Ehrenamt

Ehrenamt und Steuern

Die Übersicht fasst die wichtigsten steuerlichen Regelungen und Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten zusammen.

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Feuerwehrmannschaft am Feuerwehrauto

Viele Menschen in Baden-Württemberg engagieren sich ehrenamtlich – zum Beispiel in einem Verein, bei der Freiwilligen Feuerwehr, als Übungsleiterin oder Übungsleiter, als Schöffin oder Schöffe oder als Wahlhelfende.

Manche erhalten dafür eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung. Andere bekommen Fahrtkosten oder weitere Auslagen ersetzt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten höhere steuerliche Freibeträge.

Auf dieser Seite erfahren Sie anhand typischer Fälle, welche Zahlungen steuerfrei bleiben können, wo die Grenzen liegen, was Sie in der Steuererklärung angeben sollten und an wen Sie sich bei Fragen wenden können.

Stand: Juli 2026

Wichtig für die Beispiele zu Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, für eine öffentliche oder steuerbegünstigte Organisation erfolgen und deren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Nebenberuflich bedeutet: Die Tätigkeit nimmt höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle ein oder beträgt bei einer Wochenarbeitszeit höchstens 14 Stunden.

Die Freibeträge sind keine zusätzlichen Zahlungen des Staates. Sie bestimmen, welcher Teil einer Vergütung steuerfrei bleiben kann.

Das Wichtigste auf einen Blick

Typischer Fall Was gilt ab 2026?
Trainerin in einem gemeinnützigen Sportverein: 2.400 Euro im Jahr Die 2.400 Euro sind vollständig steuerfrei. Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.300 Euro im Jahr.
Kassenwart eines gemeinnützigen Vereins: 600 Euro im Jahr Die 600 Euro sind vollständig steuerfrei. Der Ehrenamtsfreibetrag beträgt 960 Euro im Jahr.
Trainer in zwei Vereinen: zusammen 3.500 Euro im Jahr 3.300 Euro sind steuerfrei. 200 Euro bleiben vor Abzug möglicher Ausgaben, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, steuerpflichtig.
Verein ersetzt eine nachgewiesene Bahnfahrt zu einem Auswärtstermin Der Ersatz der tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten ist steuerfrei. Die Kosten dürfen nicht noch einmal in der Steuererklärung abgezogen werden.
Freiwillige Feuerwehr: 2.800 Euro pauschale Einsatz- und Bereitschaftsentschädigung nach örtlicher Satzung Soweit damit Auslagen und Verdienstausfall pauschal (nicht in tatsächlicher Höhe) abgegolten werden, bleiben bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Der Ersatz des tatsächlichen Verdienstausfalls ist dagegen steuerpflichtig.
Schöffin erhält Geld für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall Die Entschädigung für Zeitversäumnis muss in der Einkommensteuer-erklärung nicht angegeben werden. Der Ersatz des tatsächlichen Verdienstausfalls ist dagegen steuerpflichtig.

Häufige Fragen

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Ihr Anliegen Zuständige Stelle
Abrechnung oder Bescheinigung über eine Vergütung Verein, Gemeinde, Gericht oder andere zahlende Stelle
Feuerwehrentschädigung und örtliche Satzung Ihre Stadt oder Gemeinde
Entschädigung für Schöffinnen und Schöffen zuständiges Gericht
Erfrischungsgeld für Wahlhelfende Gemeinde oder Wahlbehörde
Allgemeine Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung Ihr Finanzamt
Prüfung und Gestaltung Ihres persönlichen Steuerfalls Angehörige der steuerberatenden Berufe
Steuerliche Fragen eines gemeinnützigen Vereins Vereinsbeauftragte oder zuständiges Finanzamt

Hinweis: Die Beispiele erklären typische Fälle. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Vereinbarung mit der zahlenden Stelle und die Bezeichnung der Zahlung in der Abrechnung oder Satzung. Die Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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