Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht/ Ehrenamt durch das JStG 2020
Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 wurden umfangreiche Änderungen bzw. Neuregelungen im Bereich der Gemeinnützigkeit bzw. im Bereich des Ehrenamtes geschaffen. Diese steuerlichen Änderungen und Neuregelungen sollen Vereine sowohl bürokratisch als auch finanziell entlasten. Hierunter fallen auch Vereine und gemeinnützige Körperschaften im Bereich des Sports.
Übungsleiterpauschale
Im Bereich der Sportvereine kommt die Übungsleiterpauschale z.B. in folgenden
Fällen Betracht:
- Trainer von (Jugend-)Mannschaften im Fußball, Handball, Basketball, Volleyball, Tennis u.ä.
- Trainer im Bereich der Leichtathletik,
- sonstige Ausbilder oder Erzieher in SportvereinenEhrenamtspauschale
Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale sieht im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten vor. Begünstigt ist z.B. die Tätigkeit als
- Vorstand, Kassier
- Bürokräfte, Reinigungspersonal
- Platzwart, Aufsichtspersonal
- Schiedsrichter im Amateurbereich
Damit eine Spende beim Spender als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt werden kann, muss der Spender grundsätzlich über eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung verfügen. Die Spendenbescheinigung wird durch den Verein ausgestellt.
Zur Vermeidung von Bürokratieaufwand verzichtet das Steuerrecht für die steuermindernde Berücksichtigung bis zu einem bestimmten Betrag auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung. Als Nachweis für die Spende ist dann der reine Zahlungsbeleg des Spenders (Überweisung, Online-Banking-Beleg) ausreichend. Das Steuerrecht spricht hier von der vereinfachten Zuwendungsbestätigung. Die bis einschließlich 2019 geltende Höchstbetrag von 200 Euro wird ab 2020 auf 300 Euro angehoben.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) befreit, wenn dieser im Rahmen seiner Satzungszwecke tätig wird. Verkauft der Sportverein nun auf einer seiner sportlichen Veranstaltungen auch Getränke und Speisen an Zuschauer, so können hierfür Steuern anfallen. Dies begründet sich dadurch, dass der Sportverein beim Verkauf von Speisen und Getränken nicht seinem originären Satzungszweck "Förderung des Sports" nachgeht. Vielmehr handelt es sich bei den Einnahmen aus dem vorgenannten Verkauf um Einnahmen im Bereich eines sogenannten "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs".
Um (Sport-)Vereine nicht übermäßig zu belasten, gilt für diese Einnahmen allerdings eine Freigrenze von 45.000 € (bis 2019: 35.000 €). Übersteigen die Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einschließlich der Umsatzsteuer diese Freigrenze nicht, so unterliegen die Einnahmen auch nicht den Ertragsteuern.
Durch die Erhöhung der Freigrenze von 35.000 € auf 45.000 € profitieren im Ergebnis mehr Vereine von einer steuerlichen Entlastung und können hierdurch auch ihren bürokratischen Aufwand vermindern.
Bislang waren Vereine dazu verpflichtet, Mittel die ihnen zugeflossen sind, mit wenigen Ausnahmen, zeitnah für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist nach dem Gesetz gegeben, wenn die Mittel innerhalb von zwei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren nach Zufluss verwendet wurden. Eine Mittelverwendung besteht auch in der Anschaffung und Herstellung von Vermögenswerten.
Wollte ein Sportverein sich bislang Sportgeräte aus den sogenannten zeitnah zu verwendenden Mittel anschaffen, so konnte er bislang nur in Höhe der hiernach zur Verfügung stehenden Mittel Investitionen tätigen. Ein Ansparen von Mitteln für eine größere Investition (z.B. einer teuren Stabhochsprunganlage) war damit nicht möglich.
Durch die Neuregelung können nun Vereine, deren jährliche Einnahmen die Grenze von 45.000 € nicht übersteigen auch uneingeschränkt Rücklagen für gewisse Projekte bilden. Sie sind hierdurch nicht mehr an die Zweijahresfrist gebunden.
Sportvereinen ist es damit künftig möglich, Mittel anzusparen um auch kostenintensive Projekte im Rahmen ihrer Zwecke umzusetzen. Daneben entfällt für die Vereine gegebenenfalls auch die aufwändige Mittelverwendungsrechnung, die bislang zur Sicherstellung und Überprüfung der zeitnahen Mittelverwendung erforderlich war.
Verbesserungen deutschlandweit, gültig ab 1.1.2021
- Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro sowie der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro.
- Anhebung der Grenze für vereinfachte Zuwendungsbestätigungen von 200 Euro auf 300 Euro.
- Etablierung von Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht durch Einführung gesetzlicher Regelungen, die eine Kooperation verschiedener steuerbegünstigter Körperschaften zugunsten eines steuerbegünstigten Zwecks ermöglichen.
- Schaffung einer Vertrauensschutzregelung zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften, die gutgläubig Mittel an eine andere Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben, wenn der Empfängerkörperschaft im Nachhinein die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt bzw. aberkannt wird.
- Anhebung der Freigrenze für die nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegenden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro.
- Die Regeln für Fördervereine zur Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Körperschaften zu steuerbegünstigten Zwecken werden vereinheitlicht.
- Der Katalog der Zweckbetriebe wird erweitert um die Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerberinnen und -bewerbern. Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zu den gemeinnützigen, in der Satzung festgeschriebenen Aktivitäten zwingend dazugehört.
- Neben dem ehrenamtlichen Einsatz für den Klimaschutz wird die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten in den Gemeinnützigkeitskatalog aufgenommen.
Zuwendungen an Vereinsmitglieder (gilt nur in Baden-Württemberg)
Wenn Vereinsmitglieder von ihrem gemeinnützigen Verein Aufmerksamkeiten erhalten, zum Beispiel zum Geburtstag oder zum Mitgliedjubiläum oder zu einem gemeinsamen Ausflug eingeladen werden, müssen gewisse Wertgrenzen pro Mitglied eingehalten werden. In Baden-Württemberg fallen unter die sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze folgende Beispiele:
- wird die Zuwendung aus einem persönlichen Grund getätigt (zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden.
- handelt es sich um eine Zuwendung für ein besonderes Vereinsereignis (zum Beispiel Weihnachtsfeier, Ausflug) dürfen vom Verein 60 Euro pro Mitglied im gesamten Jahr ausgegeben werden.