„Das Kurzarbeitergeld mindert nicht die für die Verschonungsregelung beim Betriebsübergang maßgebende Lohnsumme. Es wirkt sich somit nicht negativ auf die Erbschaftsteuer aus! Das Bundesfinanzministerium hat sich nunmehr unserer Beurteilung angeschlossen“, teilten die Finanzminister von Bayern und Baden-Württemberg, Georg Fahrenschon und Willi Stächele, jetzt mit. Die beiden Finanzminister haben die Finanzämter ihrer Länder aufgefordert, diese Rechtsauffassung zu vertreten.
Unternehmenserben werden, so Fahrenschon und Stächele, von der Erbschaftsteuer weitgehend entlastet, wenn sie den übernommenen Betrieb fortführen und die vorhandenen Arbeitsplätze erhalten. Voraussetzung ist hierbei, dass die im Durchschnitt von fünf Jahren vor dem Übergang gezahlt jährliche Lohnsumme im Wesentlichen auch in den folgenden sieben bzw. zehn Jahren erhalten bleibt. Da viele Unternehmen wegen des Auftragsrückgangs in den vergangenen Monaten Kurzarbeit anmelden mussten, wurde vielfach befürchtet, das dass von der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitgeber überwiesene und mit dem Lohn oder Gehalt an die Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitergeld von dieser Lohnsumme abgezogen werden müsse.
„Diese Befürchtung ist unbegründet! Auch dass Bundesfinanzministerium hat sich inzwischen dieser Rechtsauffassung angeschlossen“, betonten Fahrenschon und Stächele. Damit ist der Weg frei für eine krisenadäquate Lösung dieser Frage. Die beiden Finanzminister haben die Finanzämter ihrer Länder aufgefordert, diese Rechtsauffassung zu vertreten.
Unabhängig davon erweist sich die im letzten Jahr eingeführte Lohnsummenklausel als nicht praxisgerecht und wirtschaftlich unzumutbar. Deshalb sind sich beide Finanzminister einig, dass hier über das Thema Kurzarbeitergeld hinaus kurzfristig eine bessere Lösung gefunden werden muss!
Quelle:
Finanzministerium