„Ziel des Restrukturierungsfonds ist es, ein Instrument zu schaffen, mit dem Banken in Krisenzeiten gestützt werden können. Richtig ist, dass die hierfür benötigten Mittel in Zukunft nicht aus den öffentlichen Haushalten, sondern durch eine Bankenabgabe aus der Finanzbranche selbst kommen. Aus Sicht des Finanzausschusses des Bundesrates besteht aber bei der konkreten Ausgestaltung noch erheblicher Korrekturbedarf, da wesentliche Länderinteressen nicht berücksichtigt wurden." Dies sagte Finanzminister Willi Stächele am Donnerstag (30. September 2010) in Berlin.
Einbeziehung der Förderbanken der Länder nicht hinnehmbar
Die Förderbanken verfügen über staatliche Garantien, so dass diese Banken nicht in eine Schieflage geraten können. Es ist daher kein Fall denkbar, in dem sie den geplanten Restrukturierungsfonds nutzen müssen. Zudem ist ihre Tätigkeit auf die Kernbereiche des Fördergeschäfts beschränkt. Förderbanken unterscheiden sich daher fundamental vom Modell der Geschäftsbanken. „Die Einbeziehung der Förderbanken der Länder ist aus diesen Gründen nicht sachgerecht. Wir fordern hier eine Gleichbehandlung mit der KfW, die als Förderbank des Bundes von der Bankenabgabe nicht betroffen ist", so Stächele.
Rechtsverordnung zur Höhe der Bankenabgabe nicht ohne die Länder
Die Bemessung der Bankenabgabe hat für die verschiedenen Finanzplätze in Deutschland eine große Bedeutung. Denn Abgaben und deren Höhe sind ein nicht zu vernachlässigender Faktor im Bankenwettbewerb. Bisher ist jedoch vorgesehen, dass die entsprechende Rechtsverordnung, die letztendlich über die konkrete Höhe der Bankenabgabe entscheiden wird, durch die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. „Aufgrund der Auswirkungen der Bankenabgabe auf die Länder als Bankenstandorte besteht hier Änderungsbedarf. Die Zustimmung des Bundesrates ist daher eine zentrale Forderungen," sagte der Finanzminister.
Ausnahmen für Sparkassen und Genossenschaftsbanken notwendig
Für die Kreditinstitute soll der Restrukturierungsfonds vor allem den Charakter einer „Versicherung" in der Krise haben. Auf diese Weise schafft der Fonds das erforderliche Vertrauen. Die Sparkassen und Genossenschaftsbanken verfügen aber bereits heute über bewährte und funktionierende Sicherungssysteme in Form von Institutsgarantien. Diese Garantien sorgen erfolgreich für eine ausreichende Liquidität und Solvenz der angeschlossenen Banken und sichern ihre Risiken umfassend ab. Nicht ohne Grund waren gerade Sparkassen und Genossenschaftsbanken in der jüngsten Vergangenheit „sichere Häfen" für die Verbraucher und Anleger. „Aus diesem Grund können die Sparkassen und Genossenschaftsbanken nicht vom Restrukturierungsfonds profitieren und sollten infolgedessen auch nicht einzahlen", erläuterte Stächele.
Bankenabgabe darf nicht vom Steuerzahler mitfinanziert werden
Der Gesetzentwurf differenziert beim steuerlichen Betriebsausgabenabzug zwischen Jahres- und Sonderbeiträgen. Jahresbeiträge sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, während Sonderbeiträge, die erhoben werden können wenn die Mittel des Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, abzugsfähig sind. Diese Differenzierung ist sachlich nicht nachvollziehbar, da beide Beitragsformen der Ausstattung des Restrukturierungsfonds dienen. Zudem hätte ansonsten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Entscheidung, ob sie Jahresbeiträge oder Sonderbeiträge erhebt, unmittelbaren Einfluss auf die Steuereinnahmen der Länder. „Ein Betriebsausgabenabzug kann für beide Beitragsarten nicht gewährt werden. Anderenfalls würde die Gesamtheit der Steuerzahler die Mittel des Fonds mitfinanzieren. Der Abgabe kommt auch eine Lenkungsfunktion zu. Durch sie soll bereits der Entstehung von Risiken in den Kreditinstituten entgegengewirkt werden. Die Beiträge können diese Funktion aber nur dann in vollem Umfang erreichen, wenn sie den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern", sagte Stächele.
Stärkere Risikogewichtung der Bankenabgabe
Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge bestimmt der Gesetzentwurf lediglich die Summe der eingegangenen Verbindlichkeiten der Kreditinstitute. Die alleinige Anknüpfung an den Bilanzposten „Verbindlichkeiten" enthält allerdings keine dem jeweiligen Risiko angemessene Beitragsbemessung. „Banken mit niedrigen Risiken werden hierdurch gleichbehandelt mit Banken, die in ihren Büchern hohe Risiken halten. Diese ungerechtfertigte Gleichbehandlung widerspricht dem Gedanken eines verursachungsgerechten Beitrags", so der Finanzminister.
Die Risikobewertung von Aktiva gehört schon heute zu den gängigen aufsichtsrechtlichen Instrumentarien. Hierzu existiert ein austariertes und international abgestimmtes Instrumentarium zur Bewertung der Risiken. Der Finanzausschuss spricht sich dafür aus, dass die Verbindlichkeiten zwar dem Grunde nach die Basis der Beitragsbemessung sind. Daneben sollte aber auch das Risiko der Aktiva berücksichtigt werden. Ein geeigneter Weg könnte beispielsweise sein, das Risiko der Aktiva in einem Faktor auszudrücken, mit dem die Verbindlichkeiten zu vervielfältigen sind, teilte Willi Stächele mit.
Quelle:
Finanzministerium Baden-Württemberg