Steuerliche Erleichterungen
Spenden Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf ein Sonderkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft (beispielsweise Vereine) Geld für Geschädigte des Krieges, muss zum Nachweis beim Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden.
Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten.
Unabhängig von der Höhe der Spende genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Also beispielsweise der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Überweisung per Online-Banking.
Steuerbegünstigte Körperschaften (beispielsweise Sport- und Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine) dürfen Mittel ausnahmsweise für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Personen verwenden, selbst wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist (beispielsweise, weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet). Das ist insofern eine steuerliche Unterstützung, da steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen dürfen, die sie laut ihrer Satzung fördern.
Die Regelung gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die beispielsweise mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können durch sogenannte Arbeitslohnspenden die durch den Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns, für den dann auch keine Lohnsteuer erhoben wird. Der Betrag wird dann vom Arbeitgeber als Beihilfe und Unterstützung unmittelbar an die geschädigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens, eines mit dem eigenen Unternehmen verbundenen Unternehmens oder von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung ist ein Spendenabzug nicht möglich.
Im Übrigen können auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftige auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn verzichten, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt.
Unternehmen können ihre Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie dadurch wirtschaftliche Vorteile anstreben, die in der Sicherung oder Erhöhung ihres unternehmerischen Ansehens liegen (sogenanntes Sponsoring).
Diese wirtschaftlichen Vorteile sind beispielsweise dadurch erreichbar, dass ein Unternehmen als Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer steuerbegünstigten Körperschaften sowie der öffentlichen Hand helfen. Es gelten Erleichterungen für umsatzsteuerlich relevante Unterstützungsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften.
Darüber hinaus wird auf die Besteuerung einer sogenannten Wertabgabe verzichtet, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer Hilfsorganisationen kostenlos Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten.
Zusätzlich werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn Unterkünfte (zum Beispiel Hotelzimmer, Ferienwohnungen) kostenlos Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine fliehen mussten. Dies gilt auch, wenn die öffentliche Hand Räumlichkeiten zum Helfen nutzt oder überlässt.
Vermietung von Wohnungen
Bei der Vermietung an Geflüchtete aus der Ukraine gilt: Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Vermietung werden keine fiktiven Einnahmen angenommen. Folglich fallen hierauf auch keine Steuern an. Zudem können - anders als sonst - Aufwendungen während der Zeit der unentgeltlichen oder verbilligten Vermietung an ukrainische Geflüchtete als Werbungskosten vollständig abgezogen werden (wie etwa die Gebäudeabschreibung oder Reparaturen). Darauf haben sich Bund und Länder in der aktuellen Ausnahmesituation verständigt.
Wohnraumüberlassung wird als Eigennutzung gewertet
Wer dieses Jahr Geflüchtete aus der Ukraine vorübergehend und kostenlos in seiner Immobilie wohnen lässt, hat bei einem Verkauf später keine Steuernachteile zu befürchten. Denn das Überlassen des Wohnraums wird als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gewertet. Voraussetzung ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer die Immobilie bislang selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht vermietet hat. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt.
Hintergrund der Vereinbarung ist folgender: Normalerweise ist der Verkauf einer privaten Immobilie steuerpflichtig ("privates Veräußerungsgeschäft"), wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Eigentümerin bzw. der Eigentümer in der Zeit zwischen Kauf und Verkauf oder mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor selbst in der Immobilie gewohnt hat. Die unentgeltliche Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine gilt als Eigennutzung. Die genannte Frist wird dadurch nicht unterbrochen.
Aufwandsentschädigungen
Wer Geflüchtete aus der Ukraine bei sich zuhause aufnimmt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, zahlt darauf keine Einkommensteuer. Das haben Bund und Länder beschlossen. Aufwandsentschädigungen werden demnach nicht als Einkünfte gewertet. Voraussetzung ist, dass die Beträge die Kosten erkennbar nicht übersteigen und eine Unterbringung in der eigenen Wohnung beziehungsweise im eigenen Wohnhaus erfolgt.
Steuerfreibetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind im eigenen Hausstand erhalten grundsätzlich einen Steuerfreibetrag. Dieser bleibt nun auch bestehen, wenn die oder der Alleinerziehende eine volljährige geflüchtete Person aus der Ukraine bei sich zuhause aufnimmt. Aus humanitären Gründen haben Bund und Länder entschieden, dass in solchen Fällen der Freibetrag weiterhin gewährt wird. Normalerweise erhalten Alleinerziehende den Steuerfreibetrag nicht mehr, sobald eine zweite volljährige Person einzieht.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Hilfsorganisationen
Wegen der aktuellen Situation haben sich zahlreiche engagierte Bürgerinnen und Bürger in neugegründeten Hilfsorganisationen zusammengefunden und wollen bei der Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine helfen. Viele der Hilfsorganisationen beabsichtigen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dabei handelt es sich um ein förmliches Verfahren das beim zuständigen Finanzamt beantragt werden muss.
Hilfsorganisationen, die schnellstmöglich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anstreben, sollten ihre Satzung möglichst klar fassen. Es empfiehlt sich hierfür die sog. Mustersatzung (siehe Anlage 1 zu § 60 Abgabenordnung) als Vorlage zu verwenden, die förderungswürdigen Zwecke in der Satzung klar und eindeutig zu formulieren und den Satzungsentwurf anschließend mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um Verzögerungen durch mögliche Nachbesserungen zu vermeiden
Anschließend müssen die erforderlichen Unterlagen vollständig beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dazu zählen unter anderem die beschlossene (Vereins-)Satzung sowie das Gründungsprotokoll nebst Benennung der Gründungsmitglieder. Gegebenenfalls empfiehlt sich vorab auch ein Austausch mit den Vereinsbeauftragten des zuständigen Finanzamtes.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann in Neugründungsfällen bereits vor der Eintragung ins (Vereins-)Register erfolgen. Entscheidend ist, dass ein wirksamer Organbeschluss der Hilfsorganisation vorliegt. So wird das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht durch ein andauerndes Verfahren zur Eintragung ins (Vereins-)Register beeinträchtigt.
Was die Tätigkeit bereits anerkannter steuerbegünstigter Vereine außerhalb ihrer Satzungszwecke betrifft, so wird auf die FAQ Ukraine (Steuern) Ziffer II.7 und II.8 des Bundesfinanzministeriums verwiesen.