Ehrenamt/Steuern

Aktueller Tipp "Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine" ab sofort erhältlich

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„Über 40 Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Damit ist unser Land bundesweit Spitze. Die Förderung des Ehrenamtes ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Viele gemeinnützige Vereine haben die Einführung des Ehrenamtsfreibetrages zum Anlass genommen, steuerbefreite pauschale Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder zu zahlen. Mit unserem aktuellen Tipp 'Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine' wollen wir unsere Vereine umfassend über die aktuelle Rechtslage informieren.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (20. November 2009).

Mit starker Unterstützung Baden-Württembergs sei im Einkommensteuergesetz ein Steuerfreibetrag in Höhe von 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (sogenannter Ehrenamtsfreibetrag) eingeführt worden, so Stächele.

Der vorliegende aktuelle Tipp gebe einen hervorragenden Überblick über die Zulässigkeit von Zahlungen in Form von Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder. Zur Veranschaulichung enthalte der Ratgeber zahlreiche Beispielsfälle sowie eine tabellarische Gesamtübersicht. Für die Vereinspraxis besonders wichtig seien die Hinweise zu gegebenenfalls erforderlichen Satzungsänderungen.

Der Minister wies darauf hin, dass die Zahlung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder nur dann zulässig sei, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich zulasse. Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes nicht ausdrücklich regele und dennoch Tätigkeitsvergütungen an diesen zahle, verstoße gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Entsprechende Satzungsverstöße könnten für die Vereine erhebliche nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. „Um dies zu verhindern, haben wir im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der anderen Länder entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren Vorständen ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben, negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hiefür muss die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis spätestens 31. Dezember 2010 beschließen. Eine entsprechende Muster-Satzungsklausel findet sich in unserem aktuellen Tipp,“ teilte der Finanzminister abschließend mit.

* * *

Der aktuelle Tipp "Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine" ist bei allen Finanzämtern des Landes ab Freitag, 27. November, kostenlos erhältlich. Er kann außerdem bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestraße 50, 76133 Karlsruhe, und dem Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, gegen Einsendung eines adressierten und frankierten Rückumschlags (Format DIN C5, Porto 0,85 Euro) bezogen werden. Der Ratgeber kann auch im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de in der Menüleiste links unten bei „Service" → „Publikationen" → „Aktuelle Tipps" kostenlos heruntergeladen werden.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums "Gemeinnützigkeitsrechtliche Folgerungen aus der Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG: Zahlungen an Mitglieder des Vorstands" vom 14. Oktober 2009 kann im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de in der Menüleiste rechts oben bei „Wirtschaft und Verwaltung" → „Steuern" → „Veröffentlichungen zu Steuerarten" → „Einkommensteuer" kostenlos heruntergeladen werden.

Quelle:

Finanzministerium Baden-Württemberg

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