Spenden

Überschwemmungskatastrophe in Pakistan

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„Für Spenden zu Gunsten der Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan im Juli diesen Jahres tritt ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft. Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Beschränkung ein ver­einfachter Zuwendungsnachweis. Unser Steuerrecht ist flexibel genug, um auf solche Notsituationen reagieren zu können und die dringend benötigte Hilfe so einfach wie möglich zu machen.“ Dies gab Finanzminister Willi Stächele am Montag (30. August 2010) in Stuttgart bekannt.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spenden, die bis zum 31. Dezember 2010 auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, genüge ohne Betragsobergrenze als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Konto­auszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Selbst Zuwendungen an nicht steuerbegünstigte Personen seien abziehbar, wenn sie auf ein Treuhandkonto geleistet würden und von dort an die genannten Empfänger weitergeleitet werden. Die einzelnen Spender erhielten dann als Nachweis über die geleistete Spende eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle be­teiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge, erklärte Stächele.

„Unsere Finanzämter informieren gerne über weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, auch für Betriebe“, sagte der Finanzminister abschließend.

Quelle:

Finanzministerium Baden-Württemberg

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