Schülerfirmen im Land müssen auch künftig keine Umsatzsteuer zahlen. Baden-Württemberg war mit einer entsprechenden Initiative beim Bund und den anderen Ländern erfolgreich. Damit ändert sich für Schülerfirmen an öffentlichen Schulen im Land auch ab 2027 nichts.
Unbürokratische Lösung für Schülerfirmen
Spätestens ab 2027 muss die öffentliche Hand aufgrund europarechtlicher Vorgaben eigentlich häufiger Umsatzsteuer zahlen als bisher. Denn dann gilt ein erweiterter Unternehmensbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen zum Beispiel Kommunen, Landkreise oder auch das Land Baden-Württemberg. Schülerfirmen sind in Baden-Württemberg gewöhnlich der öffentlichen Hand zuzuordnen, weil das Land auch Schulträger ist. Daher war aufgrund des erweiterten Unternehmensbegriffs zunächst offen, ob bei den Schülerfirmen künftig Umsatzsteuer entsteht. Nun ist es dem Land gelungen, eine unbürokratische Lösung zu finden.
Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln. Deshalb sind ihre Umsätze Teil der schulischen Bildungsleistungen und deshalb auch künftig umsatzsteuerfrei. Die Gründung einer Schülerfirma macht schließlich nur dann Sinn, wenn sie unter realen Bedingungen handelt und folglich auch Umsätze generiert.
Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: "Die Vermittlung finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenhänge gehört zu einer guten Bildung. Dafür sind Schülerfirmen exzellent geeignet, weil man so ganz praktisch im Kleinen lernen kann, wie ein Betrieb funktioniert. Unternehmerisches Denken und Handeln soll auch an den Schulen gefördert werden. Es wäre entmutigend, wenn solche Schülerfirmen Umsatzsteuer zahlen müssten. Unser beharrlicher Einsatz beim Bund und den anderen Ländern hat sich an dieser Stelle ausgezahlt."
Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung
Eine Voraussetzung für die Regelung ist, dass die jeweilige Schülerfirma gegenüber der Schule rechtlich unselbstständig ist. Außerdem muss sie in die Organisationsstruktur der Schule eingegliedert sein. Das ist meistens der Fall.
Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind. Zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbständigen Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.