Umsatzsteuer/Schulfördervereine

Aktueller Tipp "Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine" ab sofort erhältlich

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„Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der Schulfördervereine nehmen eine bedeutende gesellschaftliche Aufgabe wahr und leisten durch ihre engagierte tägliche Arbeit einen gewichtigen Beitrag zur sozialen Entwicklung an unseren Schulen. Hierfür gebührt Ihnen unser Dank und unsere Anerkennung. Gerade in Ganztagesschulen ist es wichtig, den Schülerinnen und Schülern ein erschwingliches Mittagessen anbieten zu können. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes zur Steuerpflicht von Umsätzen aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen privaten Schulförderverein hat bei vielen Betroffenen zu großer Verunsicherung geführt. Um hier schnell Abhilfe zu schaffen, habe ich von meinem Haus den aktuellen Tipp 'Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine' erarbeiten lassen. Mithilfe dieses Ratgebers wollen wir Eltern und Schulfördervereine umfassend über die Rechtslage informieren und Unsicherheiten beseitigen.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Montag (7. September 2009).

Der aktuelle Tipp enthalte eine ausführliche Darstellung der geltenden Rechtslage sowie zahlreiche Beispielsfälle, führte Stächele aus. Er zeige zudem Möglichkeiten auf, wie eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Verpflegung von Schülern herbeigeführt werden könne. So falle zum einen keine Umsatzsteuer an, wenn der Verein auch Erziehungs- oder Ausbildungszwecke übernehme. Zum anderen sei das Schulessen vollständig steuerfrei, sobald der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sei, und der Preis für das Essen unter den Preisen eines Erwerbsunternehmers liege. Nach Auskunft des Landesverbandes der Schulfördervereine Baden-Württemberg e.V. werde derzeit geprüft, ob der Landesverband dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V. beitreten könne.

Der Minister wies darauf hin, dass es auch Konstellationen geben könne, in denen ein Schulförderverein von der Umsatzsteuerpflicht profitiere. So erhalte ein Verein die Umsatzsteuerzahlung auf die eingekauften Waren im Wege einer sogenannten Vorsteuererstattung vom Finanzamt zurück, wenn er selbst umsatzsteuerpflichtig sei. Im Einzelfall könne so ein Vorsteuerüberschuss entstehen. „Wichtig ist daher, die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen. Unsere Finanzämter sind bei Unklarheiten oder Fragen gerne behilflich“, teilte der Minister mit.

„Wir haben unmittelbar nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes den Kontakt zu den Schulfördervereinen gesucht. Die Gespräche waren äußerst konstruktiv, die Zusammenarbeit sehr vertrauensvoll. Hierfür möchte ich allen Beteiligten herzlich danken,“ sagte der Finanzminister abschließend.

Weiterführende Informationen:

Der aktuelle Tipp "Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine" ist bei allen Finanzämtern des Landes kostenlos erhältlich. Er kann außerdem bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestraße 50, 76133 Karlsruhe, und dem Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, gegen Einsendung eines adressierten und frankierten Rückumschlags (Format DIN C5, Porto 0,85 Euro) bezogen werden. Der Ratgeber kann auch im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de in der Menüleiste links unten bei „Service" → „Publikationen" → „Aktuelle Tipps" kostenlos heruntergeladen werden.

Quelle:

Finanzministerium

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