Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzeugt Strom. Wird dieser Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist, wird er verkauft. Deshalb kann der Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich relevant sein.
Für viele private Betreiberinnen und Betreiber gelten inzwischen aber deutliche Erleichterungen. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt für den Betrieb von Photovoltaikanlagen keine Einkommensteuer an. Auch bei der Umsatzsteuer wurde vieles vereinfacht.
Einkommensteuer
Wann eine Photovoltaikanlage steuerlich relevant ist
Eine Photovoltaikanlage kann steuerlich als gewerbliche Tätigkeit gelten. Das liegt daran, dass der erzeugte Strom zumindest teilweise verkauft wird, wenn er in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird.
Grundsätzlich können dadurch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb entstehen. Diese Einkünfte wären normalerweise in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Für viele private Photovoltaikanlagen gilt jedoch eine Steuerbefreiung.
Einkommensteuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen
Viele Photovoltaikanlagen sind mittlerweile von der Einkommensteuer befreit.
Von der Einkommensteuer befreit sind unter anderem:
- Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW peak auf Einfamilienhäusern. Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden, zum Beispiel Garagen oder Carports,
- Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf anderen Gebäuden, zum Beispiel Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien.
Wer mehrere Photovoltaikanlagen betreibt, muss zusätzlich die Gesamtgrenze beachten. Die Anlagen dürfen zusammen höchstens 100 kW peak erreichen.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Es kommt also nicht darauf an, ob der Strom selbst verbraucht, ins Netz eingespeist oder teilweise verkauft wird.
Was bedeutet das für private Betreiberinnen und Betreiber?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht versteuert werden. In vielen Fällen entfällt dadurch auch der Aufwand, Einnahmen und Ausgaben aus der Anlage für die Einkommensteuer zu ermitteln.
Das entlastet vor allem private Haushalte, die eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus, der Garage oder einem anderen Nebengebäude betreiben.
Umsatzsteuer
Wann Betreiberinnen und Betreiber als Unternehmer gelten
Wer mit einer Photovoltaikanlage regelmäßig Strom in das öffentliche Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich grundsätzlich unternehmerisch tätig. Das bedeutet: Die Einnahmen aus dem eingespeisten Strom können der Umsatzsteuer unterliegen.
Für viele Betreiberinnen und Betreiber kommt jedoch die Kleinunternehmerregelung in Betracht.
Kleinunternehmerregelung bei Photovoltaikanlagen
Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze ausweisen und abführen, wenn bestimmte Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Die Kleinunternehmerregelung kann gelten, wenn der Umsatz
- im Gründungsjahr höchstens 25.000 Euro beträgt und
- im Folgejahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Bleiben die Umsätze unter diesen Grenzen, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen fallen dann grundsätzlich nicht an. Zudem muss in diesen Fällen regelmäßig auch keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben werden.
Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung vereinfacht die steuerliche Abwicklung. Betreiberinnen und Betreiber müssen dann keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom abführen.
Allerdings gibt es eine wichtige Folge: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann keine Vorsteuer abziehen. Das bedeutet: Umsatzsteuer, die zum Beispiel beim Kauf, bei der Wartung oder bei Reparaturen der Anlage anfällt, wird nicht vom Finanzamt erstattet.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Früher konnte es für Betreiberinnen und Betreiber sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der Grund war der Vorsteuerabzug: Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtete, konnte sich die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage erstatten lassen.
Dieser Verzicht führte aber auch zu mehr Aufwand. Denn dann musste Umsatzsteuer auf den eingespeisten und teilweise auch auf den selbst genutzten Strom an das Finanzamt abgeführt werden. Deshalb konnten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen erforderlich sein.
Nullsteuersatz seit 2023: Anschaffung ohne Umsatzsteuer
Seit dem Jahr 2023 ist die Umsatzsteuer für viele Photovoltaikanlagen deutlich einfacher geworden.
Für den Erwerb und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Das gilt auch für viele Stromspeicher.
Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden installiert wird. Dazu gehören insbesondere:
- Wohnungen,
- öffentliche Gebäude,
- andere Gebäude, die dem Gemeinwohl dienen.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW peak beträgt oder betragen wird.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, stellt der Lieferant keine Umsatzsteuer in Rechnung. Betreiberinnen und Betreiber müssen dann keine Umsatzsteuer zahlen, die sie später vom Finanzamt zurückholen müssten.
Warum ist das eine Erleichterung?
Durch den Nullsteuersatz müssen private Betreiberinnen und Betreiber in vielen Fällen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, nur um sich Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten erstatten zu lassen.
Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wird dadurch einfacher und planbarer.
Zusammenfassung
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann steuerlich relevant sein, weil Strom erzeugt und teilweise verkauft wird. Für viele Anlagen gelten jedoch wichtige Erleichterungen.
Bei der Einkommensteuer sind viele private Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn bestimmte Leistungsgrenzen eingehalten werden.
Bei der Umsatzsteuer hilft die Kleinunternehmerregelung, den laufenden Aufwand gering zu halten. Seit 2023 erleichtert zusätzlich der Nullsteuersatz die Anschaffung und Installation vieler Photovoltaikanlagen. Dadurch müssen Betreiberinnen und Betreiber in vielen Fällen keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis zahlen.
Photovoltaikanlagen werden damit steuerlich einfacher behandelt. Das soll private Haushalte, Unternehmen und andere Betreiberinnen und Betreiber dabei unterstützen, in erneuerbare Energien zu investieren.
Häufige Fragen zu Photovoltaikanlagen und Steuern
Das hängt von der Größe und Art der Anlage ab. Viele Photovoltaikanlagen sind von der Einkommensteuer befreit. Das gilt insbesondere für Anlagen bis 30 kW peak auf Einfamilienhäusern und zugehörigen Nebengebäuden.
Von der Einkommensteuer befreit sind unter anderem Anlagen bis 30 kW peak auf Einfamilienhäusern und zugehörigen Nebengebäuden. Bei anderen Gebäuden, zum Beispiel Mehrfamilienhäusern, gilt die Grenze von 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Wenn mehrere Anlagen von derselben Person oder demselben Unternehmen betrieben werden, dürfen die Anlagen zusammen höchstens 100 kW peak erreichen. Wird diese Grenze eingehalten, kann die Einkommensteuerbefreiung greifen.
Ja. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Es spielt also keine Rolle, ob der Strom selbst verbraucht oder ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Wer regelmäßig Strom in das öffentliche Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich grundsätzlich unternehmerisch tätig. Die Stromeinspeisung kann dann der Umsatzsteuer unterliegen. In vielen Fällen kommt aber die Kleinunternehmerregelung in Betracht. Dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Die Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass keine Umsatzsteuer auf die Umsätze berechnet und abgeführt werden muss. Sie kann gelten, wenn der Umsatz im Gründungsjahr höchstens 25.000 Euro und im Folgejahr höchstens 100.000 Euro beträgt.
In der Regel nicht. Wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, fallen Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich weg. Auch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen müssen in diesen Fällen regelmäßig nicht abgegeben werden.
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, kann keine Vorsteuer abziehen. Umsatzsteuer aus Rechnungen, zum Beispiel für Wartung oder Reparaturen, wird dann nicht vom Finanzamt erstattet.
Seit 2023 gilt für den Erwerb und die Installation vieler Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Das gilt auch für viele Stromspeicher. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird beim Kauf keine Umsatzsteuer berechnet.
Der Nullsteuersatz kann gelten, wenn die Photovoltaikanlage eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von nicht mehr als 30 kW peak hat oder auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen.
Durch den Nullsteuersatz müssen Betreiberinnen und Betreiber häufig keine Umsatzsteuer mehr auf den Kaufpreis zahlen. Deshalb ist es oft nicht mehr nötig, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, nur um die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend zu machen.
Weitere Informationen bieten die Steuertipps zur Energieerzeugung sowie die zuständigen Finanzämter. Bei besonderen Einzelfällen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
Hinweis: Diese Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Bei besonderen Einzelfällen kann eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.
