Auf virtuelle Währungen oder sogenannte "Kryptowährungen", wie z.B. Bitcoin oder Ether, muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden: Das ist beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen über die Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne sind im Privatvermögen als sonstige Einkünfte (sogenannte „private Veräußerungsgeschäfte“) anzugeben. Sie werden besteuert, wenn
- zwischen An - und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und
- die Summe aller Gewinne, die in einem Jahr mit privaten Veräußerungsgeschäften gemacht wurden, mehr als 599 Euro (gilt für Veräußerungen bis einschließlich 31.12.2023) bzw. 999 Euro (gilt für Veräußerungen ab 01.01.2024) beträgt.
Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird - z.B. eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung - oder sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um Betriebsvermögen handelt, wird die Veräußerung ebenfalls besteuert. Hierbei wird - nach allgemeinen Grundsätzen - die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert angesetzt.
Das Bundesministerium für Finanzen hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte) im Mai 2022 ein Schreiben herausgegeben. Das Schreiben dient als Leitfaden für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und schafft damit Rechtssicherheit. Es ist mit den Finanzministerien der Länder abgestimmt worden. Bei den Finanzämtern findet das Schreiben bundesweit Anwendung.