Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im Land können steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie Opfer der Flut in den betroffenen Bundesländern unterstützen. Das Finanzministerium hat verfügt, dass die länderbezogenen Katastrophenerlasse auch in Baden-Württemberg gelten.
Finanzminister Dr. Bayaz: „Die Opfer der Flutkatastrophe brauchen jede Unterstützung. Baden-Württemberg erleichtert deshalb seinen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen die Unterstützung der Opfer in den betroffenen Ländern. In der Stunde der Not darf es da keine bürokratischen Hindernisse geben.“
Die steuerlichen Maßnahmen vereinfachen unter anderem den Spendennachweis und die Mittelverwendung durch gemeinnützige Körperschaften.
Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen brauchen zum Nachweis von Spenden auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe dem Finanzamt keine Spendenbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Spenden an Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) und deren Dienststellen, die Kirchen und die Universitäten. Unabhängig vom Betrag genügt in diesen Fällen der Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das sind beispielsweise Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder ein Ausdruck bei Online-Banking.
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel eigentlich nur für Zwecke einsetzen, die sie nach ihrer Satzung fördern. Ausnahmsweise dürfen gemeinnützige Körperschaften Mittel, die sie im Rahmen einer Spendensonderaktion erhalten haben sowie ihre sonstigen nicht zur Verwirklichung ihrer eigenen satzungsmäßigen Zwecke benötigten Mittel, für die Unterstützung der von den Hochwasser-Katastrophen Geschädigten verwenden, auch wenn dies in ihrer Satzung nicht vorgesehen ist, z. B. weil die Satzung nicht die Förderung mildtätiger Zwecke vorsieht oder eine regionale Bindung beinhaltet.
Dies gilt sowohl für die unmittelbare Unterstützung Geschädigter durch die gemeinnützige Körperschaft selbst als auch bei einer Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z. B. mildtätige Zwecke fördern, oder an eine inländische juristische Person zur Verwendung für die Unterstützung geschädigter Personen.
Für die Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gelten geringere Nachweispflichten.
Unterstützungsleistungen zugunsten geschädigter Unternehmerinnen und Unternehmer sind insoweit ausgeschlossen, als sie nicht den privaten, sondern den betrieblichen Schaden betreffen.
Gewährt ein Unternehmen seinen Beschäftigten eine Geldleistung als Hilfszahlung zur Unterstützung in der Notlage, kann es dies bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei tun. Dabei gehört auch der 600 Euro übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann bei den Opfern der Flutkatastrophe ausgegangen werden. Auch die erstmals nach der Hochwasser-Katastrophe gewährten Sachzuwendung in der Form der unentgeltlichen Überlassung eines PKW oder einer Wohnung oder Unterkunft durch ein Unternehmen an dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, um die Flutschäden abzumildern, ist unter den oben genannten Voraussetzungen steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Geld- und Sachleistungen reicht dabei bis zur Höhe des Schadens.
Außerdem sind sog. Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglich. Dabei verzichtet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von vornherein auf einen Teil des Arbeitslohns. Insoweit wird dann keine Lohnsteuer erhoben und der Betrag wird vom Unternehmen unmittelbar an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Beihilfe ausgezahlt oder gespendet. Wegen der Lohnsteuereinsparung erfolgt dann keine Spendenbescheinigung.
Unterstützungsleistungen von Unternehmen für die Opfer der Hochwasserflut, z.B. das Bereitstellen von Räumfahrzeugen und Personal für Aufräumarbeiten, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Unterstützungsleistungen an geschädigte Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.
Bei der Umsatzsteuer gelten Erleichterungen, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne eine Gegenleistung helfen. So wird bei der Nutzung unternehmerischer Gegenstände, wie beispielweise Baumaschinen, auf die Besteuerung einer sogenannten Wertabgabe bis zum 31. Oktober 2021 verzichtet. Auch werden keine negativen umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, wenn durch die Flutkatastrophe obdachlos gewordene Personen unentgeltlich beherbergt werden. Das gleiche gilt, wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs kostenlos zur Verfügung stellen, um die betroffenen Menschen in der Anfangszeit zu unterstützen.
Betroffene Unternehmen selbst können zudem durch die Herabsetzung ihrer Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null eine gewisse Liquidität erhalten, um die Folgen der Flut zumindest etwas abzumildern. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotzdem bestehen.