Ein weiterer Schritt bei der Digitalisierung: Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung, kurz E-Rechnung, verpflichtend zwischen inländischen Unternehmern eingeführt. Der Verpflichtung gehen stufenweise Übergangsregelungen voraus. Erst ab dem 1. Januar 2028 wird das Ausstellen von E-Rechnungen tatsächlich für alle inländischen Unternehmer vorgeschrieben. Vorerst sind Papier- und PDF-Rechnungen also noch erlaubt.
Ab dem 1. Januar 2025 muss jedoch jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Dazu reicht ein normales E-Mail-Postfach aus.
Umsätze an private Endverbraucher, Kleinbetragsrechnungen sowie Fahrausweise sind ebenso wie bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Grundstücksvermietungen) nicht betroffen. Auch für Umsätze zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen gilt die E-Rechnungspflicht nicht. In all diesen Fällen können Unternehmer auch über die Übergangsfristen hinaus weiterhin Papier- und PDF-Rechnungen ausstellen.
Die Einführung der E-Rechnung geht auf das Wachstumschancengesetz zurück. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten, die eine E-Rechnung ebenfalls zum Standard für Abrechnungen im Wirtschaftsverkehr machen.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu die FAQ „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025“ bereitgestellt. Zu finden sind die FAQ hier.