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Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen gefordert

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PV-Panels vor einem blauen Himmel / Foto: Asia Chung on Unsplash

Baden-Württemberg und Hessen setzen sich im Sinne des Klimaschutzes für weitere Steuererleichterungen und mehr Bürokratieabbau bei der Besteuerung von Photovoltaik-Anlagen ein.

Wer privat eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) anschafft und betreibt, soll künftig von Steuererleichterungen profitieren. Dafür setzen sich Hessen und Baden-Württemberg gemeinsam bei der Bundesregierung ein. Dabei erneuern die beiden Länder die Forderung des Bundesrats aus dem November des vergangenen Jahres nach einer Ertragssteuerbefreiung für Anlagen bis 30 Kilowatt peak (kWp), und wollen darüber hinaus auch neue Spielräume bei der Umsatzsteuer nutzen. 

Hessens Finanzminister Michael Boddenberg: „Private PV-Anlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, denn hier zählt jeder Schritt. Wir setzen uns deshalb weiter dafür ein, PV-Anlagen bis 30 kWp von der Einkommensteuer zu befreien, um Betreiberinnen und Betreibern bürokratischen Aufwand zu ersparen. Niemand soll allein deshalb zum Steuerberater müssen.“

Forderung von Ausdehnung der aktuellen Vereinfachungsregel 

Die aktuelle Vereinfachungsregel für die Einkommensteuer gilt nur für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp. Das ist aus Sicht von Hessen und Baden-Württemberg zu niedrig. Sie fordern daher, dass die Regel auf PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp ausgedehnt wird, um der aktuellen Leistungsentwicklung von Solarmodulen angemessen Rechnung zu tragen.

Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Bei der Erhöhung auf 30 kWp denken wir insbesondere an Mehrfamilienhäuser. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, Baden-Württemberg bis 2040 klimaneutral zu machen und jede PV-Anlage unterstützt uns auf diesem Weg. Steuerliche Hemmnisse und zusätzliche bürokratische Lasten sind da fehl am Platz. Wir wollen die private Gewinnung von Solarenergie gezielt vereinfachen.“

Durch eine Änderung im EU-Recht haben seit April dieses Jahres EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg sprechen sich dafür aus, diese Option beim aktuellen Jahressteuergesetz in nationales Recht umsetzen. Eine entsprechende Regelung sieht der Gesetzentwurf bislang jedoch nicht vor.

Boddenberg: „Mit unserer Initiative wollen wir diejenigen unterstützen, die für Klimaschutz und Energieunabhängigkeit aktiv werden. Da die EU uns nun grünes Licht gegeben hat – und das ausdrücklich im Interesse des Klimaschutzes – werden wir alle Hebel in Bewegung setzen, damit im Jahressteuergesetz auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer umgesetzt werden.“

Bürokratieabbau bei der Besteuerung 

Bislang gilt bei der Umsatzsteuer: Betreiberinnen und Betreiber von privaten PV-Anlagen sind aufgrund ihrer geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer. Der Nachteil an der Kleinunternehmerregelung ist: Kleinunternehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung der sogenannten Vorsteuer. Das heißt: Bei der Anschaffung einer PV-Anlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Auf die Kleinunternehmerregelung kann aber auch verzichtet werden. Dann erfolgt der Wechsel in die Regelbesteuerung: Die Betreiberinnen und Betreiber der privaten PV-Anlagen müssen dann Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, können sich im Gegenzug aber Vorsteuern vom Finanzamt erstatten lassen. In der Regel sind die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer.

Dr. Bayaz: „Die Option zur Regelbesteuerung bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich – für die Betreiberinnen und Betreiber und die Finanzverwaltung. Diesen Aufwand können wir uns sparen, wenn die Lieferung und Installation von Solarpaneelen umsatzsteuerfrei wird. Die PV-Anlage wird dann einfach zum günstigeren Nettopreis erworben und installiert.“

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