Ein Sprecher des Finanzministeriums erklärte zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvL 2/17) zur Absenkung der Eingangsbesoldung:
„Das Bundesverfassungsgericht hat klar aufgezeigt, dass die bisherige Rechtsauffassung der Landesregierung in seinen Augen keinen Bestand hat. Allerdings hat die Landesregierung die Eingangsbesoldung bereits Anfang 2018 wieder auf das bisherige Niveau angehoben. Die jährlichen Mehrausgaben liegen bei knapp 60 Millionen Euro im Jahr. Nach einer ersten, schnellen Bewertung des Urteils haben alle von der Absenkung in den letzten Jahren betroffenen Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter bis zum Eingreifen der Verjährung, also rückwirkend bis einschließlich 2015 einen Anspruch auf Nachgewährung. Hinzu kommen noch die offenen Fälle, die sich auf frühere Jahre beziehen. Wir rechnen mit einer Summe in dreistelliger Millionenhöhe. Wir werden sehr zeitnah prüfen, ob das Urteil diese erste Bewertung bestätigt und werden es umsetzen. Dann werden wir die Nachzahlung an die Betroffenen im Haushaltsvollzug in die Wege leiten.“
Hintergrund zur Absenkung der Eingangsbesoldung
Der Ursprung der Absenkung der Eingangsbesoldung liegt im Jahr 2005. Neu eingestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 und der Besoldungsgruppe W 1 erhielten für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen. Da im Jahr 2008 alle Sonderzahlungen ins Grundgehalt eingebaut wurden, wurde die Nichtgewährung der Sonderzahlungen durch eine Kürzung der Grundgehälter von 4 Prozent weitergeführt. 2008 ging es also um die Fortführung einer bereits bestehenden Sparmaßnahme. Ab dem Jahr 2013 wurde die Absenkungshöhe für neue Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter der genannten Besoldungsgruppen auf 8 Prozent verdoppelt und für neue Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 in Höhe von 4 Prozent eingeführt. Die Regelungen zur Absenkung der Eingangsbesoldung wurden ab dem Jahr 2018 vollständig zurückgenommen.