Steuern

Steuertipps für Aushilfstätigkeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden

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Ein Barista gießt Kaffee auf. / Foto: Tyler Nix, unsplash

Die Sommerferien haben begonnen. Und damit auch die Zeit der Ferienjobs für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Was sie dabei verdienen, hat auch steuerliche Auswirkungen.

„Damit möglichst viel vom Lohn als Aushilfe im Freibad, im Café oder im Gartencenter im eigenen Portemonnaie bleibt, sollten Ferienjobberinnen und Ferienjobber ein paar Hinweise berücksichtigen“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. Das Ministerium für Finanzen hat einige Tipps dazu zusammengestellt.

In vielen Fällen bleiben die Einkünfte steuerfrei, weil sie unter dem Grundfreibetrag liegen. So gilt für die Steuerklasse I (also nicht-verheiratete oder nicht-verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in diesem Jahr ein Grundfreibetrag von 9.408 Euro. Ein Rechenbeispiel: Eine nicht-verheiratete Studentin arbeitet für drei Monate aushilfsweise bei einem Unternehmen und bezieht dafür 2.700 Euro Bruttolohn. Davon werden 1.129,29 Euro Steuern einbehalten. Allerdings liegt der Gesamtverdienst unter dem Grundfreibetrag. Daher erhält die Studentin über eine Einkommensteuererklärung die zunächst einbehaltenen Steuern komplett zurück. Am schnellsten geht dies digital über die elektronische Steuererklärung ELSTER. 

Ist man in einem sogenannten 450-Euro-Job angestellt, gelten pauschale Steuersätze, die vom Arbeitgeber gezahlt werden. Schülerinnen, Schüler und Studierende können sie nicht nachträglich beim Finanzamt geltend machen. „Es lohnt sich, genau hinzuschauen und zu prüfen, ob ein 450-Euro-Job als Ferienjob steuerlich sinnvoll ist“, sagte die Finanzministerin.

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