Das Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen betrifft ein Volumen von 19 Milliarden Euro (Stand 31.12.2024), die in Aktien und Anleihen am Kapitalmarkt investiert sind. Davon sind 13 Milliarden Euro in der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds angelegt.
Nachhaltigkeit wird als zusätzliches Grundprinzip der Anlageentscheidung für Finanzanlagen etabliert. Aus dem Dreieck der Anlagengrundsätze (Sicherheit, Rentabilität und Liquidität) wird somit künftig ein Viereck. Anlagen des Landes dürfen nicht im Widerspruch zu den Nachhaltigkeits-Zielen stehen. Für Unternehmen soll auf diese Weise ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt in Nachhaltigkeit und Klimaschutz zu investieren.
Regelungen des Gesetzes für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg (NaFiBWG)
Unternehmen - Ausschlüsse
§ 7 Abs. 2: Umsätze bei fossilen Energien
Beispiele: Mineralölkonzerne, Kohlebergbauunternehmen
§ 8 Nr. 1: Nicht-Einhaltung der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie
Erläuterung: Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie sind:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
- Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung von Umweltverschmutzung
- Schutz von Ökosystemen und Biodiversität.
Beispiel: Mineralölkonzerne tragen maßgeblich zu hohen Treibhausgasemissionen bei und produzieren Schadstoffemissionen. Sie verletzten die Umweltziele 1 und 5.
§ 9: Verletzung der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen
Erläuterung: Die 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (UN SDGs) sind hier zu finden.
Beispiele: Ziel Nr. 2 „Kein Hunger“: Vom Ziel Nr. 2 umfasst ist die Reduktion von Übergewicht bzw. die Förderung besserer Ernährung. Dies schließt einige Hersteller von Fast Food oder von zuckerhaltigen Getränken aus. Auch Alkoholproduzenten sind betroffen. Hintergrund ist, dass Alkohol Ausgaben für gesunde Ernährung verdrängt und somit das Ziel signifikant konterkariert.
Ziel Nr. 3 „Gesundheit und Wohlergehen“: Tabakprodukte können nachweislich Krebs verursachen. Deshalb sind die entsprechenden Hersteller ausgeschlossen.
§ 10: Kontroverse Geschäftsfelder und Geschäftspraktiken
Beispiele für Geschäftsfelder
- Tabakproduzenten
- Hersteller von kontroversen Waffen (z.B. ABC-Waffen)
- AKW-Betreiber
- Produzenten grüner Gentechnik
Beispiele für Geschäftspraktiken
- Missachtung sozialer Mindeststandards
Unternehmen - Auswahl
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Erfüllung der Vorgaben zu Treibhausgasemissionen: jährliche Reduktion um mindestens 7 %, mindestens 50 % Reduktion gegenüber Anlageuniversum
Erläuterung: Der Weltklimarat der Vereinten Nationen hat im Jahr 2018 einen Rückgang der Treibhausgasemissionen um 45% bis 2030 und Netto-Null-Emissionen bis 2050 gefordert, um die Erderwärmung auf 1,5°C zu begrenzen. Dies entspricht einer Reduktion um 7% p.a. Darüber hinaus ist eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 50% gegenüber dem zugrundeliegenden Anlageuniversum (in der Regel ein breit diversifizierter Index) einzuhalten.
§ 8 Nr. 2: positiver Beitrag zu den sechs Umweltzielen der EU-Taxonomie
Erläuterung: Gemeint sind hier Unternehmen mit besonders hohen Umsatzanteilen hinsichtlich Wirtschaftsaktivitäten, die nachweislich einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele der EU Taxonomie leisten.
Beispiel: Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energien oder im Transportwesen tätig sind.
§ 7 Abs. 1 Nr. 3: mindestens gleich hohe Gewichtung treibhausgasintensiver Sektoren gegenüber Anlageuniversum (nur Aktien)
Erläuterung: Mit Blick auf die notwendige Transformation gerade derjenigen Sektoren, die ihre Treibhausgasemissionen aktiv reduzieren müssen, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollte die Risikoposition gegenüber diesen Sektoren bei Aktien nicht geringer sein als die einschlägige Risikoposition des zugrundeliegenden Anlageuniversums. Dadurch sollen diejenigen Unternehmen von erhöhter Nachfrage profitieren, denen es gelingt, die Treibhausgasemissionen zu senken. Darüber hinaus soll in Verbindung mit dem in § 12 geregelten Engagement über die Einflussmöglichkeiten als Aktionär eine dem 1,5-Grad-Ziel gerecht werdende Transformation der Unternehmen eingefordert werden.
Unternehmen - Engagement
§ 12: Aktionärsstimmrechte ausüben und Gespräche führen, um auf nachhaltiges unternehmerisches Handeln hinzuwirken (nur Aktien)
Beispiele: Gespräche mit der Geschäftsleitung, das Einbringen oder die Zustimmung zu entsprechenden Resolutionen auf Hauptversammlungen, die zu Strategieentscheidungen im Sinne der Nachhaltigkeit auffordern, oder auch die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands.
Staaten - Ausschlüsse
§ 11 Nr. 1: Unzureichende politische und zivile Freiheit
Erläuterung: Maßstab für die Bemessung ist der Demokratieindex der NGO „Freedom House“.
Beispiele: Staaten, welche die Freiheitsrechte der Bürger erheblich einschränken, sind ausgeschlossen. Dies sind vor allem Diktaturen und Autokratien, die z.B. die Versammlungsfreiheit der Bürger einschränken oder keine freien Wahlen durchführen.
§ 11 Nr. 2: Besonders hohes Maß an Korruption
Erläuterung: Maßstab für die Bemessung ist der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International
Beispiele: Straftaten des Strafrechts, wie z.B. Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung, Rechtsbeugung und Falschbeurkung im Amt
§ 11 Nr. 3, 4, 6 und 7: Fehlende Ratifikation bedeutender Übereinkommen der Vereinten Nationen
Erläuterung: Zwischen den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen wurde eine Vielzahl von völkerrechtlich bindenden Verträgen unterzeichnet und ratifiziert. Diese betreffen Menschenrechte, kontroverse Waffensysteme und den Umweltschutz. Der Bereich Umweltschutz umfasst die Übereinkommen von Paris und über die biologische Vielfalt.
Beispiel: Staaten, welche die Streubombenkonvention nicht ratifiziert haben, sind ausgeschlossen (u.a. einige europäische Staaten).
§ 11 Nr. 5: Führen von Angriffskriegen
Erläuterung: Den Tatbestand des Angriffskrieges erfüllt nach herrschender Meinung jede militärische Gewaltanwendung gegen einen anderen Staat, die gegen das allgemeine völkerrechtliche Gewaltverbot verstößt.