Finanzkraftausgleich

Das Solidaritätsprinzip der Länder

Deutschland ist ein föderaler Staat, in dem die Länder staatliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Im gesamten Bundesgebiet sollen jedoch gleichwertige Lebensverhältnisse herrschen - so will es das Grundgesetz.

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Bildmontage: eine wehende Flagge, zusammengestellt aus den Flaggen der 16 Bundesländer / Foto: ©Hero - stock.adobe.com

Der Finanzkraftausgleich ist ein wichtiges Instrument, um dies zu erreichen. Durch Umverteilung wird die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angeglichen. Der Finanzkraftausgleich trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und ordnet die Finanzbeziehungen neu. Er hat den Länderfinanzausgleich abgelöst, der bis Ende 2019 befristet war.

Die vier Stufen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Der Finanzausgleich in Deutschland folgt einer klaren Systematik. In vier aufeinander aufbauenden Stufen wird geregelt, wie Steuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden verteilt und wie die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen werden. Die folgenden Abschnitte erläutern diese Struktur von der ersten Stufe der Verteilung der Steuern bis zu den ergänzenden Bundeszuweisungen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die bundesstaatliche Finanzordnung ist im Grundgesetz geregelt, insbesondere in Art. 106 GG (Steuerverteilung) und Art. 107 GG (Finanzkraftausgleich).

 Der seit 2020 geltenden Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern gilt unbefristet, es sei denn, dass mindestens drei Länder oder der Bund nach 2030 eine Neuordnung einfordern. Bis zur einvernehmlichen Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen, höchstens jedoch für fünf Jahre, gelten die alten Regeln fort. Umgesetzt wurde dies in Art. 143f GG.

Weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen sind das FAG und das Maßstäbegesetz.

Baden-Württemberg muss Abschläge zur Umsatzsteuer hinnehmen

Derzeit leisten vier Länder Abschläge zur Umsatzsteuer. Baden-Württemberg gehört seit Beginn des Finanzausgleichs zu den sogenannten „Geberländern". Hessen war noch nie ein sogenanntes „Nehmerland“, hat aber in den frühen 1950er Jahren vier Jahre lang keine Ausgleichsbeträge getragen. Bayern hat sich seit Ende der 1980er Jahre vom „Empfänger-“ zum „Geberland“ entwickelt. Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz oder Hamburg haben sowohl Ausgleichszahlungen geleistet als auch Leistungen erhalten. Sogenannte „Nehmerländer“ sind Niedersachsen, Schleswig-Holstein, das Saarland, Bremen sowie die neuen Bundesländer, die seit 1995 am Finanzausgleich partizipieren.