„Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Kinder von Alleinerziehenden finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Heiratet der alleinerziehende Elternteil oder begründet er eine eingetragene Lebenspartnerschaft, so führt dies zum Leistungsausschluss. Geht der alleinerziehende Elternteil dagegen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein und ist die andere Person nicht gleichzeitig Vater oder Mutter des leistungsberechtigten Kindes, wird weiter Unterhaltsvorschuss gewährt. Eheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften sind damit im Vergleich zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften schlechter gestellt. Dafür gibt es aber keinen sachlichen Grund. Es ist nur gerecht und konsequent, wenn auch die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Leistungsausschluss führt. Baden-Württemberg setzt sich daher für eine entsprechende Gesetzesänderung ein.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Freitag (21. Mai 2010) in Stuttgart. Der Finanzausschuss des Bundesrates habe sich am Vortag dieser Argumentationslinie angeschlossen und dem Gesetzesantrag Baden-Württembergs zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht mehrheitlich zugestimmt.
Der Gesetzesentwurf sehe neben Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes auch Änderungen der Abgabenordnung vor, so der Minister weiter. Mit diesen solle den Unterhaltsvorschussstellen die Ermächtigung eines automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern sowie eines automatisierten Kontenabrufs zum Abgleich vorhandener Konten bei den Kreditinstituten eingeräumt werden. Denn im Falle der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner auf das Land über. Zur Durchsetzung dieses Rückgriffsanspruchs stünden den Unterhaltsvorschussstellen zwar bestimmte Auskunfts- und Anzeigepflichten zur Seite. Diese seien aber nach den Erfahrungen der Praxis oftmals unzureichend, um den Unterhaltsschuldner erfolgreich in Regress nehmen zu können. Mit der Einführung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen des automatisierten Datenabgleichs und Kontenabrufs würden die Informationsquellen zur Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs für die Unterhaltsvorschussstellen ausgeweitet und verbessert. Diese bereits beim BAföG und beim Wohngeld bestehenden Möglichkeiten hätten sich als wirksames Mittel zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme herausgestellt.
„Die Erfahrungen in der Praxis lassen vermuten, dass durch verbesserte Rückgriffsmöglichkeiten auf Unterhaltsschuldner Einnahmensteigerungen erzielt werden können. Durch Eingrenzung der möglichen Leistungsempfänger auf Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die nicht in einer Lebensgemeinschaft leben, ist zudem eine erhebliche Reduzierung der Ausgaben zu erwarten“, sagte der Finanzminister abschließend.
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg