Ehrenamt

Billigkeitsregelung zum Ehrenamtsfreibetrag wird ausgedehnt

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„Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes nicht ausdrücklich regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an diesen zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Entsprechende Satzungsverstöße können für die Vereine erhebliche nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Um dies zu verhindern, haben wir bereits im Oktober letzten Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der anderen Länder entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren Vorständen bis zum 14. Oktober 2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben, negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hiefür muss die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis spätestens 31. Dezember 2010 beschließen. Aufgrund einer erfolgreichen Initiative Baden-Württembergs wurde nunmehr beschlossen, dass diese Billigkeitsregelung auch bei Vorstandsvergütungen zur Anwendung kommt, die zwischen dem 14. Oktober 2009 und dem 31. Dezember 2010 gezahlt werden. Als Land des Ehrenamtes werden wir uns auch weiterhin für steuerliche Verbesserungen zugunsten gemeinnütziger Vereine einsetzen." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Donnerstag (14. Januar 2010) in Stuttgart.

* * *

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat jüngst den aktuellen Tipp „Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine" veröffentlicht. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Zulässigkeit von Zahlungen in Form von Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder. Zur Veranschaulichung enthält er zahlreiche Beispielsfälle sowie eine tabellarische Gesamtübersicht. Für die Vereinspraxis besonders wichtig sind die Hinweise zu gegebenenfalls erforderlichen Satzungsänderungen. Der aktuelle Tipp „Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine" ist bei allen Finanzämtern des Landes kostenlos erhältlich. Er kann außerdem bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Moltkestraße 50, 76133 Karlsruhe, und dem Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressestelle, Neues Schloss, 70173 Stuttgart, gegen Einsendung eines adressierten und frankierten Rückumschlags (Format DIN C5, Porto 0,85 Euro) bezogen werden. Der Ratgeber kann auch im Internet unter www.mfw.baden-wuerttemberg.de kostenlos heruntergeladen werden.

Quelle:

Finanzministerium

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