Mit den Stimmen Baden-Württembergs hat der Bundesrat ein großes Paket an Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Es soll Erhöhungen bei der Übungsleiterpauschale und bei den steuerlichen Freigrenzen bringen. Die Änderungen sollen über Anträge zum sogenannten Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt werden.
„Baden-Württemberg ist Ehrenamtsland. Ob im Sport- oder Musikverein, beim Naturschutz oder für soziale Zwecke: Jeder und jede Ehrenamtliche trägt zum Zusammenhalt unserer Gesellschaft bei“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Sie haben es verdient, dass wir die Rahmenbedingungen für ihren Einsatz weiter verbessern.“ Konkret sollen die Übungsleiterpauschale von bislang 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich erhöht werden. Damit bleiben Aufwandsentschädigungen in dieser Höhe steuerfrei. „Freiwilliges Engagement zahlt sich so noch mehr aus“, so die Ministerin.
Das Paket sieht auch die Erhöhung von steuerlichen Freigrenzen für Vereine vor. Grundsätzlich sind gemeinnützige Einrichtungen dann von den Ertragsteuern befreit, wenn sie im Rahmen ihrer Satzung tätig sind. Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten, die den sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen. Auf Gewinne, die beispielsweise ein lokaler Kulturverein im Sommer auf einem Fest mit dem Verkauf von Getränken und Kuchen erwirtschaftet, fällt Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Es gilt jedoch eine Steuerfreigrenze. Diese liegt bislang bei 35.000 Euro und soll nun auf 45.000 Euro erhöht werden. „Das hilft den Vereinen doppelt: Ihnen bleibt mehr Geld für ihre gemeinnützigen Tätigkeiten, gleichzeitig werden sie von Verwaltungsaufwand entlastet“, stellte Sitzmann fest.
Zum Bürokratieabbau trägt die Erhöhung der Grenze für einen vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro bei. „Das entlastet viele lokale Vereine, die keine hauptamtliche Geschäftsstelle haben. Dadurch müssen erst ab 300 Euro Spendenbescheinigungen ausgestellt werden“, so die Ministerin.
Zudem soll ehrenamtliches Engagement für den Klimaschutz in den Gemeinnützigkeitskatalog der Abgabenordnung aufgenommen werden. „Klimaschutz ist und bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und stellt uns vor große Herausforderungen“, sagte Sitzmann. „Damit wird das schon zahlreich geleistete freiwillige Engagement gegen den Klimawandel deutlich aufgewertet und erfährt eine strukturelle und nachhaltige Unterstützung. Gleichzeitig wird damit neues Engagement erleichtert.“
Die Änderungsanträge zum Jahressteuergesetz 2020 werden im Anschluss im Bundestag beraten, bevor der Bundesrat abschließend berät. Voraussichtlich Ende November wird das Jahressteuergesetz, das für diese Fragen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll, verabschiedet.