Die vier Stufen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
Der Finanzausgleich in Deutschland folgt einer klaren Systematik. In vier aufeinander aufbauenden Stufen wird geregelt, wie Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt und wie die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen werden. Die folgenden Abschnitte erläutern diese Struktur von der ersten Stufe der Verteilung der Steuern bis zu den ergänzenden Bundeszuweisungen.
Zunächst werden die Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt (Art. 106 Grundgesetz, GG).
Die wichtigsten, da ertragreichsten Steuern (Einkommensteuer (einschl. ihrer Erhebungsformen Lohn-, Abgeltung- und Kapitalertragsteuer), Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) sind sogenannte Gemeinschaftsteuern. Das sind Steuern, deren Aufkommen Bund und Ländern – teilweise auch den Gemeinden – gemeinsam zusteht. Sie werden nach festen Prozentsätzen aufgeteilt (Art. 106 Abs. 3 GG).
Dabei gilt:
- Einkommensteuer: Bund 42,5 %, Länder 42,5 %, Gemeinden 15 % (Art. 106 Abs. 3 GG).
Sie wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. - Körperschaftsteuer: Bund 50 %, Länder 50 % (Art. 106 Abs. 3 GG).
Sie betrifft die Gewinne juristischer Personen, etwa Kapitalgesellschaften. - Umsatzsteuer: Bund rund 52,8 %, Länder rund 45,2 %, Gemeinden rund 2,0 % (§ 1 Abs. 1 FAG).
Sie wird beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben und ist umgangssprachlich auch als Mehrwertsteuer bekannt.
Die Anteile von Bund, Ländern und Gemeinden an der Umsatzsteuer bilden den einzigen Posten im Rahmen der bundesstaatlichen Aufteilung der Steuererträge, der durch ein einfaches Bundesgesetz geändert werden kann und damit relativ variabel ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig die weitreichende politische Bedeutung der Festsetzung des jeweiligen Beteiligungsverhältnisses. Das entsprechende Bundesgesetz (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, FAG) bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Daneben gibt es Steuern, die an einzelne staatliche Ebene gehen:
- Bundessteuern sind Steuern, deren Aufkommen ausschließlich dem Bund zusteht, etwa die Energiesteuer oder Tabaksteuer, aber auch - bundeseigene - Zuschläge zur Einkommensteuer wie der Solidaritätszuschlag (Art. 106 Abs. 1 GG).
- Landessteuern stehen allein den Ländern zu, zum Beispiel die Erbschaftsteuer oder die Grunderwerbsteuer (Art. 106 Abs. 2 GG).
- Gemeindesteuern stehen den Gemeinden zu, etwa die Gewerbesteuer und die Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 GG).
Im nächsten Schritt wird geregelt, welchem Land welcher Anteil zusteht (Art. 107 Abs. 1 GG). Grundsätzlich gilt das Prinzip des örtlichen Aufkommens. Das bedeutet: Die Steuereinnahmen fließen grundsätzlich dem Land zu, in dem sie wirtschaftlich entstehen (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG). Wenn mehrere Länder Bezüge zum Besteuerungssubjekt haben, erfolgt eine Zerlegung des Aufkommens.
Konkret heißt das:
- Die Körperschaftsteuer wird bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nach dem sogenannten Betriebsstättenprinzip aufgeteilt (Art. 107 Abs. 1 Satz 2 GG).
- Die Lohn- und Einkommensteuer wird nach dem Wohnsitzprinzip verteilt (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG).
- Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach der Einwohnerzahl verteilt (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG); es wird damit unterstellt, dass jeder Einwohner und jede Einwohnerin in Deutschland entsprechend gleich viel konsumiert.
Nach der vertikalen und horizontalen Steuerverteilung folgt der eigentliche Finanzkraftausgleich. Ziel ist es, unterschiedliche finanzielle Ausgangsbedingungen der Länder „angemessen“ auszugleichen (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG); hierbei sind auch die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden eines Landes zu berücksichtigen. Der Finanzkraftausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen.
Rechtsgrundlage ist das FAG.
In die Berechnung der sogenannten Finanzkraft – also der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Landes – fließen insbesondere ein:
- Landessteuern,
- Länderanteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuerumlage,
- Umsatzsteueranteile,
- Gemeindesteuern (zu 75 %, teilweise pauschaliert) (§§ 6 ff. FAG).
Der Finanzkraftausgleich stellt auf einen Vergleich der Steuereinnahmen gewichtet nach der Einwohnerzahl ab, wobei die Einwohner und Einwohnerinnen der Stadtstaaten mit 135 % gewertet werden; bei den Gemeindesteuern profitieren auch die dünn besiedelten Länder von einer Einwohnerwertung (Stadtstaaten 135 %, Mecklenburg-Vorpommern 105 %, Brandenburg 103 %, Sachsen-Anhalt 102 %).
Das Finanzausgleichsgesetz sieht einen linearen Ausgleichstarif für die Zu- und Abschläge zur Umsatzsteuer vor. Ausgeglichen werden die Fehlbeträge oberhalb und unterhalb des Durchschnittswerts jeweils zu 63 % (§ 10 FAG).
Im Jahr 2025 wurden laut vorläufiger Abrechnung rund 20 Milliarden Euro umverteilt (BMF 2025). Von den 16 Bundesländern erhalten danach 12 Länder Zuschläge zur Umsatzsteuer und 4 Länder müssen Abschläge von ihrem Umsatzsteueranteil hinnehmen.
Das Grundgesetz ermächtigt den Bund, aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren (Art. 107 Abs. 2 Satz 5 GG).
Diese sogenannten Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) sind zusätzliche Zahlungen des Bundes, die nach dem Finanzkraftausgleich gewährt werden (§§ 11 ff. FAG).
Derzeit bestehen fünf Arten von BEZ:
- Allgemeine BEZ (Fehlbetrags-BEZ) (§ 11 FAG),
- Sonderbedarfs-BEZ wegen unterdurchschnittlicher Gemeindefinanzkraft (§ 12 FAG),
- Sonderbedarfs-BEZ für hohe Kosten politischer Führung (§ 13 FAG),
- Sonderbedarfs-BEZ wegen struktureller Arbeitslosigkeit (§ 14 FAG),
- Sonderbedarfs-BEZ zum Ausgleich geringer Forschungsförderung (§ 15 FAG).
Das Gesamtvolumen beträgt rund 11,4 Milliarden Euro (BMF 2025).
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die bundesstaatliche Finanzordnung ist im Grundgesetz geregelt, insbesondere in Art. 106 GG (Steuerverteilung) und Art. 107 GG (Finanzkraftausgleich).
Der seit 2020 geltenden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern gilt unbefristet, es sei denn, dass mindestens drei Länder oder der Bund nach 2030 eine Neuordnung einfordern. Bis zur einvernehmlichen Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen, höchstens jedoch für fünf Jahre, gelten die alten Regeln fort. Umgesetzt wurde dies in Art. 143f GG.
Weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen sind das FAG und das Maßstäbegesetz.
Baden-Württemberg muss Abschläge zur Umsatzsteuer hinnehmen
Derzeit leisten vier Länder Abschläge zur Umsatzsteuer. Baden-Württemberg gehört seit Beginn des Finanzausgleichs zu den sogenannten „Geberländern". Hessen war noch nie ein sogenanntes „Nehmerland“, hat aber in den frühen 1950er Jahren vier Jahre lang keine Ausgleichsbeträge getragen. Bayern hat sich seit Ende der 1980er Jahre vom „Empfänger-“ zum „Geberland“ entwickelt. Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Hamburg haben sowohl Ausgleichszahlungen geleistet als auch Leistungen erhalten. Sogenannte „Nehmerländer“ sind Niedersachsen, Schleswig-Holstein, das Saarland, Bremen sowie die neuen Bundesländer, die seit 1995 am Finanzausgleich partizipieren.
