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Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe verlängert

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Die Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe werden auch in den Jahren 2017 und 2018 gewährt. Dies vereinbarten die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesfinanzministerium.

In Baden-Württemberg helfen viele Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Menschen, die ihre Heimat verlassen haben und hierzulande Schutz, Sicherheit und Unterstützung suchen. „Die einen spenden Geld oder Kleidung, andere geben Sprachkurse in ihrer Freizeit“, sagte Finanzstaatssekretärin Gisela Splett. „Ich finde es sehr positiv, dass wir dieses vielfältige Engagement auch in den Jahren 2017 und 2018 fördern und unterstützen können.“ Die Steuererleichterungen waren bislang für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 vorgesehen.
 
Zu den Steuererleichterungen gehört unter anderem Folgendes:

 

  • Spenden: Wer auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen spendet, braucht nur einen vereinfachten Zuwendungsnachweis. Dafür genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Die Höhe der Spende spielt keine Rolle.
  • Spendenaktionen gemeinnütziger Organisationen: Unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken können gemeinnützige Organisationen Spenden für Flüchtlinge sammeln. Sie müssen bloß auf die Sonderaktion hinweisen. Damit können Vereine unbürokratisch helfen.
  • Vergütungsspende: Steuererleichterungen gelten für diejenigen, die in der Freizeit zum Beispiel Hausaufgabenbetreuung für Flüchtlinge übernehmen oder Deutschkurse geben. Im Vorfeld sollte eine Vergütung schriftlich verein-bart werden, auf die die Helferin oder der Helfer dann, wiederum schriftlich, verzichtet. Die Organisation, für die die Helferin oder der Helfer tätig ist, kann eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, mit der diese Spende als Sonder-ausgabe berücksichtigt werden kann.
  • Arbeitslohnspende: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auf einen Teil ihres Lohnes zu Gunsten einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, wird dieser Teil des Lohns nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt.
  • Sachspenden: Schenken Bürgerinnen und Bürger Flüchtlingen zum Beispiel neue Kleidung oder Hygiene-Artikel, kann die Rechnung über den Kauf von einer gemeinnützigen Organisation bestätigt und anschließend der Kaufpreis in der Steuererklärung als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind von der Schenkungsteuer befreit.

Weitere Informationen:

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu den steuerlichen Maßnahmen

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs

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