Auch das Recht der Stellenobergrenzen für Beförderungsämter sowie die Grundsatzfragen der Dienstpostenbewertung bei Landesbeamten liegen beim Finanzministerium.
Auf Grund der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform liegt die Gesetzgebungsbefugnis für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes und der Kommunalbeamtinnen und -beamten ausschließlich beim Land. Das Ministerium bereitet die Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen der Landesregierung zum Besoldungsrecht vor.
Seit dem 1. Januar 2011 verfügt Baden-Württemberg über eines der fortschrittlichsten Beamtenrechte Deutschlands. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es dem demografischen Wandel in unserer Gesellschaft Rechnung trägt, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter stärkt und ein hohes Maß an Flexibilität schafft.
Besoldungsbezüge
Die Gesetzgebungsbefugnis für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes sowie der Kommunalbeamtinnen und -beamten ist durch die Föderalismusreform zum 1. September 2006 vollständig auf den Landesgesetzgeber übergegangen. Der Landesgesetzgeber hat von dieser neuen Zuständigkeit durch das Dienstrechtsreformgesetz umfassend Gebrauch gemacht. Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) wurde zwischenzeitlich etwa 50-mal geändert.
Versorgung und Altersgeld
Gehen die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter in den Ruhestand, kümmert sich das Ministerium für Finanzen um die einheitliche Anwendung des mit dem Dienstrechtsreformgesetz zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg für die rund 143.000 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger inklusive der etwa 24.000 Witwen, Witwer und Waisen.
Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und setzt sich aus dem Ruhegehaltsatz sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zusammen.
Mit dem Dienstrechtsreformgesetz hat Baden-Württemberg als erstes Bundesland das sogenannte Alters- und Hinterbliebenengeld für diejenigen ehemaligen Beamtinnen und Beamten eingeführt, die sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen. Die altersgeldfähigen Dienstbezüge werden entsprechend den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ermittelt. Die altersgeldfähige Dienstzeit entspricht im Wesentlichen der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit der Anspruchsinhaberin beziehungsweise des Anspruchinhabers.
Beihilfe
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Hinterbliebene und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Angehörige erhalten in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom Land eine Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfeverordnung (BVO).
Das Ministerium für Finanzen erarbeitet federführend die gesetzlichen Regelungen und übt die Dienst- und Rechtsaufsicht in diesem Bereich über das Landesamt für Besoldung und Versorgung aus.
Landesamt für Besoldung und Versorgung
Für die konkrete Berechnung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge, die Festsetzung der Beihilfe und die Auszahlung ist das dem Ministerium für Finanzen nachgeordnete Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Fellbach zuständig. Monatlich gibt das Land etwa 870 Millionen Euro an Besoldung für die rund 192.000 Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Anwärterinnen und Anwärter aus.
Vordrucke und Merkblätter zur Besoldung sowie Gehaltstabellen sind über das Landesamt erhältlich.