Sachinvestitionen in die öffentliche Kommunalinfrastruktur - insbesondere folgender Infrastrukturbereiche
- Bevölkerungsschutz,
- Verkehrsinfrastruktur,
- Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
- Energie- und Wärmeinfrastruktur,
- Bildungsinfrastruktur,
- Betreuungsinfrastruktur,
- Wissenschaftsinfrastruktur,
- Forschung und Entwicklung sowie
- Digitalisierung.
Die Liste der Förderbereiche ist nicht abschließend und erfasst auch Aufgaben, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Kommunen gehören, aber regelmäßig auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.
Auch Sachinvestitionen Dritter in deren Infrastruktureinrichtungen sind förderfähig, soweit diese der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen in nicht staatlicher, darunter unter anderem privater, gemeinnütziger und kirchlicher Trägerschaft, unabhängig davon, ob sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind.
Die jeweilige Kommune, deren Infrastruktureinrichtung gefördert werden soll (auch bei Infrastrukturprojekten nicht kommunaler Träger).
Jeder Gemeinde, jedem Stadtkreis und jedem Landkreis steht gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu Nummer 4.1.4 der VwV LuKIFG ein Einzelbudget zur Verfügung.
Die Gemeinden, Stadtkreise und Landkreise entscheiden selbständig und frei, für welche Einzelinvestitionsmaßnahmen in die kommunale Infrastruktur und in welcher Höhe sie die Mittel nach dem LuKIFG im Rahmen der Rechtsgrundlagen nach Nummer 1.3 VwV LuKIFG einsetzen.
Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie
- nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden,
- bis zum 31. Dezember 2036 gemäß Nummer 7.1 VwV LuKIFG angezeigt werden,
- bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden.
Das Förderprogramm wird ausschließlich über ein digitales Verfahren abgewickelt, welches voraussichtlich ab März 2026 zur Verfügung stehen wird. Eine Prüfung durch das Land erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Stichprobenprüfung.
Ergänzende Hinweise (FAQ)
gemäß Nummer 18 VwV LuKIFG (Stand 02.03.2026)
I. IT-Verfahren
Allgemeines zum IT-Verfahren
Mit dem IT-Verfahren wird das komplette Zuwendungsverfahren für den kommunalen Anteil am LuKIFG abgewickelt. Es beginnt mit der Anzeige einer Investitionsmaßnahme und endet mit der Eingabe der Verwendungsbestätigung.
Das Verfahren wird vollständig digital abgewickelt. Eine inhaltliche Prüfung findet weder im Rahmen der Anzeige einer Investitionsmaßnahme noch im Rahmen der Anmeldung des Mittelbedarfs statt. Eine Prüfung durch die Regierungspräsidien erfolgt erst und ausschließlich im Rahmen der Stichprobenprüfung von jährlich mindestens 5% der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen.
Anzeigeberechtigt und Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die Kommunen. Dementsprechend steht das IT-Verfahren auch nur den Kommunen zur Verfügung.
Auf die Startseite des IT-Verfahrens gelangt man über das Serviceportal Baden-Württemberg unter LuKIFG - Förderung kommunaler Infrastruktur - Serviceportal Baden-Württemberg. Hier finden sich im oberen Bereich die Links zu den vier Formularen:
- Anzeige einer Maßnahme
- Mittelanmeldung
- Verwendungsbestätigung
- Änderung / Stornierung
Ja, eine Maßnahme kann nur mit einem Behördenkonto im Serviceportal Baden-Württemberg (www.service-bw.de) angezeigt werden. Ein Behördenkonto ist ein spezieller Zugang für Behörden zum Serviceportal Baden-Württemberg, welcher geprüft und einer Kommune zugeordnet ist.
Eine Eingabe kann erst erfolgreich abgesendet werden, wenn im jeweiligen Formular keine Fehler mehr vorhanden sind. Die Formulare bestehen aus mehreren Seiten, die mit einem Klick auf „Weiter“ bzw. mit einer direkten Anwahl auf die jeweilige Seite links oben im Formular durchlaufen werden. Wenn neben der Bezeichnung einer Seite jeweils links oben im Formular ein kleines rotes Warndreieck angezeigt wird, fehlen auf der Seite noch Angaben oder eine oder mehrere Angaben sind fehlerhaft. Unter dem fehlerhaften Feld erscheint in einem roten Kasten jeweils eine Angabe des Fehlerinhalts. Es ist möglich, dass der Fehler erst auf der Seite angezeigt wird, nachdem bereits auf „Weiter“ geklickt wurde, wenn sich dieser Fehler auf die zuletzt gemachte Eingabe bezieht. Sie können jederzeit zu den verschiedenen Seiten des Formulars wechseln und die Angaben korrigieren bzw. ergänzen, ohne dass eingegebene Daten verloren gehen. Verlassen Sie die Browsersitzung, ohne die Daten zwischenzuspeichern, gehen die Daten jedoch verloren.
Bei einem technischen Problem kann man innerhalb eines Formulars entweder oben auf „Hilfe“ klicken oder rechts unten auf „Kontakt“ und im weiteren Verlauf eine Anfrage senden, welche an die BITBW weitergeleitet wird.
Bei einer inhaltlichen oder rechtlichen Frage kann man innerhalb eines Formulars entweder oben auf „Hilfe“ klicken oder rechts unten auf „Kontakt“ und im weiteren Verlauf eine Anfrage senden, welche an das zuständige Regierungspräsidium weitergeleitet wird.
Anzeige einer Maßnahme
Bitte prüfen Sie, ob Sie sich mit einem Behördenkonto angemeldet haben und kein Eingabefehler vorliegt.
Bei der Anzeige einer Maßnahme sind jeweils die „geplanten“ Werte anzugeben, wie sie zum Zeitpunkt der Anzeige der Maßnahme bekannt sind. Mit dem Formular „Stornierung / Änderung“ während der laufenden Maßnahme oder mit dem Formular „Verwendungsbestätigung“ nach Abschluss der Maßnahme können alle Werte angepasst werden. Allerdings ist zu beachten, dass verfrühte oder überhöhte Mittelabrufe zu Rückforderungen und Verzinsungen führen können.
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Anzeige von sonstigen Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen (Bund / Land / EU) keine Prüfung über die Zulässigkeit der gleichzeitigen Inanspruchnahme mit LuKIFG-Mitteln erfolgt.
Mittelanmeldung
Eine Mittelanmeldung darf nur insoweit und nicht eher erfolgen, als die Mittel innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zur Begleichung fälliger Rechnungen oder Abschlagszahlungen benötigt werden (Drei-Monats-Zeitraum). Davon unberührt bleibt eine Mittelanforderung für bereits fällige und bezahlte Rechnungen zulässig.
Eine Mittelanmeldung kann, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, unmittelbar nach Anzeige einer Maßnahme erfolgen. Zur Mittelanmeldung im Formular werden die Bewilligungs-ID und der Zugangscode der jeweiligen Maßnahme benötigt. Die Bewilligungs-ID und der Zugangscode werden jeweils umgehend nach erfolgreicher Anzeige der Maßnahme in das Postfach des Behördenkontos der Kommune per PDF-Anhang einer E-Mail eingestellt.
Voraussetzung für den Mittelabruf ist zudem, dass das Datum des Beginns der Maßnahme spätestens im Formular „Mittelanmeldung“ eingetragen ist.
Mittel, die bis zum 10. eines Monats, 24 Uhr, im System zum Abruf angemeldet wurden, werden vom Land grundsätzlich am 16. desselben Monats an die Kommunen ausgezahlt. Wenn der 16. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich der Auszahlungszeitpunkt auf den nächsten Arbeitstag.
Die Auszahlung erfolgt stets an die Kommune auf die im Behördenkonto hinterlegte und von der Kommune mit der Mittelanmeldung ausgewählte Bankverbindung. Für die Weitergabe an den sonstigen Träger ist die Kommune verantwortlich.
Ausschlaggebend ist der Tag der Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund, mit der die Mittel beim Bund angefordert werden. Je nach Lage von Wochenenden und Feiertagen kann dies frühestens der 11. und spätestens der 15. eines Monats sein.
Nein, Rechnungen müssen bei der Mittelanmeldung nicht vorgelegt werden.
Die Rechnungen müssen jedoch aufbewahrt und ggf. im Rahmen der Stichprobenprüfung bzw. der Prüfung durch den Landesrechnungshof oder den Bund vorgelegt werden. Daher müssen diese ggf. auch über die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus aufbewahrt werden.
Nein, eine Mittelanmeldung kann auch mehrere Rechnungen umfassen.
Ja, die Mittel können auch für bereits bezahlte Rechnungen angemeldet werden.
Ja, bereits vor Anzeige der Maßnahme bezahlte Rechnungen für Maßnahmen, die nicht vor dem 01.01.2025 begonnen wurden, sind förderfähig.
Nein, es können vor der Abgabe der Verwendungsbestätigung bis zu 90 % der vorgesehenen Mittel angemeldet und ausgezahlt werden.
Verwendungsbestätigung
Zur Anmeldung im Formular werden die Bewilligungs-ID und der Zugangscode der jeweiligen Maßnahme benötigt. Die Bewilligungs-ID und der Zugangscode werden jeweils umgehend nach erfolgreicher Anzeige der Maßnahme in das Postfach des Behördenkontos der Kommune per PDF-Anhang einer E-Mail eingestellt. Voraussetzung für die Abgabe der Verwendungsbestätigung ist, dass das Datum des Abschlusses der Maßnahme eingetragen ist.
Ja, man kann nach erfolgter Anzeige einer Maßnahme als nächsten Schritt direkt die Verwendungsbestätigung abgeben und dann im Anschluss mit dem Formular „Mittelanmeldung“ die vorgesehenen Mittel in voller Höhe zum Abruf anmelden.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, die Verwendungsbestätigung abzugeben, solange für eine Maßnahme angemeldete Mittel noch nicht ausgezahlt wurden. Dies geht erst wieder nach Auszahlung der Mittel.
Ja, es ist ausreichend, wenn der Bewilligungsbescheid der sonstigen Zuwendung vorliegt und dieser Betrag eingetragen wird.
Nein, Rechnungen müssen nicht vorgelegt werden.
Die Rechnungen müssen jedoch aufbewahrt und ggf. im Rahmen der Stichprobenprüfung bzw. der Prüfung durch den Landesrechnungshof oder den Bund vorgelegt werden. Daher müssen diese ggf. auch über die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus aufbewahrt werden.
Änderung / Stornierung
Nein, die tatsächlichen Daten müssen spätestens mit der Verwendungsbestätigung angezeigt werden.
Allerdings kann eine Änderung / Stornierung im Interesse der Kommune liegen, wenn dadurch gebundene Mittel des jeweiligen Einzelbudgets für neue Maßnahmen frei werden.
Aus technischen Gründen ist es nicht möglich, Änderungen an der Maßnahme vorzunehmen, solange für eine Maßnahme angemeldete Mittel noch nicht ausgezahlt wurden. Dies geht erst wieder nach Auszahlung der Mittel.
Eine Maßnahme, für die bereits Mittel ausgezahlt wurden, kann nur mittels des Formulars „Verwendungsbestätigung“ storniert werden. Dazu sind im Formular „Verwendungsbestätigung“ auf der Seite „Kosten und Finanzierung“ sämtliche Euro-Beträge mit dem Wert „0“ einzugeben. Nach dem Absenden der Verwendungsbestätigung wird sich das zuständige Regierungspräsidium mit der Kommune bzgl. der Rückforderung und Verzinsung der ausgezahlten Mittel in Verbindung setzen.
Verzinsung
Wenn die Mittel innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums zur Begleichung fälliger Rechnungen oder Abschlagszahlungen an den Letztempfänger ausgezahlt werden, entstehen keine Zinsen.
Werden die Mittel nach Ablauf des Drei-Monats-Zeitraums zur Begleichung fälliger Rechnungen oder Abschlagszahlungen an den Letztempfänger ausgezahlt, sind die Mittel vom Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund bis zur Auszahlung an den Letztempfänger zu verzinsen.
Ja, in diesem Fall greift die Regelung von Nummer 14 S. 3 VwV LuKIFG, da die Mittel verfrüht abgerufen wurden. Für den Zeitraum von der Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund bis zur Auszahlung an den Letztempfänger sind Zinsen zu zahlen.
Nein, in diesem Fall greift die Regelung der Nummer 14 S. 3 VwV LuKIFG nicht, da die Mittel nicht verfrüht abgerufen wurden.
Verringern sich die Kosten später wegen dieser Mängel dauerhaft, sind die entsprechend zu viel abgerufenen Bundesmittel zurückzuzahlen. Eine Verzinsung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die Mittel nicht vorzeitig oder ohne Rechtsgrund abgerufen wurden, sondern sich der Finanzierungsbedarf erst nachträglich verringert hat.
Beispiel: Auszahlungsanordnung des Landes beim Bund erfolgt an Tag 1, das Ende des Drei-Monats-Zeitraums ist an Tag 90. Sie erhalten eine Rechnung an Tag 120. Wegen Mängeln halten Sie die Auszahlung an den Letztempfänger zurück. Nachdem die Mängel beseitigt sind, bezahlen Sie die Rechnung an Tag 160. In diesem Beispiel müssen Zinsen für den Zeitraum von Tag 1 bis Tag 120 bezahlt werden, also für 120 Tage.
II. Zuwendungszweck, zuwendungsfähige Maßnahmen
Nein, eigene Personalausgaben der Verwaltung sind weder als Sachinvestition noch als Begleit- und Folgemaßnahme förderfähig. Dies gilt selbst dann, wenn mittels der Eigenleistung die eigentliche Investition getätigt wird.
Zum Bereich der Verwaltung zählen alle Einheiten, die keine eigene Rechtpersönlichkeit haben (z. B. Eigenbetriebe).
Einheiten mit eigener öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform wie z.B. kommunale Projekt-, Aufbau- oder Stadtentwicklungsgesellschaften gehören damit nicht zum Bereich der Verwaltung. Es darf allerdings nicht zu einer Auslagerung von Verwaltungsaufgaben kommen.
Werterhaltende Instandhaltungs-/Instandsetzungs-/Sanierungsmaßnahmen sind nicht förderfähig. Erfolgt durch die Maßnahme eine Wertverbesserung des Vermögensgegenstandes, so handelt es sich um eine nach dem LuKIFG förderfähige Investitionsmaßnahme.
Instandhaltungsmaßnahmen, die im Zuge einer förderfähigen Investition untrennbar mitdurchgeführt werden müssen, können als notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen förderfähig sein, sofern es sich nicht um laufende Instandhaltungsausgaben handelt (s. Nr. 2.4 VwV LuKIFG).
Der Begriff wird weit gefasst und beinhaltet alle Aufgaben, die üblicherweise von einer Kommune wahrgenommen werden. Die Kommunen können auch Maßnahmen fördern, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Grenze ist die Länderzuständigkeit nach dem Grundgesetz – das heißt, Investitionen in Aufgabenbereiche, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, sind nach dem LuKIFG nicht förderfähig. Das alleinige Bestehen eines kommunalen Interesses ist nicht ausreichend.
Der Begriff wird weit gefasst und beinhaltet alle Aufgaben, die üblicherweise von einer Kommune wahrgenommen werden. Die Kommunen können auch Maßnahmen fördern, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Grenze ist die Länderzuständigkeit nach dem Grundgesetz – das heißt, Investitionen in Aufgabenbereiche, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, sind nach dem LuKIFG nicht förderfähig. Das alleinige Bestehen eines kommunalen Interesses ist nicht ausreichend.
Ja, eine Zusammenfassung von verschiedenen Maßnahmen ist möglich, sofern ein sachlicher Zusammenhang gegeben ist.
Ja, die Abschnittsbildung darf aber nicht künstlich und rein rechnerisch erfolgen, sondern hat in der Regel nach Gewerken oder Baueinheiten zu erfolgen.
Nein, dies stellt keine Sachinvestition in die kommunale Infrastruktur nach Nummer 2.2 VwV LuKIFG dar und ist somit nicht förderfähig.
Ja, soweit die Sachinvestitionen der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen.
Nein, Anmietungen stellen keine Sachinvestitionen dar und sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen bestehen bspw. als Begleit- oder Folgemaßnahme für Schulcontaineranmietungen für die Zeit der Schulsanierung.
Ja, soweit die Sachinvestitionen, für die die Kommune den Investitionskostenzuschuss gewährt, der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Dies gilt auch dann, wenn die Sachinvestitionen im Anschluss an die Kommune vermietet werden.
Bezugspunkt für die Förderung nach dem LuKIFG bleibt jedoch die Sachinvestition. Alle Pflichten, die sich aus dem LuKIFG und der VwV LuKIFG ergeben, müssen bei dieser eingehalten werden.
Ja, Tilgungszuschüsse, die sich auf eine konkrete Investition beziehen, sind förderfähig, soweit die Sachinvestitionen, für die die Kommune den Tilgungszuschuss gewährt, der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen.
Bezugspunkt für die Förderung nach dem LuKIFG bleibt jedoch die Sachinvestition. Alle Pflichten, die sich aus dem LuKIFG und der VwV LuKIFG ergeben, müssen bei dieser eingehalten werden.
Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise die mit Baumaßnahmen verbundenen Baunebenkosten oder vorbereitende Planungsleistungen oder für die Durchführung einer Investitionsmaßnahme nötige Gutachten oder Untersuchungen. Dazu gehören beispielsweise Planungs-, Steuerungs- und Beratungsleistungen von externen Dritten.
Nach Nummer 2.4 VwV LuKIFG sind Begleit- und Folgemaßnahmen bis zu unter 100 Prozent der (förderfähigen) Sachinvestitionen förderfähig. Dies bedeutet, dass (förderfähige) Begleit- und Folgemaßnahmen maximal bis zu einer Höhe von 99.999,99 EUR förderfähig sind, wenn die dazugehörigen (förderfähigen) Sachinvestitionen 100.000 EUR betragen.
Ja, soweit die Sachinvestitionen der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Es gilt die Trägerneutralität nach Nummer 2.1 VwV LuKIFG. Zuwendungsempfänger ist gemäß Nummer 3 VwV LuKIFG die Kommune.
Nein, die Konzepterstellung ist nur als erforderliche Begleitmaßnahme förderfähig.
Ja, Entwicklungskosten sind nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG förderfähig, sofern es sich nicht um eigene Personalausgaben und damit zusammenhängende Ausgaben des Trägers handelt.
Ja, die Testphase bzw. Pilotphase sowie Ausgaben des Roll-Out-Betriebs gehören zur Entwicklung des Programms und sind nach Nummer 2.3 VwV LuKIFG förderfähig, sofern es sich nicht um eigene Personalausgaben und damit zusammenhängende Ausgaben des Trägers handelt.
Ja, Schulungen durch Externe in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung können als Begleitmaßnahme förderfähig sein.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Leistungs- und Nutzungsvertrages.
Ja, wenn die tatsächliche Nachnutzung erst nach dem 01.01.2025 vereinbart wurde/wird.
Der Beginn des Förderzeitraums bestimmt sich nach Nummer 5.1 VwV LuKIFG. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme. Dies gilt auch für Rahmenverträge.
Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen eines Rahmenvertrages Einzelverträge für konkrete Projekte geschlossen werden. In diesem Fall ist das Datum des Einzelvertrags maßgeblich. Die Regelung von Nummer 5.1 Buchstabe a) Satz 3 VwV LuKIFG gilt unabhängig davon.
Sofern bestimmbar kann auch bei Rahmenverträgen bei Baumaßmaßnahmen der Baubeginn vor Ort zugrunde gelegt werden (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe a) Satz 4 VwV LuKIFG).
III. Stichprobenprüfung
Die Stichprobenprüfungen gemäß Nummer 13 VwV LuKIFG werden vom zuständigen Regierungspräsidium durchgeführt. Der Landesrechnungshof hat das Recht, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Der Bund prüft zusätzlich risikobasiert ca. 1% der abgeschlossenen Fälle, die bisher noch nicht geprüft wurden.
Das Land prüft jährlich mindestens 5 % der abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen. Es können jederzeit mehr als 5 % geprüft werden.
Prüfungen können auch Jahre nach Abschluss der Maßnahme noch erfolgen.