Steuern

Experten beraten über die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitgebern aus dem Ausland

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Die Erhebung der Lohnsteuer bei Bauunternehmen, Verleihern und Werkvertragsunternehmen aus dem Ausland für deren in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Thema einer Fachrunde in Stuttgart. Rund 70 Finanzexpertinnen und Finanzexperten aus der Steuerverwaltung im gesamten Bundesgebiet kommen dafür an diesem Donnerstag und am Freitag (30. November und 1. Dezember) zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch zusammen.

Für die Finanzämter ist die Erhebung der Lohnsteuer bei ausländischen Arbeitgebern oft mit komplexen Ermittlungen verbunden. Die Experten, die landes- wie bundesweit für derartige Fälle zuständig sind, beraten insbesondere darüber, wie sie Informationen über Arbeitgeber ohne Niederlassung in Deutschland bekommen. Zu dem Erfahrungsaustausch hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg eingeladen. Beteiligt sind auch Fachleute des Finanzamts Offenburg – Außenstelle Kehl.

„Die Expertise, die wir im Land auf diesem Spezialgebiet haben, geben wir gerne an Kolleginnen und Kollegen von Bund und anderen Ländern weiter“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann anlässlich der Expertenrunde. „Wir möchten damit zu einem verbesserten Steuervollzug und mehr Steuergerechtigkeit im Bundesgebiet beitragen.“

Wie inländische Arbeitgeber sind auch Bauunternehmer, Verleiher und Werkvertragsunternehmen aus dem Ausland verpflichtet, für ihre in Deutschland Beschäftigten Lohnsteuer einzubehalten und an die deutschen Finanzämter abzuführen. Um rechtliche Besonderheiten klären zu können, sind die betroffenen Unternehmen auf kompetente Ansprechpartner bei den Finanzämtern angewiesen. Die Finanzämter wiederum benötigen Informationen über die Unternehmen, um den Lohnsteuerabzug überprüfen zu können.

Allerdings haben Bauunternehmer, Verleiher und Werkvertragsunternehmen aus dem Ausland typischerweise keine Niederlassung in Deutschland. Melden sie sich nicht selbst bei den Finanzämtern, erfahren diese häufig nur über sogenannte Kontrollmitteilungen davon, dass in Deutschland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Anhaltspunkte für die Finanzämter können Meldungen der Arbeitgeber an die Generalzolldirektion nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sein. Solche Meldungen werden zu Kontrollzwecken an die Finanzämter übermittelt. Die Fachleute beraten in Stuttgart, wie aus diesen Angaben belastbare Erkenntnisse für den Lohnsteuerabzug gewonnen werden können. In der Praxis sind oftmals noch weitergehende Ermittlungen nötig.

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