Das Hilfsprogramm im Steuerrecht wächst: Um Unternehmen rasch notwendige Liquidität zu geben, können sie bei der Anpassung von Vorauszahlungen Gewinne aus dem Jahr 2019 mit Verlusten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verrechnen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Steuerrückerstattungen.
„Unternehmen brauchen weiterhin dringend Liquidität. Mit der Neuregelung ermöglichen wir zusätzlich zu den bereits laufenden Hilfen eine weitere steuerliche Liquiditätsspritze“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann am Samstag (25. April). „Das können pro Unternehmen bis zu mehreren 100.000 Euro sein - Geld, das viele Betriebe derzeit sehr dringend benötigen. Deshalb setzen wir die Neuerung so rasch und unbürokratisch wie möglich um.“
Die steuerliche Hilfe baut auf der Berücksichtigung eines sogenannten Verlustrücktrags bei der Bemessung von Vorauszahlungen auf. Faktisch können Unternehmen damit Verluste des aktuellen Jahres mit Gewinnen des vergangenen Jahres ausgleichen, so dass bereits geleistete Vorauszahlungen auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer nachträglich herabgesetzt und an die Unternehmen ausbezahlt werden können. Um Unternehmen die Erstattungen rasch gewähren zu können, wird für die Bemessung der Vorauszahlungen des Jahres 2019 pauschal ein Verlust von 15 Prozent des letzten, der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegten Gewinns angenommen. Anträge auf die Erstattung der Vorauszahlungen können die Unternehmen stellen, die im vergangenen Jahr Gewinne gemacht haben, deren Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf null herabgesetzt wurden und die zudem erhebliche negative Einkünfte erwarten. Die exakte Abrechnung erfolgt mit der Steuerfestsetzung für das Jahr 2020, das ist frühestens im kommenden Jahr.
„In Baden-Württemberg sind viele gesunde und solide wirtschaftende Unternehmen unvermittelt und unverschuldet in die Verlustzone gerutscht“, stellte die Finanzministerin fest. „Die Krise trifft gerade unseren Mittelstand und die vielen Familienbetriebe hart. Sie haben wir bei der steuerlichen Liquiditätsspritze besonders im Blick.“
In den vergangenen Wochen haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder und des Bundes das größte Hilfsprogramm im Steuerrecht aufgelegt, das es jemals gab. Für Unternehmen, die von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, werden etwa Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, Vorauszahlungen können herabgesetzt werden, auf Vollstreckungen wird aktuell verzichtet, Säumniszuschläge und auch Verspätungszuschläge werden erlassen. Hinzu kommt, dass Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu 1500 Euro während der Pandemie steuerfrei sein können.
Auch für gemeinnützige Einrichtungen gab es Neuerungen, die diese während der Pandemie entlasten. Beispielsweise können gemeinnützige Vereine unabhängig von ihrem Satzungszweck Hilfsdienste anbieten, ohne ihre Steuerbegünstigung zu riskieren. Wo sich wegen der Coronakrise finanzielle Lücken ergeben, können zweckgebundene Rücklagen eingesetzt werden.
Weitere Informationen
Unternehmen, die einen Vorschuss auf Verlustrücktrag stellen möchten, wenden sich an ihr zuständiges Finanzamt.
Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem der Vorschuss auf Verlustrücktrag geregelt ist
Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den steuerlichen Erleichterungen während der Corona-Pandemie