Bis zu den Sommerferien dauert es nicht mehr lang. Auch die vorlesungsfreie Zeit rückt näher. Für viele Schülerinnen, Schüler und Studierende sind das die Tage und Wochen, in denen sie sich als Aushilfen das Taschengeld oder daseigene Konto aufbessern. Dabei spielen nicht nur die Wünsche eine Rolle, die sie sich mit dem verdienten Geld erfüllen wollen. Auch steuerlich ist manches zu beachten. „Wer ein paar Hinweise berücksichtigt, kann die Steuern auf den Lohn für den Job im Freibadkiosk, am Band im Industriebetrieb oder am Messestand niedrig halten“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann am Freitag (21. Juli). Oftmals blieben die Einnahmen komplett steuerfrei, weil sie unter dem Grundfreibetrag liegen.
Für Steuerklasse I (also für nicht-verheiratete oder nicht-verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) gilt in diesem Jahr ein Freibetrag von 8.820 Euro. Eine Studentin beispielsweise, die drei Monate in Vollzeit für ein mittelständisches Unternehmen arbeitet und monatlich 2.700 Euro brutto verdient, bleibt damit unter dem Freibetrag. Reicht sie beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein, bekommt sie die zunächst einbehaltenen Steuern von 1.208,76 Euro erstattet. Schnell und einfach geht das mit der elektronischen Steuererklärung ELSTER.
Bei sogenannten 450-Euro-Jobs fallen pauschale Steuersätze an, die der Arbeitgeber zahlt. Schülerinnen, Schüler und Studierende können sie nicht nachträglich beim Finanzamt geltend machen. „Es lohnt sich, genau hinzuschauen und abzuwägen, ob ein 450-Euro-Job als Schüler- oder Studentenjob steuerlich wirklich sinnvoll ist“, stellt die Finanzministerin fest.
Welche Informationen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Aushilfskräften benötigen, welche Rolle Ausbildungskosten bei der Steuererklärung spielen und was ein Ferienjob für die Eltern bedeutet - solchen Fragen geht der aktuelle Tipp „Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“ des Ministeriums für Finanzen nach. Der Tipp kann auf der Homepage desMinisteriums unter
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