Steuern

„Aktueller Tipp“ zur steuerlichen Förderung von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen

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Privatpersonen können für Aufwendungen, die für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und auch für handwerkliche Leistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen entstehen, eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. „Mit diesen Regelungen werden Beschäftigungsmöglichkeiten in privaten Haushalten gezielt steuerlich gefördert. Die Förderung von Investitionen in Privathaushalten kommt mittelbar auch den beauftragten, meist kleineren oder mittelständischen Unternehmen zugute“. Dies sagte Finanzminister Gerhard Stratthaus am Freitag (18. April 2008) in Stuttgart anlässlich der Herausgabe eines „Aktuellen Tipps“ zur steuerlichen Förderung haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen.

Durch die steuerliche Förderung können folgende Beträge von der Steuerschuld abgezogen werden: 

  • 10 Prozent der Aufwendungen (höchstens 510 Euro jährlich) bei geringfügigen Beschäftigungen - sogenannten Minijobs - in einem Privathaushalt
  • 12 Prozent der Aufwendungen (höchstens 2400 Euro jährlich) bei anderen Beschäftigungsverhältnissen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden
  • 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 600 Euro jährlich) für haushaltsnahe Dienstleistungen; dieser Betrag erhöht sich auf höchstens 1200 Euro jährlich für Pflege- und Betreuungsleistungen
  • 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 600 Euro jährlich) für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

„Die Steuerermäßigungen stehen jeder Privatperson zu, die in einem derartigen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber oder bei einer haushaltsnahen Dienst-, Pflege- oder Handwerkerleistung Auftraggeber ist. Es kommt nicht darauf an, ob man Eigentümer oder Mieter ist. Wohnungseigentümer oder Mieter können auch die in der Jahresabrechnung enthaltenen anteiligen Aufwendungen der Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise des Vermieters geltend machen“, betonte der Minister. Dadurch seien sehr viele Personen begünstigt und der Informationsbedarf entsprechend groß. Der vom Finanzministerium herausgegebene „Aktuelle Tipp“ erläutert die näheren Voraussetzungen der Förderung und zeigt den Bürgern, was zu beachten ist um die Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. So sind beispielsweise bei haushaltsnahen Dienst-, Pflege- und Handwerkerleistungen nur die Arbeitskosten und die in Rechnung gestellten Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchskosten begünstigt. Diese Kosten sind in der Rechnung gesondert auszuweisen. Wichtig ist darüber hinaus, dass das Gesetz die Steuerermäßigung bei einer Barzahlung nicht zulässt. Die Zahlung muss vielmehr auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Der „Aktuelle Tipp“ ist bei allen Finanzämtern des Landes sowie beim Finanzministerium, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, kostenlos gegen Einsendung eines frankierten Rückumschlags (Format Din-C6, Porto 0,55 Euro) erhältlich. Der „Aktuelle Tipp“ kann auch über das Internetangebot des Finanzministeriums Baden-Württemberg (www.fm.baden-wuerttemberg.de) eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Quelle:

Finanzministerium

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