicht vorgelegt werden.
Die Rechnungen müssen jedoch aufbewahrt und ggf. im Rahmen der Stichprobenprüfung bzw. der Prüfung durch den Landesrechnungshof oder den Bund vorgelegt werden. Daher müssen diese ggf. auch über die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus aufbewahrt werden.
Änderung / Stornierung
Nein, die tatsächlichen Daten müssen spätestens mit der Verwendungsbestätigung angezeigt werden.
Allerdings kann eine Änderung / Stornierung im Interesse der Kommune liegen, wenn dadurch gebundene Mittel des jeweiligen Einzelbudgets für neue Maßnahmen frei werden.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, Änderungen an der Maßnahme vorzunehmen, solange für eine Maßnahme angemeldete Mittel noch nicht ausgezahlt wurden. Dies geht erst wieder nach Auszahlung der Mittel.
Eine Maßnahme, für die bereits Mittel ausgezahlt wurden, kann nur mittels des Formulars „Verwendungsbestätigung“ storniert werden. Dazu sind im Formular „Verwendungsbestätigung“ auf der Seite „Kosten und Finanzierung“ sämtliche Euro-Beträge mit dem Wert „0“ einzugeben. Nach dem Absenden der Verwendungsbestätigung wird sich das zuständige Regierungspräsidium mit der Kommune bzgl. der Rückforderung und Verzinsung der ausgezahlten Mittel in Verbindung setzen.
Verzinsung
Wenn die Mittel innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums zur Begleichung fälliger Rechnungen oder Abschlagszahlungen an den Letztempfänger ausgezahlt werden, entstehen keine Zinsen.
Werden die Mittel nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums zur Begleichung fälliger Rechnungen oder Abschlagszahlungen an den Letztempfänger ausgezahlt, sind die Mittel vom Zeitpunkt des Mitteleingangs beim Land (13. bis 16. des jeweiligen Monats) bis zur Auszahlung an den Letztempfänger zu verzinsen.
Ja, in diesem Fall greift die Regelung von Nummer 14 Satz 3 VwV LuKIFG, da die Mittel verfrüht abgerufen wurden. Für den Zeitraum von der Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund bis zur Auszahlung an den Letztempfänger sind Zinsen zu zahlen.
Nein, in diesem Fall greift die Regelung der Nummer 14 Satz 3 VwV LuKIFG nicht, da die Mittel nicht verfrüht abgerufen wurden.
Verringern sich die Kosten später wegen dieser Mängel dauerhaft, sind die entsprechend zu viel abgerufenen Bundesmittel zurückzuzahlen. Eine Verzinsung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Mittel nicht vorzeitig oder ohne Rechtsgrund abgerufen wurden, sondern sich der Finanzierungsbedarf erst nachträglich verringert hat.
Beispiel: Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund erfolgt an Tag 1, das Ende des Drei-Monats-Zeitraums ist an Tag 90. Sie erhalten eine Rechnung an Tag 120. Wegen Mängeln halten Sie die Auszahlung an den Letztempfänger zurück. Nachdem die Mängel beseitigt sind, bezahlen Sie die Rechnung an Tag 160. In diesem Beispiel müssen Zinsen für den Zeitraum von Tag 1 bis Tag 120 bezahlt werden, also für 120 Tage.
II. Zuwendungszweck, zuwendungsfähige Maßnahmen
Nein, eigene Personalausgaben der Verwaltung sind weder als Sachinvestition noch als Begleit- und Folgemaßnahme förderfähig. Dies gilt selbst dann, wenn mittels der Eigenleistung die eigentliche Investition getätigt wird.
Zum Bereich der Verwaltung zählen alle Einheiten, die keine eigene Rechtpersönlichkeit haben (z. B. Eigenbetriebe).
Einheiten mit eigener öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform wie z.B. kommunale Projekt-, Aufbau- oder Stadtentwicklungsgesellschaften gehören damit nicht zum Bereich der Verwaltung. Es darf allerdings nicht zu einer Auslagerung von Verwaltungsaufgaben kommen.
Werterhaltende Instandhaltungs-/Instandsetzungs-/Sanierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Erfolgt durch die Maßnahme eine Wertverbesserung des Vermögensgegenstandes, so handelt es sich um eine nach dem LuKIFG förderfähige Investitionsmaßnahme.
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Investition untrennbar mitdurchgeführt werden müssen, können als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig sein, sofern es sich nicht um laufende Instandhaltungsausgaben handelt (siehe Nr. 2.4 VwV LuKIFG).
Der Begriff wird weit gefasst und beinhaltet alle Aufgaben, die üblicherweise von einer Kommune wahrgenommen werden. Die Kommunen können auch Maßnahmen fördern, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Grenze ist die Länderzuständigkeit nach dem Grundgesetz – das heißt, Investitionen in Aufgabenbereiche, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, sind nach dem LuKIFG nicht förderfähig. Das alleinige Bestehen eines kommunalen Interesses ist nicht ausreichend.
Der Begriff wird weit gefasst und beinhaltet alle Aufgaben, die üblicherweise von einer Kommune wahrgenommen werden. Die Kommunen können auch Maßnahmen fördern, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Grenze ist die Länderzuständigkeit nach dem Grundgesetz – das heißt, Investitionen in Aufgabenbereiche, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, sind nach dem LuKIFG nicht förderfähig. Das alleinige Bestehen eines kommunalen Interesses ist nicht ausreichend.
Ja, eine Zusammenfassung von verschiedenen Maßnahmen ist möglich, sofern ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist.
Ja, eine Zusammenfassung von Maßnahmen an verschiedenen Orten ist möglich, sofern ein thematischer Bezug zwischen den Maßnahmen besteht. Je geringer der örtliche Zusammenhang der Maßnahmenbestandteile ist, desto höher sind die Anforderungen an den thematischen Bezug. Als ein Kriterium für den Sachzusammenhang kann im Rahmen der Gesamtschaubewertung beispielsweise der einmalige Erwerb (ein Beleg für alle Maßnahmenbestandteile) dienen.
Ja, die Abschnittsbildung darf aber nicht künstlich und rein rechnerisch erfolgen, sondern hat in der Regel nach Gewerken oder Baueinheiten zu erfolgen.
Nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG ist der Erwerb eines Grundstücks förderfähig. Der Zweck des Grundstückerwerbs muss zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits klar definiert worden sein und nachgehalten werden. Bei dem Zweck muss eine kommunale Infrastruktur dahinterstehen. Somit ist z. B. der Erwerb eines Waldgrundstücks zur Bewirtschaftung durch die Gemeinde nicht förderfähig.
Nein, dies stellt keine Sachinvestition in die kommunale Infrastruktur nach Nummer 2.2 VwV LuKIFG dar und ist somit nicht förderfähig.
Ja, soweit die Sachinvestitionen der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen.
Aufgabe der Länder und Kommunen ist die Daseinsvorsorge, nicht die Bereitstellung von marktrelevantem Wohnraum. Wohnungsbau ist dann Daseinsvorsorge, wenn es sich um sozialen Wohnungsbau handelt. Nicht förderfähig sind somit Investitionen in den nicht sozialen Wohnungsbau. Demzufolge können auch Investitionen von Wohnungsgenossenschaften nur dann gefördert werden, wenn es sich um sozialen Wohnungsbau handelt.
Nein, Anmietungen stellen keine Sachinvestitionen dar und sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen bestehen bspw. als Begleit- oder Folgemaßnahme für Schulcontaineranmietungen für die Zeit der Schulsanierung.
Ja, soweit die Sachinvestitionen, für die die Kommune den Investitionskostenzuschuss gewährt, der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Sachinvestitionen im Anschluss an die Kommune vermietet werden.
Bezugspunkt für die Förderung nach dem LuKIFG bleibt jedoch die Sachinvestition. Alle Pflichten, die sich aus dem LuKIFG und der VwV LuKIFG ergeben, müssen bei dieser eingehalten werden.
Ja, Tilgungszuschüsse, die sich auf eine konkrete Investition beziehen, sind förderfähig, soweit die Sachinvestitionen, für die die Kommune den Tilgungszuschuss gewährt, der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen.
Bezugspunkt für die Förderung nach dem LuKIFG bleibt jedoch die Sachinvestition. Alle Pflichten, die sich aus dem LuKIFG und der VwV LuKIFG ergeben, müssen bei dieser eingehalten werden.
Nicht umfasst von den kommunalen Aufgaben im Sinne des LuKIFG sind Investitionen, die der Gewinnerzielung dienen bzw. diese zum Zweck haben. Eine Rentierlichkeit steht der Investition in die öffentliche Infrastruktur nicht entgegen, aber sie darf weder Ziel noch Zweck der Maßnahme sein, noch dürfen die Erlöse über einen bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entsprechend anzuwendenden Zeitraum die Höhe der eingesetzten LuKIFG-Mittel überschreiten.
So ist beispielsweise die Errichtung einer Photovoltaikanlage dann förderfähig, wenn sie überwiegend dem Eigenbedarf dient. Parks von Photovoltaikanlagen oder Windrädern, deren Ziel vornehmlich auf die Einspeisung von Energie ins Stromnetz abzielen, sind vor diesem Hintergrund nicht förderfähig.
Sollten einmalige Erlöse in Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme erwirtschaftet werden, so sind sie von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. Sollte beispielsweise eine Ersatzbeschaffung gefördert werden und die ersetzte Sache wird nicht stillgelegt, sondern veräußert, so ist der Veräußerungserlös von den „förderfähigen Ausgaben“ abzuziehen.
Die Ausgaben nach DIN 276 sind für Maßnahmen im Rahmen des LuKIFG grundsätzlich förderfähig. Sie müssen jedoch der Investition konkret zugeordnet, für ihre Durchführung zwingend erforderlich und dürfen keine laufenden Kosten sein.
Ausgaben aus den Kostengruppen 765 (Betriebskosten), 766 (Versicherung) und 800 (Finanzierung) der DIN 276 sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Baunebenkosten im Sinne der Kontengruppe 787 sind der Hauptmaßnahme zuzuordnen.
Sämtliche Baunebenkosten, die nicht unter die Kontengruppe 787 fallen, stellen nach Nummer 2.4 VwV LuKIFG Begleit- und Folgemaßnahmen dar. Dies sind beispielsweise:
(1) Vorbereitende, nicht unmittelbar bauwerksbezogene Untersuchungen
- übergeordnete Bedarfs- und Kapazitätsanalysen
- demographische oder infrastrukturelle Entwicklungsprognosen
- sektorale Fachkonzepte (z. B. Schulentwicklungsplanung, Verkehrskonzepte)
- Wirtschaftlichkeitsanalysen
- Standortanalysen
(2) Varianten- und Systementscheidungen vor Festlegung einer konkreten Bauausführung
- vorgelagerte Machbarkeitsuntersuchungen
- Varianten- und Konzeptuntersuchungen mit offenem Ergebnis
- Standortvergleiche übergeordneter Ebene
- Grundsatzentscheidungen zur Systemwahl
(3) Projektbezogene Untersuchungen außerhalb der konkreten Bauplanung
- großräumige Umweltverträglichkeitsvorprüfungen
- raumordnerische Prüfungen
- strategische Altlasten- oder Risikobetrachtungen
(4) Flankierende Maßnahmen zur Ermöglichung oder Absicherung der Investition
- projektbezogene externe Vorbereitungsleistungen
- projektbezogene Vorbereitungs-, Koordinierungs- oder Steuerungsleistungen
- externe Evaluierungen
In Nummer 5.1 Buchstabe a) VwV LuKIFG ist geregelt, dass maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung ist. Sofern bestimmbar, kann stattdessen bei Baumaßnahmen auch der Baubeginn vor Ort zugrunde gelegt werden.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb, auch wenn diese zur Kontengruppe 787 und damit zur Hauptmaßnahme zählen, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Allerdings muss der Grundstückserwerb in unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu der eigentlichen Baumaßnahme stehen.
Nein, der einer Baumaßnahme vorgeschaltete Grundstückserwerb stellt nicht den Maßnahmenbeginn dar. Nach Nr. 5.1 Buchstabe a) Satz 2 steht dieser der Förderfähigkeit der späteren Baumaßnahme nicht entgegen.
Der Maßnahmenbeginn bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Bestelldatum, so dass eine in 2024 oder früher bestellte Sache nicht förderfähig ist.
Nach Nummer 2.4 VwV LuKIFG sind Begleit- und Folgemaßnahmen bis zu unter 100 Prozent der (förderfähigen) Sachinvestitionen förderfähig. Dies bedeutet, dass (förderfähige) Begleit- und Folgemaßnahmen maximal bis zu einer Höhe von 99.999,99 EUR förderfähig sind, wenn die dazugehörigen (förderfähigen) Sachinvestitionen 100.000 EUR betragen.
Ja, soweit die Sachinvestitionen der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Es gilt die Trägerneutralität nach Nummer 2.1 VwV LuKIFG. Zuwendungsempfänger ist gemäß Nummer 3 VwV LuKIFG die Kommune.
Nein, die Konzepterstellung ist nur als erforderliche Begleitmaßnahme förderfähig.
Ja, Entwicklungskosten sind nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG förderfähig, sofern es sich nicht um eigene Personalausgaben und damit zusammenhängende Ausgaben des Trägers handelt.
Ja, die Testphase bzw. Pilotphase sowie Ausgaben des Roll-Out-Betriebs gehören zur Entwicklung des Programms und sind nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG förderfähig, sofern es sich nicht um eigene Personalausgaben und damit zusammenhängende Ausgaben des Trägers handelt.
Ja, Schulungen durch Externe in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung können als Begleitmaßnahme förderfähig sein.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Leistungs- und Nutzungsvertrages.
Ja, wenn die tatsächliche Nachnutzung erst nach dem 01.01.2025 vereinbart wurde/wird.
Der Beginn des Förderzeitraums bestimmt sich nach Nummer 5.1 VwV LuKIFG. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Dies gilt auch für Rahmenverträge.
Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen eines Rahmenvertrages Einzelverträge für konkrete Projekte geschlossen werden. In diesem Fall ist das Datum des Einzelvertrags maßgeblich. Die Regelung von Nummer 5.1 Buchstabe a) Satz 3 VwV LuKIFG gilt unabhängig davon.
Sofern bestimmbar kann auch bei Rahmenverträgen bei Baumaßmaßnahmen der Baubeginn vor Ort zugrunde gelegt werden (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe a) Satz 4 VwV LuKIFG).
III. Stichprobenprüfung
Die Stichprobenprüfungen gemäß Nummer 13 VwV LuKIFG werden vom zuständigen Regierungspräsidium durchgeführt. Der Landesrechnungshof hat das Recht, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Der Bund prüft zusätzlich risikobasiert ca. 1% der abgeschlossenen Fälle, die bisher noch nicht geprüft wurden.
Das Land prüft jährlich mindestens 5 % der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen. Es können jederzeit mehr als 5 % geprüft werden.
Prüfungen können auch Jahre nach Abschluss der Maßnahme noch erfolgen.