Der Haushaltsplan enthält alle Einnahme- und Ausgabeermächtigungen für das laufende Jahr sowie - bei einem Doppelhaushalt - für das darauffolgende Jahr. Die Mittelfristige Finanzplanung wirft einen Blick auf voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben über einen Zeitraum von fünf Jahren. Sie macht eine vorausschauende Haushaltssteuerung möglich.
Um die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Schuldenbremse einhalten zu können, ist eine vorausschauende Planung nötig. Die Mittelfristige Finanzplanung, die durch den Finanzminister aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen wird, muss jährlich fortgeschrieben und den jeweils veränderten finanz- und gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden. Grundlage der Finanzplanung ist § 31 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für Baden-Württemberg.
Die Mittelfristige Finanzplanung des Landes wird dem Landtag zur Kenntnis vorgelegt, da die Finanzplandaten erst in den künftigen Haushalten konkret umgesetzt werden
Mittelfristige Finanzplanung nach Stabilitäts- und Wachstumsgesetz
In der Mittelfristigen Finanzplanung soll gemäß § 9 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) dargestellt werden, welche Ausgaben die Regierung im mittelfristigen Zeitraum im Gesamtrahmen erwartet, wie sie gedeckt werden und wie sich die voraussichtliche Haushaltsentwicklung in die gesamtwirtschaftliche Entwicklung einpasst.
Die Landesregierung hat am 3. November 2021 die Mittelfristige Finanzplanung 2021 - 2025 (auf der Datenbasis des Entwurfs des Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2022) beschlossen. Sie wurde mit Schreiben vom 3. November 2021 dem Landtag zugeleitet (Drucksache 17/1002) und in der Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 zur Kenntnis genommen.
Final basiert die Finanzplanung 2021 bis 2025 für das Jahr 2021 auf den Haushaltsansätzen - Stand 3. Nachtrag 2021 - und für 2022 auf den Ansätzen des Staatshaushaltsplans 2022 in der Fassung des "Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2022" vom 22. Dezember 2021 (GBl. Nr. 43 vom 30.12.201; S. 1012 ff.). Auf dieser Basis erfolgte die Fortschreibung der Jahre 2023 bis 2025.