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Was sich 2017 im Steuerrecht ändert

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Für das Jahr 2017 gibt es einige Neuerungen im Steuerrecht.

„Eltern können sich im kommenden Jahr über einen höheren Kinderfreibetrag freuen. Zudem wird der Grundfreibetrag erhöht, sodass Geringverdienende durch die Steuerentlastung etwas mehr Geld in der Tasche haben“, sagte Finanzstaatssekretärin Gisela Splett. Auch müssen Spendenbescheinigungen ab dem 1. Januar 2017 lediglich aufbewahrt und nicht mehr mit der Steuererklärung für 2017 eingereicht werden.

 Wichtige Neuerungen ab 2017:

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag wird um 168 Euro auf 8.820 Euro erhöht. So werden bei Ledigen Einkommensteuern erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 8.821 Euro und bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern ab 17.641 Euro erhoben. Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt.
  • Kalte Progression: Die Werte des Einkommensteuertarifs werden um 0,73 Prozent leicht angehoben, damit die kalte Progression ausgeglichen wird. Von kalter Progression spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und es trotz somit unveränderter Leistungsfähigkeit zu einem Anstieg der Durchschnittssteuerbelastung kommt. 0,73 Prozent entspricht der geschätzten Inflationsrate des Jahres 2016.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird um 54 Euro auf 2.358 Euro pro Kind und Elternteil erhöht. Mit dem Kinderfreibetrag soll Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihres Kindes abzusichern. 
  • Belege: Aus der Belegvorlagepflicht wird die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass Belege, wie beispielsweise Spendenbescheinigungen, mit einem Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2017 künftig nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen. Das Finanzamt fordert Belege lediglich bei Bedarf im Einzelfall an. 
  • Altersvorsorgeaufwendungen: Die von Bürgerinnen und Bürgern tatsächlich geleisteten Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im Alter sowie die steuerfreien Arbeitgeberbeiträge sind im Jahr 2017 bis zu einem Höchstbetrag von 23.362 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können im Jahr 2017 84 Prozent abgesetzt werden. Dieser Prozentsatz steigt seit 2006 um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an. 
  • Unterhaltskosten: Für das Jahr 2017 erhöht sich der Maximalbetrag für Unterhaltskosten um 168 Euro auf 8.820 Euro. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger bzw. die Unterhaltsempfängerin kein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen besitzt bzw. kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhält. Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. 
  • Beruflich bedingte Umzüge: Der Pauschbetrag für einen beruflich bedingten Umzug erhöht sich ab 1. Februar 2017 bei Ledigen auf 764 Euro, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern auf 1.528 Euro und für jede weitere umzuziehende Person auf 337 Euro. Weiterhin können Umzugskosten für einen beruflich bedingten Umzug anhand von Rechnungen nachgewiesen werden. Der Höchstbetrag hierfür steigt ab dem 1. Februar 2017 von 1.882 Euro auf 1.926 Euro. 
  • Höherer Steueranteil für Neurentnerinnen und Neurentner: Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich in 2017 von 72 auf 74 Prozent. Dieser Anteil gilt für Personen, die im Jahr 2017 in Rente gehen. Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich seit 2006 jährlich um 2 Prozentpunkte. 
  • Kraftfahrzeugsteuer: Die Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge wurde durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität auf zehn Jahre verlängert. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 angeschafft werden. Für reine Elektrofahrzeuge galt bisher eine fünfjährige Kfz-Steuerbefreiung. 
  • Bekämpfung von Steuervermeidung internationaler Konzerne: Internationale Konzerne müssen ab 1. Januar 2017 Steuervorbescheide mit grenzüberschreitenden Steuerpraktiken (sogenannten Tax-Rulings) an die Steuerbehörden anderer teilnehmender Länder übermitteln. Außerdem wird durch länderbezogene Berichte innerhalb der Steuerverwaltungen aller teilnehmenden Länder Transparenz darüber hergestellt, in welchem Land welche Gewinne ausgewiesen und welche Steuern darauf erhoben werden. Mit diesen Informationen kann die Verwaltung künftig gezielter gegen grenzüberschreitende Steuervermeidung vorgehen. Hiervon wären künftig auch Absprachen, wie sie Irland mit Apple getroffen hatte und die von der Kommission der Europäischen Union als illegaler Steuervorteil eingestuft wurden, tangiert.

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