Ertragsteuer
PV-Anlagen stellen einen Gewerbebetrieb dar. Der Grund: Der erzeugte Strom wird - zumindest teilweise - ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Dadurch wird er verkauft. Ertragsteuerlich gesehen muss auf PV-Anlagen also Einkommensteuer ans Finanzamt gezahlt werden. Denn es handelt sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Jedoch gibt es eine Vereinfachungsregel. Und mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist diese noch mal erweitert worden:
Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür unter bestimmten Voraussetzungen keine Einkommensteuer zahlen. Von der Steuer befreit sind:
- PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports)
- PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
- Hat jemand mehrere PV-Anlagen, dann dürfen diese in Summe eine Gesamtleistung von 100 kW (peak) nicht überschreiten.
Die Regelung greift rückwirkend schon für das Jahr 2022. Sie greift unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.
Umsatzsteuer
Wer den Strom dauerhaft ins Stromnetz einspeist, wird unternehmerisch tätig. Daher muss für die Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich Umsatzsteuer gezahlt werden.
Ausnahmen gelten für sogenannte "Kleinunternehmer". Sie sind von der Umsatzsteuer befreit. Ein Kleinunternehmer ist, wer im Gründungsjahr maximal 22.000 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro Umsatz macht. Bleibt der Umsatz unter diesen Betragsgrenzen, muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Entsprechend fallen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen weg. Die Finanzämter bestehen dann auch nicht auf Umsatzsteuer-Jahreserklärungen.
Im Falle dieser "Kleinunternehmerregelung" steht der Betreiberin oder dem Betreiber einer PV-Anlage allerdings auch kein Vorsteuerabzug zu: Wenn auf die Anschaffungskosten oder auf andere Leistungen (z.B. Wartung oder Reparatur) Umsatzsteuer anfällt, wird diese nicht erstattet.
Um die Umsatzsteuer beispielsweise bei der Anschaffung geltend machen zu können, müssen Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen explizit auf die "Kleinunternehmerregelung" verzichten. Das bringt aber immer eine Umsatzsteuerpflicht mit sich - was bedeutet, dass dann auf den selbst genutzten und eingespeisten Strom Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Folglich können neben den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen auch während des Jahres laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlich werden.
Was sich kompliziert anhört, wird seit dem Jahr 2023 allerdings deutlich einfacher: So gilt jetzt unter anderem für den Erwerb, die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, ein Nullsteuersatz. Die Bedingung: Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert werden. Trifft das zu, muss an den Lieferanten keine Umsatzsteuer gezahlt werden.
Kurzum: Wer sich eine PV-Anlage zulegt, wird von bürokratischem Aufwand entlastet. Denn die Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen nicht mehr auf die "Kleinunternehmerregelung" verzichten, um Umsatzsteuer bei der Anschaffung erstattet zu bekommen.
Mit diesen Verbesserungen wird die Umrüstung auf grüne Energie noch attraktiver.
Weitere Infos siehe auch unter Steuertipps zur Energieerzeugung.