Um die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Schuldenbremse einhalten zu können, ist eine vorausschauende Planung nötig. Die Mittelfristige Finanzplanung, die durch den Finanzminister aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen wird, muss jährlich fortgeschrieben und den jeweils veränderten finanz- und gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Grundlage der Finanzplanung ist § 31 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für Baden-Württemberg.
In der Mittelfristigen Finanzplanung soll gemäß § 9 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) dargestellt werden, welche Ausgaben die Regierung im mittelfristigen Zeitraum im Gesamtrahmen erwartet, wie sie gedeckt werden und wie sich die voraussichtliche Haushaltsentwicklung in die gesamtwirtschaftliche Entwicklung einpasst.
Die Mittelfristige Finanzplanung des Landes wird dem Landtag zur Kenntnis vorgelegt, da die Finanzplandaten erst in den künftigen Haushalten konkret umgesetzt werden