Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben. "Neu" ist die Grundsteuer deshalb, weil sie bundesweit geändert werden musste. Denn die Regelungen, wie die Grundsteuer bisher ermittelt wurde, sind verfassungswidrig. So hat es das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden. Der Landtag von Baden-Württemberg hat daher ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen. Das bildet die rechtliche Grundlage für die neue Grundsteuer ab dem kommenden Jahr.
Die Antworten auf die derzeit wichtigsten Fragen finden Sie auf dieser Website. Weitere Informationen gibt es auch unter www.grundsteuer-bw.de.
Weitere Fragen zur Grundsteuer? Hier gibt's Antworten. |
Auf Grundbesitz wird eine Grundsteuer erhoben. Beispielsweise auf unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A.
Für die übrigen betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B. Sie betrifft alle Eigentümerinnen und Eigentümer derartiger Grundstücke. Bei Vermietungen kann die Grundsteuer wie bisher über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.
Zudem können die Kommunen ab dem Jahr 2025 eine sogenannte Grundsteuer C einführen und einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke beschließen. Ob die Grundsteuer C erhoben wird, entscheidet jede Kommune selbst.
Die Grundsteuer ist das finanzielle Rückgrat der Kommunen. Die Einnahmen daraus stehen ausschließlich den Kommunen zu. Damit finanzieren sie wichtige kommunale Aufgaben, wie die öffentliche Infrastruktur, Kitas, Spielplätze und vieles mehr. Deshalb können die Kommunen auf diese Einnahmen, die von der Konjunktur unabhängig sind, kaum verzichten.
Die Änderung der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach war die bisherige Bewertung der Grundstücke nicht verfassungskonform. Folglich wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt. Ebenfalls wurde beschlossen: Die Länder können vom Bundesgesetz abweichen und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat das neue Landesgrundsteuergesetz im Jahr 2020 verabschiedet. Die alte Grundsteuer gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Bei der Grundsteuer B findet das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" Anwendung. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.
Das Bewertungsergebnis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Der daraus resultierende Wert ist der Grundsteuermessbetrag.
Wer sein Grundstück überwiegend für Wohnzwecke nutzt, wird begünstigt: Für solche Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 Prozent ermäßigt. Begünstigt werden ebenfalls der soziale Wohnungsbau (Ermäßigung 25 Prozent) und Kulturdenkmäler (Ermäßigung 10 Prozent).
Im dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Jährliche Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.
Beispiel: Grundstückseigentümerin S hat ein Einfamilienhaus auf einem 400 Quadratmeter großen Grundstück. Der Bodenrichtwert beträgt zum 1. Januar 2022 250 Euro pro Quadratmeter. Der neue Hebesatz 2025 der Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, liegt bei 350 Prozent.
Grundsteuerwert 400 qm x 250 €/qm = 100.000 €
Steuermessbetrag 1,3 ‰ - 30 %-Abschlag (Einfamilienhaus, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt) = 0,91 ‰
Steuermesszahl neu 100.000 € x 0,91 ‰ = 91,00 €
Grundsteuer 91,00 € x 350 % = 318,50 €
S muss somit für ihr Einfamilienhaus 318,50 Euro Grundsteuer pro Jahr bezahlen.
Das Bundesmodell berücksichtigt verschiedene Komponenten für die Berechnung des Grundsteuerwertes. Dazu gehören unter anderem die Grundstücksfläche, aber auch die darauf befindlichen Gebäude. Diese werden nach Art, Fläche und Alter bewertet. Das macht die Berechnung detailreich, komplex und fehleranfällig. Das baden-württembergische Modell verzichtet auf die Gebäudekomponente. Daher ist es einfacher, transparenter und unbürokratischer.
Eine grafische Übersicht über die verschiedenen Modelle zur neuen Grundsteuer finden Sie hier.
Bodenrichtwerte dienen u.a. der Bewertung von Grundstücken. Sie sind flächendeckend verfügbar und werden regelmäßig aktualisiert. Ermittelt werden sie von unabhängigen Gutachterausschüssen. In Baden-Württemberg sind diese Ausschüsse bei den Kommunen angesiedelt. Die Gutachterausschüsse folgen anerkannten Bewertungsmethoden und den gesetzlichen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte werden beispielsweise Lage, Zustand, Erschließungsgrad oder Bebauungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie werden in sogenannten Bodenrichtwertzonen gebündelt. Der Bodenrichtwert einer solchen Zone stellt für eine abgrenzbare, überwiegend gleichartige Gruppe von Grundstücken den Wert des Grund und Bodens dar.
Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert kann aus dem zentralen Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg ("BORIS-BW") abgefragt werden. Es ist zu finden unter www.gutachterausschuesse-bw.de.Achtung: Nichts damit zu tun hat www.borisportal.de, dies ist ein privates Unternehmen im Bereich der Immobilienvermarktung.
Achtung: Das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg heißt "BORIS-BW". Es ist zu finden über www.grundsteuer-bw.de oder über www.gutachterausschuesse-bw.de. Nichts damit zu tun hat www.borisportal.de, dies ist ein privates Unternehmen im Bereich der Immobilienvermarktung.
Die Grundsteuermesszahl ist ein Faktor zur Berechnung der Grundsteuer. Sie wird verwendet, um den Grundsteuerwert eines Grundstücks in einen Grundsteuermessbetrag umzurechnen (vgl. FAQ "Wie berechnet sich die neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg?").
Bei der alten Grundsteuer betrug die Steuermesszahl bis zu 3,5 Promille. Bei der neuen Grundsteuer B liegt sie bei 1,3 Promille. Das Senken der Messzahl dient dazu, den durch die Neubewertung gestiegenen Grundsteuerwerten entgegenzuwirken. So soll eine grundsätzliche Mehrbelastung durch die Reform bereits auf dieser Ebene vermieden werden. Durch eine Ermäßigung der Steuermesszahl können zudem besonders förderwürdige und förderbedürftige Zwecke unterstützt werden: So wird die Steuermesszahl um 30 Prozent reduziert, wenn ein Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Damit soll das Grundbedürfnis "Wohnen" angemessen berücksichtigt werden. Sozialer Wohnungsbau und Kulturdenkmäler werden so ebenfalls begünstigt. Durch die Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl erhält man den sogenannten Grundsteuermessbetrag. Aus ihm und dem jeweiligen Hebesatz ermitteln die Gemeinden die konkrete Grundsteuer.
Mit dem Hebesatz bestimmen die Kommunen, d.h. die Gemeinderäte vor Ort, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird.
Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes ist die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke in einem Stadt- oder Gemeindegebiet. Die Kommune errechnet anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein muss, um die angestrebten Einnahmen zu erreichen. Grundsätzlich haben sich die kommunalen Landesverbände zur Aufkommensneutralität bekannt. Das heißt, dass die Grundsteuereinnahmen einer Kommune nach der Grundsteuerreform in etwa so hoch sind wie davor.
Die Hebesätze werden im Amtsblatt und häufig auch auf den Internetseiten der Kommunen veröffentlicht.
Damit die Bürgerinnen und Bürger jetzt schon eine Orientierung haben, wie hoch die Hebesätze für das Jahr 2025 in ihrer Kommune ausfallen könnten, hat das Finanzministerium ein Transparenzregister mit prognostizierten aufkommensneutralen Hebesätzen veröffentlicht. Dadurch ist für die Bürgerinnen und Bürger bereits jetzt grob abschätzbar, wieviel Grundsteuer sie voraussichtlich zahlen müssen. Auch andere Bundesländer haben ein solches Transparenzregister veröffentlicht.
Wichtig: Das Transparenzregister ist ein Informationsangebot, die Angaben sind unverbindlich. Die Entscheidung über den Hebesatz liegt ausschließlich in Händen der Kommunen.
Als Eigentümerin oder Eigentümer haben Sie eine Grundsteuererklärung zu Ihrem Grundstück beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Das Finanzamt hat daraufhin die Höhe des neuen Grundsteuerwerts und den Steuermessbetrag ermittelt. Dies wurde Ihnen im Grundsteuerwertbescheid und im Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Beide Bescheide haben Sie per Post bekommen. Sobald Sie die beiden Bescheide bekommen haben, sollten Sie die Schreiben durchlesen und prüfen, ob die Angaben richtig berücksichtigt wurden - wie beispielsweise Angaben zur Wohnnutzung.
Die Grundsteuermessbescheide gehen auch an die Kommune. Diese legen im nächsten und letzten Schritt die neuen Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 fest. Danach verschicken die Kommunen die Grundsteuerbescheide. Darin wird Ihnen die Höhe des neuen Hebesatzes und die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer mitgeteilt. Der Versand der Grundsteuerbescheide erfolgt voraussichtlich Anfang 2025.
Sollten Sie konkrete Fragen rund um Ihre persönliche Grundsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kontaktstelle. Diese kann je nach Thema eine andere sein. Wir haben hier eine Übersicht für Sie zusammengestellt:
Fragen zu: | Kontaktstelle: |
Bodenrichtwert | Gutachterausschuss der Kommune |
Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens | Gutachterausschuss der Kommune sowie die im Landesgrundsteuergesetz genannten Personen, Einzelheiten finden Sie hier |
Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide | Finanzamt |
Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid | Kommune |
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Gegen den Bodenrichtwert kann weder Einspruch beim Finanzamt, noch formal Widerspruch bei der Kommune oder dem Gutachterausschuss eingelegt werden.
Wenn Sie mit dem Bodenrichtwert für Ihr Grundstück nicht einverstanden sind, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Zur Klärung an den Gutachterausschuss wenden
Zunächst können Sie sich an den Gutachterausschuss wenden. Der Gutachterausschuss prüft dann den Sachverhalt. Er kann Ihnen erklären, wie er zu seiner Entscheidung über die Zonengrenze bzw. die Höhe des Bodenrichtwerts kam. Sollte es bei der Bewertung zu Fehlern gekommen sein, kann der Gutachterausschuss die Zonengrenze und gegebenenfalls auch den Bodenrichtwert neu beschließen und damit korrigieren. Dieser neue Wert wird dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Die Bescheide werden dann von Amts wegen geändert.
- Qualifiziertes Gutachten beauftragen
Alternativ können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass dieses einen durch Gutachten nachgewiesenen geringeren Wert für Ihr Grundstück ansetzt. Ein besonderes Antragsformular braucht es dafür nicht. Damit das Finanzamt diesen geringeren Wert berücksichtigen kann, müssen Sie dann das qualifizierte Gutachten vorlegen. Das muss noch nicht gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden, sondern kann auch später vorliegen.
Ein solches Gutachten ist kostenpflichtig und kann vom Gutachterausschuss sowie den in § 38 Absatz 4 Satz 3 Landesgrundsteuergesetz genannten Personen ausgestellt werden. Damit der Bodenrichtwert für Ihr Grundstück geändert wird, muss das Gutachten einen um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens nachweisen. Der Wert im Gutachten muss also deutlich vom festgelegten Bodenrichtwert abweichen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Grundstück wegen des Planungs- und Bebauungsrechts im Vergleich zu den übrigen Grundstücken der Bodenrichtwertzone nur eingeschränkt nutzbar ist.
Die Anforderungen für das Gutachten können dem Merkblatt der Oberfinanzdirektion Karlsruhe entnommen werden.
Das Finanzamt wird das Gutachten prüfen. Wenn die formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind, wird das Finanzamt den geringeren Wert für die Besteuerung übernehmen. Bereits verschickte Bescheide werden von Amts wegen geändert. Sie müssen hierfür nichts weiter tun.
Der Wert aus dem Gutachten gilt ab dem Folgejahr Ihres Antrags. Deshalb ist wichtig, wann Sie den Antrag gestellt haben. Wann Sie Ihr Gutachten tatsächlich vorlegen, ist grundsätzlich zweitrangig. Der niedrigere Wert gilt bis zum Ende des Hauptfeststellungszeitraums.
Achtung Sonderregelung:
Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Umstellung bedeutet, gilt für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte eine Sonderregelung: Wenn Sie das Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben. Wichtig ist, dass das Auftragsdatum im Gutachten vermerkt ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Gutachten ist der Zeitpunkt der Antragstellung beim zuständigen Finanzamt auf Ansatz eines niedrigeren Wertes mittels qualifiziertem Gutachten. Das Gutachten muss hierfür noch nicht vorliegen bzw. eingereicht werden. Sind die formalen und inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten erfüllt, wird das Finanzamt den niedrigeren Wert - unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Vorlage des Gutachtens - auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung folgt, berücksichtigen. Die Berücksichtigung kann allerdings erst erfolgen, wenn das Gutachten vorliegt.
Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Umstellung bedeutet und sich aufgrund der Verfassungswidrigkeit der alten Werte zwingend Belastungsverschiebungen ergeben, gilt für die erste Hauptfeststellung eine Sonderregelung: Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt zum 1. Januar 2025 berücksichtigt. Das Gutachten kann damit ohne finanzielle Nachteile rückwirkend berücksichtigt werden.
Ist der Grundsteuerwertbescheid nicht bestandskräftig (z.B. infolge eines zulässig eingelegten Einspruchs), können entsprechende Gutachten darüber hinaus so lange vorgelegt und rückwirkend berücksichtigt werden, bis über den Einspruch unanfechtbar entschieden ist.
Nichts. Sobald der Gutachterausschuss die korrigierten Bodenrichtwerte beschlossen, dem Finanzamt übermittelt und unter www.gutachterausschuesse-bw.de veröffentlicht hat, ändert das zuständige Finanzamt bereits ergangene Bescheide von Amts wegen. Die betroffenen Eigentümer müssen dafür nichts veranlassen. Auch ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass die Änderung der Bescheide allerdings etwas Zeit in Anspruch nehmen kann und bitten um Geduld. Die Grundsteuer, die ab 2025 zu zahlen ist, wird dann entsprechend angeglichen.
Wenn Sie innerhalb eines Monats Einspruch gegen Ihren Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern zu gegebener Zeit bearbeitet. Aktuell hat die Bearbeitung der Grundsteuererklärungen aber nach wie vor höchste Priorität. Darauf konzentrieren sich die Finanzämter. Bitte beachten Sie: Die Finanzämter verschicken bei Einsprüchen grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Sollten Sie Ihren Einspruch elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ eingelegt haben, erhalten Sie eine elektronische Übermittlungsbestätigung.
Die Einsprüche, die sich allein auf die Verfassungskonformität beziehen und kein ausdrücklicher Wunsch nach einer zeitnahen Einspruchsentscheidung geäußert wurde, ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen bis zum Abschluss der anhängigen Musterverfahren gegen das Landesgrundsteuergesetz. Sie brauchen dafür nichts weiter zu veranlassen. Zwei Musterklagen gegen das Landesgrundsteuergesetz sind vom Finanzgericht Baden-Württemberg erstinstanzlich bereits abgewiesen worden. Das Gericht hat entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz verfassungsgemäß ist.
Sollten Sie aus anderen Gründen Einspruch eingelegt haben, bearbeitet das zuständige Finanzamt Ihren Einspruch entsprechend der Arbeitslage vor Ort. Sollten Sie in diesem Fall zu Ihrem Einspruch noch keine Nachricht erhalten haben, bitten wir noch um etwas Geduld. Die Umsetzung der Grundsteuerreform stellt für die Finanzämter eine erhebliche Kraftanstrengung dar.
Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Kommune voraussichtlich Anfang 2025 einen Grundsteuerbescheid. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Haben sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, müssen Sie ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts eine Grundsteuer-Änderungsanzeige bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeben, in dem die Änderung eingetreten ist. Bei Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind, ist es ausreichend, wenn Sie diese dem Finanzamt bis zum 31. Dezember 2024 anzeigen.
Diese Anzeigepflicht besteht, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:
- der Grundsteuerwert ändert sich,
- die Vermögensart ändert sich,
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können, zum Beispiel die Teilung eines Grundstücks oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum,
- es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, zum Beispiel bei einer Zusammenlegung mehrerer Flurstücke
Sie müssen darüber hinaus ohne gesonderte Aufforderung eine Grundsteuer-Änderungsanzeige bereits innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung abgeben, wenn
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen (z.B. Wegfall einer überwiegenden Wohnnutzung) oder
- sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
Die Anzeigepflicht können Sie innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts erfüllen. Hatten Sie bereits in der Vergangenheit eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, Ihre Angaben soweit erforderlich punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln.
Das Bundesverfassungsgericht hat für die Umsetzung der Grundsteuerreform eine Frist bis Ende 2024 gesetzt. Ab dem Jahr 2025 muss das neue Grundsteuerrecht angewendet werden. Das bedeutet: Für das Jahr 2025 muss erstmals die neu berechnete Grundsteuer gezahlt werden.
Wenn Sie Fragen zur Zahlungsweise haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Kommune.
Wichtig: Die Grundsteuer ist auch dann zu zahlen, wenn Sie Einspruch gegen Ihre Bescheide eingelegt haben.
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Kommunen können über den Hebesatz die Höhe der Grundsteuer maßgeblich beeinflussen. Grundsätzlich haben sich die kommunalen Landesverbände zur Aufkommensneutralität bekannt. Allerdings kann es auch bei Einhaltung der Aufkommensneutralität zu individuellen Belastungsverschiebungen kommen: Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr bezahlen als bislang, andere werden weniger bezahlen. Das ist die zwingende Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Bewertung als verfassungswidrig einstufte. Das ist bei jedem Grundsteuermodell so, auch in anderen Bundesländern wird es zu Belastungsverschiebungen kommen.
Grundsätzlich gilt: Die modifizierte Bodenwertsteuer wird baureife, unbebaute Grundstücke verteuern. Und sie wird effizient bebaute Grundstücke entlasten (häufig wird dies bei Mehrfamilienhäusern gegeben sein).
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer liegt in der Verantwortung der Kommunen.
Nach der Abgabenordnung sind die Kommunen befugt, in Einzelfällen Billigkeitsmaßnahmen zu gewähren. Kommunen haben damit unter anderem die Möglichkeit, Steuerzahlungen zu stunden oder ganz oder teilweise zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entrichtung der Steuer für den Steuerpflichtigen zu einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung führt. Die Entscheidung über einen Erlass steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kommunen.
Die Rechtslage für einen Erlass hat sich mit der neuen Grundsteuer nicht geändert. Die Möglichkeiten für Billigkeitsmaßnahmen durch die Kommunen wurden nicht eingeschränkt.
Laut der bundesgesetzlichen Betriebskostenverordnung ist die Grundsteuer umlagefähig. Daran hat sich nichts geändert. Das bedeutet: Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen die Grundsteuer den Mieterinnen und Mietern über die Nebenkosten in Rechnung stellen. Ob und wie sich die Reform auf sie auswirkt, können die Mieterinnen und Mietern anhand der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 sehen. Diese erhalten Sie in der Regel im Laufe des Jahres 2026.
Viele Kommunen - vor allem in Ballungsgebieten – stehen vor einer großen Herausforderung: Einerseits benötigen sie Wohnraum. Andererseits liegen geeignete Grundstücke brach. Kommunen können dann für unbebaute baureife Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen. Über die Grundsteuer C entscheidet jede Kommune selbst.
Warnung vor Betrugsversuchen
Das Finanzamt macht im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform keine Hausbesuche, um Daten für die Grundsteuererklärung abzufragen. Entsprechende telefonische Anfragen werden ebenfalls nicht getätigt. Zudem sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn vermeintliche Beschäftigte des Finanzamts bei Ihnen auftauchen und angeblich fällige Steuern unverzüglich und in bar eintreiben wollen. Sofern tatsächlich Steuerschulden vollstreckt werden, gehen diesen Maßnahmen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und schriftliche Vollstreckungsankündigungen voraus. In Zweifels- oder Verdachtsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Finanzamt oder die örtlichen Polizeidienststellen.
Warnung vor Betrugsversuchen
Das Finanzamt macht im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform keine Hausbesuche, um Daten für die Grundsteuererklärung abzufragen. Entsprechende telefonische Anfragen werden ebenfalls nicht getätigt. Zudem sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn vermeintliche Beschäftigte des Finanzamts bei Ihnen auftauchen und angeblich fällige Steuern unverzüglich und in bar eintreiben wollen. Sofern tatsächlich Steuerschulden vollstreckt werden, gehen diesen Maßnahmen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und schriftliche Vollstreckungsankündigungen voraus. In Zweifels- oder Verdachtsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Finanzamt oder die örtlichen Polizeidienststellen.