Viele Menschen in Baden-Württemberg engagieren sich ehrenamtlich – zum Beispiel in einem Verein, bei der Freiwilligen Feuerwehr, als Übungsleiterin oder Übungsleiter, als Schöffin oder Schöffe oder als Wahlhelfende.
Manche erhalten dafür eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung. Andere bekommen Fahrtkosten oder weitere Auslagen ersetzt. Seit dem 1. Januar 2026 gelten höhere steuerliche Freibeträge.
Auf dieser Seite erfahren Sie anhand typischer Fälle, welche Zahlungen steuerfrei bleiben können, wo die Grenzen liegen, was Sie in der Steuererklärung angeben sollten und an wen Sie sich bei Fragen wenden können.
Stand: Juli 2026
Wichtig für die Beispiele zu Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, für eine öffentliche oder steuerbegünstigte Organisation erfolgen und deren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Nebenberuflich bedeutet: Die Tätigkeit nimmt höchstens ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle ein oder beträgt bei einer Wochenarbeitszeit höchstens 14 Stunden.
Die Freibeträge sind keine zusätzlichen Zahlungen des Staates. Sie bestimmen, welcher Teil einer Vergütung steuerfrei bleiben kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Typischer Fall | Was gilt ab 2026? |
| Trainerin in einem gemeinnützigen Sportverein: 2.400 Euro im Jahr | Die 2.400 Euro sind vollständig steuerfrei. Der Übungsleiterfreibetrag beträgt 3.300 Euro im Jahr. |
| Kassenwart eines gemeinnützigen Vereins: 600 Euro im Jahr | Die 600 Euro sind vollständig steuerfrei. Der Ehrenamtsfreibetrag beträgt 960 Euro im Jahr. |
| Trainer in zwei Vereinen: zusammen 3.500 Euro im Jahr | 3.300 Euro sind steuerfrei. 200 Euro bleiben vor Abzug möglicher Ausgaben, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, steuerpflichtig. |
| Verein ersetzt eine nachgewiesene Bahnfahrt zu einem Auswärtstermin | Der Ersatz der tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten ist steuerfrei. Die Kosten dürfen nicht noch einmal in der Steuererklärung abgezogen werden. |
| Freiwillige Feuerwehr: 2.800 Euro pauschale Einsatz- und Bereitschaftsentschädigung nach örtlicher Satzung | Soweit damit Auslagen und Verdienstausfall pauschal (nicht in tatsächlicher Höhe) abgegolten werden, bleiben bis zu 3.300 Euro im Jahr steuerfrei. Der Ersatz des tatsächlichen Verdienstausfalls ist dagegen steuerpflichtig. |
| Schöffin erhält Geld für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall | Die Entschädigung für Zeitversäumnis muss in der Einkommensteuer-erklärung nicht angegeben werden. Der Ersatz des tatsächlichen Verdienstausfalls ist dagegen steuerpflichtig. |
Häufige Fragen
Für Zahlungen, die Sie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 erhalten, gelten höhere Freibeträge:
- Übungsleiterfreibetrag: 3.300 Euro statt bisher 3.000 Euro im Kalenderjahr
- Ehrenamtsfreibetrag: 960 Euro statt bisher 840 Euro im Kalenderjahr
- Bestimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen: bis zu 275 Euro im Monat statt bisher 250 Euro; bei einer ganzjährigen Tätigkeit höchstens 3.300 Euro im Kalenderjahr
Der Übungsleiterfreibetrag gilt für nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen Sie andere Menschen persönlich anleiten, ausbilden, betreuen oder pflegen. Er kann außerdem für bestimmte künstlerische Tätigkeiten gelten. Typische Fälle sind:
- Trainerin oder Trainer in einem gemeinnützigen Sportverein
- Leitung eines Chors oder einer Musikgruppe bei einem gemeinnützigen Träger
- Unterricht an einer Volkshochschule
- Hausaufgabenbetreuung oder pädagogische Ferienbetreuung bei einer gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtung
- Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr oder Betreuung der Jugendfeuerwehr
- Pflege alter oder kranker Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen
Beispiel 1
Eine Trainerin erhält von ihrem gemeinnützigen Sportverein 250 Euro im Monat, also 3.000 Euro im Jahr. Die gesamte Vergütung ist steuerfrei. Erhält sie 3.600 Euro, sind 3.300 Euro steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 300 Euro ist steuerpflichtig. Damit zusammenhängende Ausgaben, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, können berücksichtigt werden.
Beispiel 2
Eine Studentin betreut an zwei Nachmittagen pro Woche eine Hausaufgabengruppe bei einem gemeinnützigen Träger und erhält dafür 1.800 Euro im Jahr. Weitere Tätigkeiten übt die Studentin nicht aus. Diese Einnahmen fallen vollständig unter den Übungsleiterfreibetrag.
Der Ehrenamtsfreibetrag gilt für andere nebenberufliche Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich, die nicht bereits unter den Übungsleiterfreibetrag fallen. Typische Fälle sind:
- Vereinsvorstand
- Kassenwartin oder Kassenwart
- Schriftführerin oder Schriftführer
- Gerätewartin oder Gerätewart
- Organisation von Vereinsangeboten oder Veranstaltungen im gemeinnützigen Bereich
Beispiel
Ein Kassenwart erhält 80 Euro im Monat, also 960 Euro im Jahr. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleibt die gesamte Vergütung steuerfrei.
Ja, wenn Sie zwei tatsächlich getrennte Tätigkeiten ausüben und dafür getrennte Vergütungen erhalten. Für dieselbe Tätigkeit dürfen beide Freibeträge nicht gleichzeitig genutzt werden.
Beispiel
Sie erhalten als Trainerin 3.000 Euro und zusätzlich als Kassenwartin 600 Euro im Jahr. Sind Aufgaben und Vergütungen klar getrennt, können beide Beträge vollständig steuerfrei sein: 3.000 Euro über den Übungsleiterfreibetrag und 600 Euro über den Ehrenamtsfreibetrag.
Nein. Jeder Freibetrag gilt pro Person und Kalenderjahr nur einmal. Zahlungen für gleichartige Tätigkeiten bei mehreren Vereinen werden zusammengerechnet.
Beispiel
Sie erhalten als Trainer 1.800 Euro von Verein A und 1.700 Euro von Verein B. Zusammen sind das 3.500 Euro. Davon sind 3.300 Euro steuerfrei. 200 Euro bleiben vor Abzug möglicher Ausgaben, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, steuerpflichtig.
Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist weit gefasst und soll Kosten oder Belastungen aus dem Ehrenamt ausgleichen. Sie kann daher zum Beispiel Auslagen, Zeitaufwand oder Verdienstausfall abdecken. Steuerlich werden diese Bestandteile jedoch unterschiedlich behandelt:
- Ersatz nachgewiesener Kosten: kann steuerfrei sein
- Pauschale Vergütung für eine begünstigte Tätigkeit: kann unter den Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag fallen
- Ersatz eines tatsächlich ausgefallenen Arbeitsverdienstes: ist steuerpflichtig
Beispiel
Eine Gemeinde ersetzt einer Feuerwehrangehörigen 400 Euro den tatsächlichen Verdienstausfall. Diese 400 Euro sind steuerpflichtig.
Ersetzt ein Verein dagegen eine mit Beleg nachgewiesene Bahnfahrkarte von 28 Euro zu einem Auswärtstermin, kann dieser Kostenersatz steuerfrei sein.
Der Verein oder die öffentliche Stelle kann Kosten steuerfrei ersetzen, wenn sie durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstanden sind und nachvollziehbar abgerechnet werden. Bewahren Sie Belege oder eine Reisekostenabrechnung auf. Typische Fälle sind:
- Bahnfahrkarte oder Parkgebühr für einen auswärtigen Termin
- Fahrt mit dem eigenen Auto zu einem Auswärtstermin; als Orientierung können 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt werden
- Porto, Telefon- oder Materialkosten, die Sie für die Organisation ausgelegt haben
Beispiel
Sie fahren für Ihren Verein 60 Kilometer zu einem Auswärtsspiel und zurück. Der Verein kann 18 Euro Fahrtkosten ersetzen (60 Kilometer × 0,30 Euro). Sie dürfen dieselben 18 Euro dann nicht zusätzlich in Ihrer Steuererklärung abziehen.
Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, tragen Sie die Einnahmen und den steuerfreien Anteil in den dafür vorgesehenen Feldern der Anlage N, der Anlage G oder Anlage S ein. In ELSTER finden Sie dafür je nach Art der Tätigkeit Bezeichnungen wie „Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit“ oder „steuerfreie Aufwandsentschädigungen“. Bewahren Sie die Abrechnung der zahlenden Stelle auf.
Beispiel
Sie erhalten als Kursleiterin 3.600 Euro. In der Steuererklärung geben Sie die gesamten Einnahmen an. 3.300 Euro sind als Übungsleiterfreibetrag steuerfrei. 300 Euro sind steuerpflichtig; damit zusammenhängende Ausgaben, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, können den steuerpflichtigen Betrag mindern.
Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn Sie einen bereits bestehenden Anspruch auf Vergütung oder Kostenerstattung haben, auf die Auszahlung verzichten und der gemeinnützige Verein Ihnen dafür eine Spendenbescheinigung ausstellt. Der Anspruch muss vor Ihrer Tätigkeit wirksam vereinbart worden sein. Der Verein muss das Geld tatsächlich zahlen können.
Beispiel
Der Vorstand hat vor einer Fahrt beschlossen, dass Ihnen 30 Euro Fahrtkosten zustehen. Nach der Fahrt rechnen Sie die Kosten ab, verzichten anschließend schriftlich auf die Auszahlung und erhalten eine Spendenbescheinigung über 30 Euro. Ohne vorher bestehenden Anspruch ist keine Aufwandsspende möglich. Der bloße Einsatz Ihrer Zeit kann nicht als Spende bescheinigt werden.
Die Muster-Feuerwehr-Entschädigungssatzung dient den Gemeinden weiterhin als Orientierung und ist kein landesweit geltendes Gesetz. Aktualisiert wurde jedoch der steuerliche Leitfaden der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg. Er berücksichtigt seit 2026 insbesondere die höheren Freibeträge:
- bis zu 275 Euro im Monat beziehungsweise 3.300 Euro im Jahr für bestimmte pauschale Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
- 3.300 Euro Übungsleiterfreibetrag, zum Beispiel für Ausbilderinnen, Ausbilder und Tätigkeiten in der Jugendfeuerwehr
- 960 Euro Ehrenamtsfreibetrag für gesonderte Tätigkeitsvergütungen, für die keine der vorstehenden Steuerbefreiungen eingreift
Beispiel
Die örtliche Satzung sieht 14 Euro je Einsatzstunde als einheitliche Entschädigung für Auslagen und Verdienstausfall vor. Erhält ein Feuerwehrangehöriger im Jahr insgesamt 2.000 Euro, ist dieser Betrag vollständig steuerfrei.
Schauen Sie auf die Bezeichnung in der örtlichen Satzung und auf Ihrer Abrechnung:
- Pauschale „Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz für Auslagen und Verdienstausfall“: bis zu insgesamt 3.300 Euro im Jahr 2026 steuerfrei
- „Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe“: steuerpflichtig
- „Ausbildervergütung“ oder „Vergütung für Ausbildung/Jugendfeuerwehr“: bis zu insgesamt 3.300 Euro über den Übungsleiterfreibetrag steuerfrei
- „Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz“: steuerfrei
Beispiel
Eine Feuerwehrangehörige erhält 1.500 Euro für Einsätze, 500 Euro für Bereitschaftsdienst und 300 Euro für eine Brandsicherheitswache. Alle drei Beträge sind nach der örtlichen Satzung pauschale Aufwandsentschädigungen für Auslagen und Verdienstausfall und bleiben in Höhe von insgesamt 2.300 Euro steuerfrei.
Ersetzt die Gemeinde den tatsächlich ausgefallenen Verdienst getrennt, ist dieser Betrag steuerpflichtig. Er gehört zu der Einkunftsart, bei der der Verdienst ausgefallen ist – bei Beschäftigten also regelmäßig zum Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug.
Beispiel
Die Gemeinde ersetzt 1.000 Euro tatsächlichen Verdienstausfall. Dieser Betrag ist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Für eine weitere Zahlung, die auf Einsätze mit Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten oder Verletzten entfällt, kann der Übungsleiterfreibetrag greifen. Die Einzelabrechnung der Einsätze ist deshalb wichtig.
Die Satzung finden Sie meist auf der Internetseite Ihrer Stadt oder Gemeinde – häufig unter „Ortsrecht“, „Satzungen“ oder „Feuerwehr“. Ist sie dort nicht veröffentlicht, können Sie sie bei der Gemeindeverwaltung anfordern. Die Höhe der Entschädigungen kann sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.
Auf der Abrechnung des Gerichts können verschiedene Beträge stehen. Steuerlich gilt:
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist nicht steuerbar und muss deshalb nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
- Die Entschädigung für tatsächlichen Verdienstausfall ist steuerpflichtig und muss deshalb in der Steuererklärung angegeben werden.
- Fahrtkosten- und sonstiger Auslagenersatz sind in der Regel steuerfrei.
Beispiel
Auf Ihrer Abrechnung stehen 70 Euro für Zeitversäumnis und 300 Euro für Verdienstausfall. Die 70 Euro werden nicht besteuert. Die 300 Euro sind steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Das übliche Erfrischungsgeld wird als Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse gezahlt. Liegt es unter dem steuerfreien Monatsbetrag von 275 Euro, bleibt es steuerfrei. Ein zusätzlich und gesondert gezahlter Ersatz für tatsächlich ausgefallenen Verdienst ist dagegen steuerpflichtig.
Beispiel
Sie erhalten für einen Wahltag 50 Euro Erfrischungsgeld. Der Betrag ist steuerfrei. Ersetzt die Gemeinde daneben 200 Euro tatsächlichen Verdienstausfall, sind diese 200 Euro steuerpflichtig.
Aufwandsentschädigungen für gerichtlich bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und Pfleger können zusammen mit den Einnahmen, die unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, bis zum gemeinsamen Höchstbetrag von 3.300 Euro im Jahr steuerfrei sein.
Beispiel
Sie erhalten 3.000 Euro als Chorleiter und 450 Euro als gerichtlich bestellter ehrenamtlicher Betreuer. Insgesamt sind höchstens 3.300 Euro steuerfrei. 150 Euro sind steuerpflichtig.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
| Ihr Anliegen | Zuständige Stelle |
| Abrechnung oder Bescheinigung über eine Vergütung | Verein, Gemeinde, Gericht oder andere zahlende Stelle |
| Feuerwehrentschädigung und örtliche Satzung | Ihre Stadt oder Gemeinde |
| Entschädigung für Schöffinnen und Schöffen | zuständiges Gericht |
| Erfrischungsgeld für Wahlhelfende | Gemeinde oder Wahlbehörde |
| Allgemeine Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung | Ihr Finanzamt |
| Prüfung und Gestaltung Ihres persönlichen Steuerfalls | Angehörige der steuerberatenden Berufe |
| Steuerliche Fragen eines gemeinnützigen Vereins | Vereinsbeauftragte oder zuständiges Finanzamt |
Hinweis: Die Beispiele erklären typische Fälle. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Vereinbarung mit der zahlenden Stelle und die Bezeichnung der Zahlung in der Abrechnung oder Satzung. Die Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.






