Wer durch den Ukraine-Krieg geschädigte Menschen unterstützt, kann einige steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Unbürokratische Hilfe ist das Gebot der Stunde.“
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie bei der Unterstützung der Opfer des Ukraine-Kriegs mitwirken. Vereinfacht werden auch Hilfsmaßnahmen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und deshalb steuerbegünstigt sind. Das haben das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder entschieden. Ein entsprechender Katastrophenerlass wurde herausgegeben.
Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Der russische Angriffskrieg in der Ukraine bringt furchtbares Leid über die Menschen. Es ist keine Frage, dass wir die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen im Land entlasten, wenn sie die Opfer des Krieges unterstützen. Unbürokratische Hilfe ist das Gebot der Stunde.“
Die steuerlichen Maßnahmen vereinfachen unter anderem den Spendennachweis. Ebenso gibt es Erleichterungen bei der Mittelverwendung durch steuerbegünstigte Körperschaften.
Die steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen
Spenden Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen auf ein Sonderkonto einer steuerbegünstigten Körperschaft (beispielsweise Vereine) Geld für Geschädigte des Krieges, muss zum Nachweis beim Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden.
Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten.
Unabhängig von der Höhe der Spende genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Also beispielsweise der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Überweisung per Online-Banking.
Steuerbegünstigte Körperschaften (beispielsweise Sport- und Musikvereine, Kleingartenvereine oder Brauchtumsvereine) dürfen Mittel ausnahmsweise für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Personen verwenden, selbst wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist (beispielsweise, weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet). Das ist insofern eine steuerliche Unterstützung, da steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen dürfen, die sie laut ihrer Satzung fördern.
Die Regelung gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die beispielsweise mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können durch sogenannte Arbeitslohnspenden die durch den Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns, für den dann auch keine Lohnsteuer erhoben wird. Der Betrag wird dann vom Arbeitgeber als Beihilfe und Unterstützung unmittelbar an die geschädigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens, eines mit dem eigenen Unternehmen verbundenen Unternehmens oder von Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung ist ein Spendenabzug nicht möglich.
Im Übrigen können auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftige auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn verzichten, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt.
Unternehmen können ihre Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie dadurch wirtschaftliche Vorteile anstreben, die in der Sicherung oder Erhöhung ihres unternehmerischen Ansehens liegen (sogenanntes Sponsoring).
Diese wirtschaftlichen Vorteile sind beispielsweise dadurch erreichbar, dass ein Unternehmen als Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer steuerbegünstigten Körperschaften sowie der öffentlichen Hand helfen. Es gelten Erleichterungen für umsatzsteuerlich relevante Unterstützungsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften.
Darüber hinaus wird auf die Besteuerung einer sogenannten Wertabgabe verzichtet, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer Hilfsorganisationen kostenlos Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke zur Verfügung stellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten.
Zusätzlich werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn Unterkünfte (zum Beispiel Hotelzimmer, Ferienwohnungen) kostenlos Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine fliehen mussten. Dies gilt auch, wenn die öffentliche Hand Räumlichkeiten zum Helfen nutzt oder überlässt.