„Erste Steuerdaten aus der von Nordrhein-Westfalen erworbenen CD mit Informationen über Anleger in der Schweiz werden derzeit an die baden-württembergischen Finanzämter übermittelt. Im weiteren Steuerverfahren werden diese Daten umfassend geprüft und ausgewertet.“
Strafbefreiende Selbstanzeigen seien so lange wirksam, bis die Daten dem jeweils zuständigen Finanzamt vorlägen und ausgewertet worden seien. Erst dann gelte eine Steuerstraftat als entdeckt, wodurch eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen werde.
Dr. Bertram Dornheim
Pressesprecher
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg