Durch eine neue Regelung kann die Einkommensteuer auf Gewinne von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft durch eine Steuerermäßigung an die Gewinnsituation innerhalb eines dreijährigen Betrachtungszeitraums angepasst werden.
„Damit werden im Ergebnis Schwankungen beim Steuersatz ausgeglichen, wenn die Ernte in einem dieser Jahre sehr schlecht und in anderen Jahren deutlich besser ausfällt. Das hilft damit auch gegen die Unwägbarkeiten des Klimawandels”, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann.
Die Gewinne von Betrieben in der Land- und Forstwirtschaft schwanken über mehrere Jahre teils stark, weil die Ernten von äußeren Umständen wie Wetter- und Klimabedingungen abhängen. Im Einkommensteuerrecht kann jetzt das schlechtere Ergebnis beispielsweise durch Frost- oder Dürreschäden mit dem besseren Ergebnis einer guten Ernte ausgeglichen werden. „Wer ohne diese Glättung in den vergangenen drei Jahren teils einen überdurchschnittlichen Steuersatz bezahlt hat, könnte damit jetzt vom Finanzamt Steuern erstattet bekommen. Die neue Regelung kann schon jetzt rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2016 genutzt werden”, erklärte Sitzmann.
Begünstigt von der Vorschrift sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Personengesellschaften. Wer die Regelung nutzen will, stellt einen Antrag beim örtlichen Finanzamt. Das Antragsformular und weitere Informationen zu der Tarifermäßigung sind auf den Internetseiten der Finanzämter abrufbar.
Hintergrundinformationen
Im vergangenen Jahr wurde die Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Forst- und Landwirtschaft im Einkommensteuergesetz neu geregelt. Die Europäische Kommission hat nun hierzu ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Die Regelung ist damit zum 30. Januar 2020 rückwirkend in Kraft getreten.
Die Betrachtungszeiträume sind gesetzlich festgelegt. Die Tarifermäßigung kann daher für die Veranlagungszeiträumen 2016 (für die Jahre 2014 bis 2016), 2019 (für die Jahre 2017 bis 2019) und 2022 (für die Jahre 2020 bis 2022) beantragt werden. Die Vorschrift ist zeitlich befristet und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anwendbar. Die Tarifermäßigung wird nur auf Antrag angewandt.
Weitere Informationen gibt es in diesem Merkblatt:
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E1073541366/finanzaemter/Formulare/Einkommensteuer/Forstwirtschaft/Infos/EStG%20%C2%A7%2032c%20Merkblatt.pdf