Der Bundesrat hat sich an diesem Freitag (10. Februar) mehrheitlich für eine Änderung des Lohnsteuereinbehalts für all diejenigen ausgesprochen, die zeitlich befristet ein überdurchschnittliches Einkommen haben. Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann begrüßte den Beschluss der Länderkammer.
„Es ist eine gute Entscheidung für alle, die beispielsweise auf Wein- oder Volksfesten die Gäste bedienen“, sagte Sitzmann. „Sie machen einen richtig harten Job. Dank der Änderung beim Lohnsteuereinbehalt sollen sie für ihre befristete Nebentätigkeit direkt einen fairen Nettolohn bekommen, nicht erst im Nachhinein.“
Auf Initiative Baden-Württembergs hin stimmte der Bundesrat für die gesetzliche Verankerung des sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs. Damit kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Über die Gesetzesänderung muss nun der Bundestag entscheiden.
Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich bloß aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese Regelung würde ein nach Steuerklasse VI zu versteuernder Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit auf das gesamte Jahr hochgerechnet und entsprechend Lohnsteuer einbehalten werden.
Zum Beispiel müsste eine Servicekraft bei einem Wein- oder Volksfest, die sich eigens für das Fest bei ihrer regulären Beschäftigung Urlaub nimmt und innerhalb eines Monats 5000 Euro verdient, ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer zahlen, als würde sie monatlich 5000 Euro und damit 60.000 Euro im Jahr verdienen. Für das Einkommen vom Wein- oder Volksfest würden zunächst 1558 Euro Steuern einbehalten. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalige hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden. Mit 688 Euro fiele der einbehaltene Steueranteil deutlich geringer aus. Der Weg, bis zum Folgejahr warten und über die Steuererklärung die darüber hinaus gezahlten Steuern zurückfordern zu müssen, entfiele.
Weitere Informationen
Die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs, wie sie der Bundesrat nun beschlossen hat, ist auf eine genau definierte Zielgruppe beschränkt - auf Beschäftigte
- deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht
- die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen
- deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage dauern
- deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird.