Grundsätze staatlicher Unternehmen und staatlicher Beteiligung

Beteiligung ist kein Selbstzweck

Die Landeshaushaltsordnung (§ 65 LHO) erlaubt dem Staat grundsätzlich nur dann eine unternehmerische Betätigung, wenn dies wichtigen staatlichen Interessen dient.

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Der Staat kann seine Ziele, die vorwiegend zu den Bereichen Wirtschaftspolitik, Daseinsvorsorge, Infrastruktur, Kunst und Kultur sowie Forschung, Wissenschaft und Technologie gehören, sowohl über erwerbswirtschaftliche wie nicht erwerbswirtschaftliche Unternehmen umsetzen.

Das Ministerium für Finanzen prüft unter wirtschafts-, struktur- und standortpolitischen Gesichtspunkten, ob eine staatliche Beteiligung notwendig ist. Es trifft grundsätzliche Dispositionen über die einzelnen Beteiligungsunternehmen bzw. bereitet entsprechende politische Entscheidungen vor und setzt diese um.

Public Corporate Governance Kodex (PCGK)

Die Landesregierung hat einen Public Corporate Governance Kodex für landesbeteiligte Unternehmen beschlossen. Der Kodex enthält wesentliche Bestimmungen geltenden Rechts zur Leitung und Überwachung von Unternehmen sowie national und international anerkannte Standards guter Unternehmensführung. Ziel ist es, mit den Vorgaben des Kodex die Unternehmensführung und -überwachung transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten. Dabei soll die Rolle des Landes als Anteilseigner klarer gefasst und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Leitung und die Überwachung von landesbeteiligten Unternehmen gefördert werden. 

Beteiligungsbericht

Einen Überblick über die landesbeteiligten Unternehmen gibt der Beteiligungsbericht 2023

Unternehmensformen

Die Unternehmen mit Landesbeteiligung sind vorwiegend Unternehmen des privaten Rechts. Aber auch Unternehmen des öffentlichen Rechts sind darunter. Dazu kommen noch rechtlich unselbstständige Landesbetriebe.

  • Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts:
    Im Wesentlichen ist das Land an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Aktiengesellschaften beteiligt, wie z.B. an der Südwestdeutschen Salzwerke AG oder der Flughafen Stuttgart GmbH. Auf Grund der besonderen Bedürfnisse der öffentlichen Hand hat das Land bei diesen Unternehmen zusätzlich zu den gesellschaftsrechtlichen Instrumentarien besondere Prüfungsrechte.
  • Beteiligungen an Unternehmen des öffentlichen Rechts:
    Die Unternehmen entsprechen in ihrem Geschäftsbetrieb und in ihrer inneren Struktur weitgehend privatrechtlichen Unternehmen, haben aber eine öffentlich-rechtliche Grundlage. Die Unternehmen unterstehen der Aufsicht des jeweiligen Fachressorts.
  • Landesbetriebe nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO):
    Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, haushaltsmäßig gesondert geführte Teile der unmittelbaren Landesverwaltung, deren Aufgabenstellung über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Gemäß ihrer erwerbs- oder marktwirtschaftlichen Ausrichtung streben sie angemessene Gewinne oder möglichst hohe Deckungsbeiträge an. Landesbetriebe unterstehen grundsätzlich dem jeweiligen Fachressort. Zum Bereich des Ministeriums für Finanzen gehören u. a. der Staatliche Verpachtungsbetrieb, das Staatsweingut Meersburg und die Staatliche Münzen Baden-Württemberg.