Energieerzeugung

Photovoltaik-Anlagen: Das sind die Steuerregeln

Wer eine PV-Anlage betreibt, muss steuerlich ein paar Dinge beachten. Hier erhalten Sie einen Überblick.

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PV-Panels vor einem blauen Himmel / Foto: Asia Chung on Unsplash

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzeugt Strom. Wird dieser Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist, wird er verkauft. Deshalb kann der Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich relevant sein.

Für viele private Betreiberinnen und Betreiber gelten inzwischen aber deutliche Erleichterungen. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt für den Betrieb von Photovoltaikanlagen keine Einkommensteuer an. Auch bei der Umsatzsteuer wurde vieles vereinfacht.

Einkommensteuer

Wann eine Photovoltaikanlage steuerlich relevant ist

Eine Photovoltaikanlage kann steuerlich als gewerbliche Tätigkeit gelten. Das liegt daran, dass der erzeugte Strom zumindest teilweise verkauft wird, wenn er in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.

Grundsätzlich können dadurch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb entstehen. Diese Einkünfte wären normalerweise in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Für viele private Photovoltaikanlagen gilt jedoch eine Steuerbefreiung.

Einkommensteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen

Viele Photovoltaikanlagen sind mittlerweile von der Einkommensteuer befreit.

Von der Einkommensteuer befreit sind unter anderem:

  • Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW peak auf Einfamilienhäusern. Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden, zum Beispiel Garagen oder Carports,
  • Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf anderen Gebäuden, zum Beispiel Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien.

Wer mehrere Photovoltaikanlagen betreibt, muss zusätzlich die Gesamtgrenze beachten. Die Anlagen dürfen zusammen höchstens 100 kW peak erreichen.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Es kommt also nicht darauf an, ob der Strom selbst verbraucht, ins Netz eingespeist oder teilweise verkauft wird.

Was bedeutet das für private Betreiberinnen und Betreiber?

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht versteuert werden. In vielen Fällen entfällt dadurch auch der Aufwand, Einnahmen und Ausgaben aus der Anlage für die Einkommensteuer zu ermitteln.

Das entlastet vor allem private Haushalte, die eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus, der Garage oder einem anderen Nebengebäude betreiben.

Umsatzsteuer

Wann Betreiberinnen und Betreiber als Unternehmer gelten

Wer mit einer Photovoltaikanlage regelmäßig Strom in das öffentliche Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich grundsätzlich unternehmerisch tätig. Das bedeutet: Die Einnahmen aus dem eingespeisten Strom können der Umsatzsteuer unterliegen.

Für viele Betreiberinnen und Betreiber kommt jedoch die Kleinunternehmerregelung in Betracht.

Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaikanlagen

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze ausweisen und abführen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Die Kleinunternehmerregelung kann gelten, wenn der Umsatz

  • im Gründungsjahr höchstens 25.000 Euro beträgt und
  • im Folgejahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Bleiben die Umsätze unter diesen Grenzen, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen fallen dann grundsätzlich nicht an. Zudem muss in diesen Fällen regelmäßig auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben werden.

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht die steuerliche Abwicklung. Betreiberinnen und Betreiber müssen dann keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom abführen.

Allerdings gibt es eine wichtige Folge: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann keine Vorsteuer abziehen. Das bedeutet: Umsatzsteuer, die zum Beispiel beim Kauf, bei der Wartung oder bei Reparaturen der Anlage anfällt, wird nicht vom Finanzamt erstattet.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Früher konnte es für Betreiberinnen und Betreiber sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der Grund war der Vorsteuerabzug: Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, konnte sich die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage erstatten lassen.

Dieser Verzicht führte aber auch zu mehr Aufwand. Denn dann musste Umsatzsteuer auf den eingespeisten und teilweise auch auf den selbst genutzten Strom an das Finanzamt abgeführt werden. Deshalb konnten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen erforderlich sein.

Nullsteuersatz seit 2023: Anschaffung ohne Umsatzsteuer

Seit dem Jahr 2023 ist die Umsatzsteuer für viele Photovoltaikanlagen deutlich einfacher geworden.

Für den Erwerb und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Das gilt auch für viele Stromspeicher.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden installiert wird. Dazu gehören insbesondere:

  • Wohnungen,
  • öffentliche Gebäude,
  • andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdaten­register nicht mehr als 30 kW peak beträgt oder betragen wird.

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, stellt der Lieferant keine Umsatzsteuer in Rechnung. Betreiberinnen und Betreiber müssen dann keine Umsatzsteuer zahlen, die sie später vom Finanzamt zurückholen müssten.

Warum ist das eine Erleichterung?

Durch den Nullsteuersatz müssen private Betreiberinnen und Betreiber in vielen Fällen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, nur um sich Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten erstatten zu lassen.

Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wird dadurch einfacher und planbarer.

Zusammenfassung

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann steuerlich relevant sein, weil Strom erzeugt und teilweise verkauft wird. Für viele Anlagen gelten jedoch wichtige Erleichterungen.

Bei der Einkommensteuer sind viele private Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn bestimmte Leistungsgrenzen eingehalten werden.

Bei der Umsatzsteuer hilft die Kleinunternehmerregelung, den laufenden Aufwand gering zu halten. Seit 2023 erleichtert zusätzlich der Nullsteuersatz die Anschaffung und Installation vieler Photovoltaikanlagen. Dadurch müssen Betreiberinnen und Betreiber in vielen Fällen keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis zahlen.

Photovoltaikanlagen werden damit steuerlich einfacher behandelt. Das soll private Haushalte, Unternehmen und andere Betreiberinnen und Betreiber dabei unterstützen, in erneuerbare Energien zu investieren.

Häufige Fragen zu Photovoltaikanlagen und Steuern

Hinweis: Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Bei besonderen Einzelfällen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.