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Gemeinnützigkeit

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Eine Trainerin bespricht sich auf dem Feld mit ihrer Mannschaft / Foto: stock.adobe.com / rawpixel

Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht/ Ehrenamt durch das JStG 2020

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 wurden umfangreiche Änderungen bzw. Neuregelungen im Bereich der Gemeinnützigkeit bzw. im Bereich des Ehrenamtes geschaffen. Diese steuerlichen Änderungen und Neuregelungen sollen Vereine sowohl bürokratisch als auch finanziell entlasten. Hierunter fallen auch Vereine und gemeinnützige Körperschaften im Bereich des Sports.

Pressemitteilungen zur Gemeinnützigkeit

Nahansicht eines 5-Euro-Scheines / Foto: Didier Weemaels

Baden-Württemberg setzt sich dafür ein, das Gemeinnützigkeitsrecht zu verbessern

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Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder für Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Eine Medizinstudent vom Zentralen Impfzentrum in Tübingen zieht eine Spritze mit dem Impfstoff auf. / Foto:Felix Kästle / dpa

Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen

Eine Trainerin bespricht sich auf dem Feld mit ihrer Mannschaft / Foto: stock.adobe.com / rawpixel

Zahlreiche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht verabschiedet

Verbesserungen deutschlandweit, gültig ab 1.1.2021

  • Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro sowie der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro.
  • Anhebung der Grenze für vereinfachte Zuwendungsbestätigungen von 200 Euro auf 300 Euro.
  • Etablierung von Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht durch Einführung gesetzlicher Regelungen, die eine Kooperation verschiedener steuerbegünstigter Körperschaften zugunsten eines steuerbegünstigten Zwecks ermöglichen.
  • Schaffung einer Vertrauensschutzregelung zugunsten steuerbegünstigter Körperschaften, die gutgläubig Mittel an eine andere Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke weitergeben, wenn der Empfängerkörperschaft im Nachhinein die Gemeinnützigkeit nicht zuerkannt bzw. aberkannt wird.
  • Anhebung der Freigrenze für die nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegenden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro.
  • Die Regeln für Fördervereine zur Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Körperschaften zu steuerbegünstigten Zwecken werden vereinheitlicht.
  • Der Katalog der Zweckbetriebe wird erweitert um die Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Bürgerkriegsflüchtlingen oder Asylbewerberinnen und -bewerbern. Ein Zweckbetrieb ist der Teil der Vereinsaktivitäten, der Einnahmen erwirtschaftet und zu den gemeinnützigen, in der Satzung festgeschriebenen Aktivitäten zwingend dazugehört.
  • Neben dem ehrenamtlichen Einsatz für den Klimaschutz wird die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten in den Gemeinnützigkeitskatalog aufgenommen.

 

Zuwendungen an Vereinsmitglieder (gilt nur in Baden-Württemberg)

Wenn Vereinsmitglieder von ihrem gemeinnützigen Verein Aufmerksamkeiten erhalten, zum Beispiel zum Geburtstag oder zum Mitgliedjubiläum oder zu einem gemeinsamen Ausflug eingeladen werden, müssen gewisse Wertgrenzen pro Mitglied eingehalten werden. In Baden-Württemberg fallen unter die sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze folgende Beispiele:

  • wird die Zuwendung aus einem persönlichen Grund getätigt (zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum) darf eine einzelne Zuwendung bis zu 60 Euro kosten. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden.
  • handelt es sich um eine Zuwendung für ein besonderes Vereinsereignis (zum Beispiel Weihnachtsfeier, Ausflug) dürfen vom Verein 60 Euro pro Mitglied im gesamten Jahr ausgegeben werden.