Arbeitnehmer

Zentrale Arbeitgeberfunktion

Das Ministerium für Finanzen ist zuständig für das gesamte Dienstrecht der Arbeitnehmer, Auszubildenden und sonstigen privatrechtlich Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg.

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Frontansicht Neues Schloss Stuttgart

In seiner zentralen Arbeitgeberfunktion trägt das Ministerium auch die Verantwortung für die als "Zusatzversorgung" bezeichnete betriebliche Altersversorgung.

In den Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften vertritt das Ministerium für Finanzen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Interessen des Landes. Dabei repräsentiert es auch andere selbstständige Einrichtungen wie die Zentren für Psychiatrie sowie das Karlsruher Institut für Technologie, die Mitglied im Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes sind.

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die einheitliche Anwendung der tariflichen Bestimmungen für die Beschäftigten. Daneben wirkt das Ministerium an der Entwicklung arbeits- und sozialrechtlicher Normen im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat mit.

Arbeits- und Tarifrecht

Wichtige Grundlagen des Arbeitsrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 611 ff.), im Kündigungsschutz-, Entgeltfortzahlungs-, Mutterschutz-, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz- sowie im Arbeitszeitgesetz. Sozialrechtliche Bestimmungen (Sozialgesetzbuch I bis XII) und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) ergänzen dies. Darüber hinaus muss das Finanzministerium bei der Weiterentwicklung der arbeitsrechtlichen Normen auch die Vorgaben nach EU-Recht beachten. EU-Richtlinien gelten z.B. in den Bereichen Antidiskriminierung, Chancengleichheit, Arbeitszeitgestaltung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden grundsätzlich in Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vereinbart. Die Regelungsbefugnis ergibt sich aus der so genannten Tarifautonomie nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes. Nähere Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und den Vorrang tarifvertraglicher Vorschriften enthält das Tarifvertragsgesetz.

Der Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Besteht keine tarifvertragliche Bindung, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch so genannte freie Vereinbarungen treffen. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet der Arbeitsvertrag; er regelt z.B. die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, die individuelle Arbeitszeit und nennt die zutreffende Entgeltgruppe.

Tarifverträge

Mit Wirkung vom 1. November 2006 wird der bisherige Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) grundsätzlich abgelöst und im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusammengefasst.

Neben einer Straffung und Vereinheitlichung sieht das neue Tarifrecht insbesondere flexiblere Bestimmungen zur Arbeitszeit, neu strukturierte Entgelttabellen und Öffnungsklauseln für länderspezifische Regelungen vor. Für Ärzte in der überwiegenden Patientenversorgung bei den Universitätskliniken sind spezifische tarifvertragliche Regelungen vereinbart worden. Die Merkmale für die Eingruppierung (Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des TV-L) ergeben sich aus der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung zum TV-L.

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) regelt den Übergang in das neue Tarifrecht, insbesondere die Überleitung in die neue Entgelttabelle, die Wahrung von Besitzständen, die antragsabhängige Anwendung der neuen Eingruppierungsmerkmale für die vorhandenen Beschäftigten sowie die Fortgeltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen.

Wichtige ergänzende Tarifverträge sind:

  • Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung