„Bei einem Erwerb von Todes wegen in den Jahren 2007 und 2008 können die Erben bis zum 30. Juni 2009 rückwirkend entscheiden, ob die Besteuerung nach dem neuen oder alten Erbschaftsteuerrecht erfolgen soll. Diese Frist muss unbedingt bis zum 31. Dezember 2009 verlängert werden. Denn die für die Ausübung des Wahlrechts entscheidungsrelevanten Ausführungsbestimmungen sind noch nicht veröffentlicht. Wir müssen den Erben mehr Zeit geben, um die für sie steuerlich günstigste Wahl treffen zu können. Gerade im mittelständischen Unternehmensbereich hat man derzeit andere Sorgen und Nöte. Dies müssen wir zur Kenntnis nehmen und handeln.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Donnerstag (11. Juni 2009).
Baden-Württemberg habe sich schon frühzeitig für eine Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2009 ausgesprochen und einen entsprechenden Änderungsantrag im Bundesrat unterstützt. Der entsprechende Antrag sei vom Bundestag aber immer noch nicht aufgegriffen worden, was nicht nachvollziehbar sei, so Stächele.
Die Entscheidung, ob altes oder neues Erbschaftsteuerrecht zur Anwendung komme, müsse sorgfältig abgewogen werden. Denn das neue Recht könne insbesondere für Erben von selbstgenutzten Immobilien oder von Betriebsvermögen vorteilhaft sein. Gehe beispielsweise ein Familienheim im Erbfall auf den Ehegatten oder die Kinder über, so falle nach neuem Recht keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erbe das Familienheim anschließend mindestens zehn Jahre selbst nutze. Bei geerbtem Betriebsvermögen sowie geerbtem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen komme nach dem neuen Recht sogar eine 85- bzw. 100-prozentige Steuerbefreiung in Betracht. Voraussetzung hierfür sei, dass der Erbe den Betrieb mindestens sieben bzw. zehn Jahre fortführe und bestimmte Mindestlohnsummen in dieser Zeit einhalte. Der Minister wies darauf hin, dass sich die Höhe der persönlichen Freibeträge bei Ausüben des Wahlrechts allerdings weiterhin nach altem Recht richte und das Wahlrecht für Schenkungen nicht gelte. Bei Erbfällen nach dem 31. Dezember 2008 komme das neue Erbschaftsteuerrecht uneingeschränkt zur Anwendung.
„Ob die Anwendung des neuen oder alten Rechts günstiger ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In Zweifelsfällen rate ich dazu, bis zum 30. Juni 2009 einen Antrag auf Anwendung des neuen Rechts beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Ein solcher Antrag ist zwar unwiderruflich. Dies gilt aber erst, wenn nach Ausübung des Wahlrechts ein bestandskräftiger Steuerbescheid ergangen ist. Hier gibt es aber Handlungsalternativen. Erben sollten jetzt die Möglichkeit nutzen, um die für sie beste Option zu wählen“, teilte der Finanzminister abschließend mit.
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Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit der Broschüre „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“ umfassend über die neue Rechtslage informiert.
Der übersichtlich gegliederte Ratgeber ist bei allen baden-württembergischen Finanzämtern kostenlos erhältlich. Die Publikation kann außerdem bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestraße 50, 76133 Karlsruhe, und dem Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, gegen Einsendung eines adressierten und frankierten Rückumschlags (Format DIN C 5, Porto 0,85 Euro) bezogen werden. Die Broschüre kann schließlich auch im Internet auf der Homepage des Finanzministeriums Baden-Württemberg in der Menüleiste links unten bei „Service“ → „Publikationen“ → „Steuerratgeber“ kostenlos heruntergeladen werden.
Quelle:
Finanzministerium