„Die jährliche Riester-Zulage wird nur auf Antrag gewährt. Diesen Antrag muss der Sparer innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Sparjahres beim Anbieter stellen. Für 2008 muss der Antrag daher bis spätestens Ende des Jahres 2010 beim Anbieter eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden". Dies teilte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (5. November 2010) in Stuttgart mit.
Den Zulageantrag erhält der Anleger im Regelfall unaufgefordert vom Anbieter des Altersvorsorgevertrags. Darin sind die aktuellen Vertragsdaten bereits eingetragen. Gegebenenfalls kann es aber im Erstjahr erforderlich sein, die Sozialversicherungsnummer, die Steuernummer und die steuerliche Identifikationsnummer einzutragen, soweit sie dem Anbieter nicht bekannt sind. Weitere Angaben oder Belege sind für die Gewährung der Grundzulage regelmäßig nicht erforderlich. Die Beantragung der Kinderzulage erfolgt in gleicher Weise über den „Ergänzungsbogen Kinderzulage".
Der jährlich neue Antrag des Zulagenberechtigten wird entbehrlich, wenn der Zulagenberechtigte seinem Anbieter die schriftliche Vollmacht erteilt, dass der Anbieter für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr bei der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt.
Es wird eine Grundzulage von 154 Euro sowie eine Kinderzulage von 185 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind gewährt, sofern der sog. Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist. Für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro. Anleger, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben erhalten einmalig einen sogenannten Berufseinsteigerbonus von 200 Euro. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Bonusgutschrift erfolgt automatisch für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Die Finanzämter helfen bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der "Riester-Rente" gerne weiter.
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg