Influencerinnen und Influencer bewerben - meistens gegen Geld - Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen. Auch diese Art von Marketing ist ein steuerpflichtiges Business.
Der Steuerguide gibt einen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencerinnen und Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen. Er ersetzt allerdings keine Fachberatung. Hier empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Einkommensteuer müssen Influencerinnen und Influencer zahlen, wenn ihre Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen. Dann ist auch eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Hierzu zählen alle Einkünfte in einem Kalenderjahr, also auch solche aus anderen Tätigkeiten, zum Beispiel als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Bei der Berechnung des Grundfreibetrags können bestimmte Kosten - wie Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung oder Spenden - als Sonderausgaben abgezogen werden.
- 2020: 9.408 Euro
- 2021: 9.744 Euro
- 2022: 10.347 Euro
Die Einkünfte stellen gleichzeitig den Gewerbeertrag dar. Denn Influencerinnen und Influencer sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer.: Sie haben ein Gewerbe. Gewerbesteuer ist zu zahlen, wenn die Einkünfte, das heißt der Gewerbeertrag, über 24.500 Euro liegt. Eine Gewerbesteuererklärung ist dann ebenfalls erforderlich.
Gut zu wissen: Die Gewerbesteuer stellt eine Gemeindesteuer dar, deren Einnahmen alleine der Kommune zustehen.
Als Unternehmerin oder Unternehmer gelten Influencerinnen und Influencer zudem, wenn sie selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielen.Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie wiederholt Produkte vermarkten. Folglich müssen sie Voranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Außerdem sind Rechnungen zu stellen, in denen Umsatzsteuer auszuweisen ist.
Hier gibt es allerdings eine Vereinfachung: Wenn die Umsätze plus die darauf anfallende Umsatzsteuer für das vergangene Jahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen, dann greift umsatzsteuerlich gesehen die Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall wird auf die Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben. Außerdem wird das Stellen von Rechnungen einfacher und Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden.
Steuer-Checkliste:
- Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt
- Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben
- Übermittlung des Fragebogens zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit elektronisch über www.elster.de an das Finanzamt