Finanzkraftausgleich

Das Solidaritätsprinzip der Länder

Bildmontage: eine wehende Flagge, zusammengestellt aus den Flaggen der 16 Bundesländer / Foto: ©Hero - stock.adobe.com

Deutschland ist ein föderaler Staat, in dem die Länder staatliche Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen. Im gesamten Bundesgebiet sollen jedoch gleichwertige Lebensverhältnisse herrschen - so will es das Grundgesetz. Der Finanzkraftausgleich ist ein wichtiges Instrument, um dies zu erreichen. Durch Umverteilung wird die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angeglichen. Der Finanzkraftausgleich trat zum 1. Januar 2020 in Kraft und ordnet die Finanzbeziehungen neu. Er hat den Länderfinanzausgleich abgelöst, der bis Ende 2019 befristet war.

Damit Bund und Länder ihre staatlichen Aufgaben erfüllen können, werden Steuern erhoben. Die Einnahmen sind jeweils einer bestimmten Ebene zugeordnet: Der Bund bezieht beispielsweise die Einnahmen aus der Energiesteuer, während die Erbschaftsteuer als sogenannte Landessteuer in den Ländern verbleibt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer geht wiederum an die Gemeinden. Die drei bedeutendsten Steuern (Lohn-/Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) werden nach festgelegten Schlüsseln auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt (vertikale Steuerverteilung). Von der Einkommensteuer erhalten beispielsweise der Bund und die Länder jeweils 42,5 Prozent und die Gemeinden 15 Prozent. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Broschüre: Der Finanzkraftausgleich (PDF).

Landessteuern werden nach örtlichem Einkommen zugewiesen

Einnahmen aus allen Landessteuern sowie die Anteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer werden nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens den einzelnen Ländern zugewiesen. Betreibt ein großes Unternehmen mehrere Werke oder Zweigstellen in verschiedenen Ländern, führt die Körperschaftsteuer jedoch nur über den Flauptsitz ab, wird über die sogenannte Steuerzerlegung ein Ausgleich geschaffen. Dasselbe gilt für die Lohnsteuer und die Gewerbesteuer. Diese horizontale Steuerverteilung zwischen den Ländern regelt das Grundgesetz in Artikel 107 Absatz 1.

Zuschläge für finanzschwache Länder

Im Anschluss an die vertikale und horizontale Steuerverteilung folgt der eigentliche Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern. Dazu wird zunächst die Finanzkraft der Länder je Einwohner festgestellt. Die Finanzkraft der Gemeinden wird zu 75 Prozent berücksichtigt. Für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg besteht eine Sonderregelung. Da sie auch für die Umlandbewohner aus anderen Bundesländern Leistungen erbringen, werden ihre tatsächlichen Einwohnerzahlen mit dem Faktor 1,35 multipliziert und damit stärker gewichtet. Anschließend wird ermittelt, ob die Finanzkraft eines Landes über oder unter dem Länderdurchschnitt liegt. Finanzschwache Länder haben Anspruch auf Zuschläge bei der Umsatzsteuerverteilung; finanzstarke Länder müssen Abschläge hinnehmen. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus dem Finanzausgleichsgesetz und dem Maßstäbegesetz.

Am 14. Oktober 2016 haben sich Bund und Länder auf eine Reform des bisher gültigen Länderfinanzausgleichs geeinigt. Seit 1. Januar 2020 ist der neue Finanzkraftausgleich wirksam. Die neue Regelung gilt unbefristet. Es sei denn, mindestens drei Länder oder der Bund fordern nach 2030 eine erneute Neuordnung ein.

Baden-Württemberg ist Geberland

Drei Länder leisten Abschläge zur Umsatzsteuer. Baden-Württemberg gehört seit Beginn des Finanzausgleichs zu den sogenannten „Geberländern". Hessen war noch nie Nehmerland, hat aber in den frühen 1950er Jahren vier Jahre lang keine Ausgleichsbeträge getragen. Bayern hat sich seit Ende der 1980er Jahre vom Empfänger- zum Geberland entwickelt. Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Hamburg haben sowohl Ausgleichszahlungen geleistet als auch Leistungen erhalten. Sogenannte „Nehmerländer" sind Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, das Saarland, Bremen sowie die neuen Bundesländer, die seit 1995 am Finanzausgleich partizipieren.

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