In § 2 (1) des SGB IX wird eine Schwerbehinderung wie folgt definiert:
"Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist."
Auf den Punkt gebracht: Es gibt verschiedene Beeinträchtigungen, die den Alltag für schwerbehinderte Menschen zur Herausforderung machen.
Die Beeinträchtigungen sind individuell und wirken sich in Leben und Arbeit unterschiedlich aus. Mit dem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bis 100 (abgestuft in Zehnergraden) wird die Schwere einer Behinderung festgelegt. Ab einem GdB von 50 gelten im Berufsleben besondere, unterstützende Maßnahmen, z. B.
- besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
Menschen mit Behinderungen erhalten ab dem Grad der Behinderung (GDB) 50 einige Nachteilsausgleiche. Ist Ihr GdB mindestens 30, aber weniger als 50, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Über einen Antrag auf Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit.
Damit gelten für Sie weitgehend dieselben Bestimmungen, zum Beispiel:
- besonderer Kündigungsschutz
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
Gemäß § 208 SGB IX haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung Anspruch auf fünf zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Diese Regel gilt bei einer 5-Tage-Woche.
Um diesen Zusatzurlaub zu erhalten, reicht ein Nachweis Ihrer Schwerbehinderung gegenüber dem Arbeitgeber.
Behinderte Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte mit einem GdB zwischen 30 und 40 erhalten einen Zusatzurlaub von drei Tagen pro Kalenderjahr.
Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung genießen einen nochmals erhöhten Kündigungsschutz. Dies gilt natürlich auch beim Arbeitgeber Land Baden-Württemberg.
Nachteilsausgleiche sollen bessere Teilhabe und mehr Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung in ihrem Alltag ermöglichen.
Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis oder den Nachweis der Gleichstellung.
Im Schwerbehindertenausweis stehen der Grad der Behinderung (GdB) und ggf. die Merkzeichen. Der GdB und die Merkzeichen sind für viele Nachteilsausgleiche entscheidend.
Sie haben noch Fragen? Kontaktieren Sie uns über die E-Mail-Adresse Schwerbehindertenvertretung@fm.bwl.de.