„Aufwendungen bis zu 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können ab sofort auf Antrag vorläufig steuermindernd berücksichtigt werden. Die baden-württembergische Finanzverwaltung reagiert damit schnell auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesfinanzhofes.“ Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Dienstag (06. Oktober 2009) in Stuttgart.
Voraussetzung für die vorläufige Anerkennung der Aufwendungen sei, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werde oder dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit außer dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Die Finanzverwaltung gewähre in diesen Fällen auf Antrag einen Abzug der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 1.250 Euro. Dieser Höchstbetrag sei objektbezogen. Nutzten also mehrere Personen, wie beispielsweise Ehegatten, ein gemeinsames Arbeitszimmer, werde der Höchstbetrag nur einmal gewährt.
Der Bundesfinanzhof habe in seinem Beschluss ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das seit dem 01. Januar 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß sei. Die Finanzverwaltung berücksichtige die Aufwendungen in entsprechenden Fällen daher im Wege der sogenannten Aussetzung der Vollziehung. Dies sei aber nur eine vorläufige Berücksichtigung. In der Hauptsache bleibe die endgültige Entscheidung abzuwarten. „Das bedeutet: Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des begrenzten Abzugsverbotes für häusliche Arbeitszimmer bestätigen, müssen die Steuerpflichtigen den ausgezahlten Betrag nebst Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 Prozent zurückzahlen“, so der Finanzminister.
Die vorläufige steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei sowohl im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung möglich. „Die Bürgerinnen und Bürger, die keinen entsprechenden Antrag auf vorläufige steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stellen, müssen keine Nachteile befürchten. Denn die Einkommensteuerbescheide ab 2008 sind insoweit bereits vorläufig. Das heißt, dass die entsprechenden Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung geändert werden können, falls der Beschluss des Bundesfinanzhofes in der Sache Bestand haben sollte. Bei Unklarheiten oder Fragen sind unsere Finanzämter gerne behilflich“, teilte der Minister abschließend mit.
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Seit dem 01. Januar 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, sind danach grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 25. August 2009 jedoch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Arbeitszimmerkosten in bestimmten Fällen vorläufig steuerlich anerkannt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Quelle:
Finanzministerium