Informationspflicht

Landesinformationsfreiheitsgesetz

Nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen im Anwendungsbereich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Begründung eines Informationsinteresses ist hierfür nicht erforderlich.

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind, vgl. § 3 Nr. 1 LIFG.

Der Antrag ist abzulehnen, soweit die informationspflichtige Stelle nach § 2 LIFG vom Anwendungsbereich ausgenommen ist oder wenn ein Ablehnungsgrund zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, zum Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG oder zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG vorliegt. Eine Ablehnung kommt zudem aus den in § 9 Abs. 3 LIFG genannten Gründen (z.B. unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand) in Betracht.

Regelungen zu Antrag und Verfahren sind in § 7 LIFG, § 8 LIFG und § 9 LIFG enthalten. Der Antrag kann formfrei gestellt werden, die antragstellende Person muss identifizierbar sein. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird.

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nur in Bezug auf die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen amtlichen Informationen, vgl. § 3 Nr. 3 LIFG. Ein Anspruch auf Beschaffung bislang nicht vorhandener Informationen wird durch das LIFG nicht begründet.

Sie sollten den Antrag daher an diejenige informationspflichtige Stelle richten, bei der Sie die begehrte Information (thematisch) vermuten. 

Die Kontaktdaten für eine Antragstellung gegenüber dem Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg lauten:

Postanschrift: Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711/123-0
E-Mail: poststelle@fm.bwl.de

Es wird eine schriftliche oder elektronische Antragstellung empfohlen. Berührt der Antrag Belange von anderen Personen, wird das Finanzministerium die betroffenen Personen bei der Bearbeitung des Antrags gemäß § 8 LIFG anhören. In diesem Fall sollen Anträge begründet werden und für die Anhörung dieser Personen eine Erklärung enthalten, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Wenn die antragstellende Person sich mit einer Unkenntlichmachung von bestimmten Informationen (z.B. personenbezogene Daten) einverstanden erklärt, kann die Anhörung anderer Personen entfallen, wodurch das Verfahren beschleunigt und Kosten gesenkt werden.

Kosten für die Antragsbearbeitung können gemäß § 10 LIFG erhoben werden. Das Finanzministerium übersendet der antragstellenden Person zunächst eine Information über die maximalen Kosten, falls diese 200 € voraussichtlich übersteigen werden. Der Antrag kann daraufhin aufrechterhalten oder kostenlos zurückgenommen werden.

Auch ohne einen Antrag sind viele Informationen aus dem Finanzministerium für Sie abrufbar:

Ein Organigramm sowie Artikel 1 Nummer III der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien geben Ihnen einen Überblick über den Aufbau des Innenministeriums und über die vorhandenen Informationen.

Gesetze und Verwaltungsvorschriften aller Ministerien sind auf www.landesrecht-bw.de zu finden.

Pressemeldungen und Publikationen und sonstige Informationen sind auf dieser Homepage abrufbar.

Initiativen und Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat - auch für den Bereich des Finanzministeriums - finden Sie auf der Informationsseite des Staatsministeriums Baden-Württemberg.

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